Europäische Union

91/230/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 1991 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0230 91/230/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 1991 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 100 vom 20/04/1991 S. 0041 - 0041 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9 . April 1991 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen ( Nur der englische Text ist verbindlich ) ( 91/230/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG) Nr . 1677/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2205/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr. 3154/85 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1599/90 ( 4 ), wurden Durchführungsvorschriften für die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1677/85 eingeführten Währungsausgleichsbeträge festgelegt . Ausfuhren nach Drittländern im Rahmen von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3154/85 von der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen befreit, wenn sie von humanitären Organisationen durchgeführt werden und nach einem gemeinschaftlichen Verfahren anerkannt sind . Mit der Entscheidung 86/77/EWG der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/500/EWG ( 6 ), wurden einige humanitäre Organisationen anerkannt . Andere Organisationen können auf der Grundlage ihrer Zulassung gemäß den diesbezueglichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch als humanitäre Organisationen gelten . "The Joint Mission Hospital Equipment Board" und "The Jubilee Campaign" können als solche Organisationen angesehen werden . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die humanitären Organisationen "The Joint Mission Hospital Equipment Board" und "The Jubilee Campaign" werden mit Wirkung vom 14 . Februar 1991 im Anhang zur Entscheidung 86/77/EWG hinzugefügt . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet . Brüssel, den 9. April 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 6 . ( 2 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 9 . ( 3 ) ABl . Nr . L 310 vom 21 . 11. 1985, S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 151 vom 15 . 6 . 1990, S . 29 . ( 5 ) ABl . Nr . L 76 vom 21 . 3 . 1986, S . 54 . ( 6 ) ABl . Nr . L 278 vom 10 . 10 . 1990, S . 40 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.