Europäische Union

2004/633/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0633. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Fragen zu prüfen; c) im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen; d) einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für sie erforderlichen Mittel; e) Lösungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu empfehlen. (3)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich gibt sich eine Geschäftsordnung. (4)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich erstattet dem mit Artikel 22 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzten Gemischten Ausschuss jährlich Bericht. Artikel 22 Inkrafttreten und Laufzeit (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam. Die vor der Kündigung des Abkommens eingegangenen Amtshilfeersuchen werden nach diesem Abkommen erledigt. Artikel 23 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie in Hindi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Hecho en Bruselas, el veintiocho de abril de dos mil cuatro. Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende april to tusind og fire. Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April zweitausendundvier. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Απριλίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Brussels on the twenty-eighth day of April in the year two thousand and four. Fait à Bruxelles, le vingt-huit avril deux mille quatre. Fatto a Bruxelles, addì ventotto aprile duemilaquattro. Gedaan te Brussel, de achtentwintigste april tweeduizendvier. Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Abril de dois mil e quatro. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde april tjugohundrafyra. Por la Comunidad Europea For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Για την Ευρωπαïκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Voor de Europese Gemeenschap Pela Comunidade Europeia Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Por la República de la India For Republikken Indien Für die Republik Indien Για τη Δημοκρατία της Ινδίας For the Republic of India Pour la République de l'Inde Per la Repubblica d'India Voor de Republiek India Pela República da Índia Intian tasavallan puolesta För Republiken Indien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.