Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/746 des Rates vom 28. März 2023 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Hinblick auf die Annahme internationaler Richtlinien und Empfehlungen oder Änderungen daran und die Anzeige von Abweichungen von angenommenen internationalen Richtlinien zu vertreten ist

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ngsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1). (6)  Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1). (7)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12). (8)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1). (9)  Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18). (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45). (11)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1). (12)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 161). (13)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1). (14)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10). (15)  Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20). (16)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1). (17)  Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 20). (18)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation (ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 3). (19)  Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1). ANHANG ZIELE UND LEITLINIEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER IM NAMEN DER UNION IN DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION ZU VERTRETENDEN STANDPUNKTE Ziele 1. Förderung eines sicheren, effizienten, leistungsstarken, offenen und umweltfreundlichen Luftverkehrssystems im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 zum Thema „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“. 2. Förderung des Ausbaus der regionalen Zusammenarbeit und regionaler Luftfahrtsysteme und Unterstützung ihrer Anerkennung durch die ICAO und ihre Vertragsstaaten sowie ihrer Integration in den ICAO-Rahmen. 3. Förderung der Entwicklung von Vorschriften und Strategien zur Gewährleistung eines sicheren Luftverkehrsbetriebs und der Durchführung einer ordnungsgemäßen Aufsicht über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Einklang mit dem Regelungsrahmen der Union für die Flugsicherheit, einschließlich der Verordnung (EU) 2018/1139 (1) und unter Berücksichtigung des Berichts der Kommission vom 17. Oktober 2022 über das europäische Flugsicherheitsprogramm. 4. Förderung der Entwicklung und des Einsatzes effizienter, leistungsstarker und interoperabler Flugsicherungssysteme im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 (2), (EG) Nr. 550/2004 (3) und (EG) Nr. 551/2004 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und unter Berücksichtigung des globalen Flugsicherungsplans (Global Air Navigation Plan) und der Modernisierungen des Luftsystemblocks (aviation system block upgrades, ASBU); 5. Fortsetzung der Unterstützung der Entwicklung eines sicheren, effizienten und umweltfreundlichen globalen Luftverkehrssystems in allen ICAO-Vertragsstaaten, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe und Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau, z. B. durch die Projekte im Rahmen der außenpolitischen Instrumente der Union. Leitlinien Die Mitgliedstaaten sind gemeinsam im Interesse der Union bestrebt, die folgenden Maßnahmen der ICAO zu unterstützen: (1) Zur Gewährleistung der Entwicklung von Vorschriften und Strategien zur Gewährleistung eines sicheren Luftverkehrsbetriebs und der Durchführung einer ordnungsgemäßen Aufsicht über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften a) unterstützen sie die Entwicklung und Umsetzung des globalen Flugsicherheitsplans (Global Aviation Safety Plan, GASP); b) unterstützen sie die Entwicklung internationaler Richtlinien und Empfehlungen (standards and recommended practices, SARP) für die Zivilluftfahrt, die gemäß Artikel 37 und Artikel 54 Buchstabe l des Abkommens von Chicago angenommen werden, insbesondere dort, wo sie zum Schutz der Fluggäste und für die Sicherheit der Flüge notwendig sind; c) unterstützen sie die Entwicklung und Umsetzung regionaler Flugsicherheitssysteme und sonstiger Grundlagen für die regionale Sicherheitszusammenarbeit zwischen Staaten und ihre bessere Einbindung in den ICAO-Zusammenhang; (2) zur Gewährleistung der Entwicklung und des Einsatzes effizienter, leistungsfähiger und interoperabler Flugsicherungssysteme a) unterstützen sie die Entwicklung und Umsetzung des globalen Flugsicherungsplans (Global Air Navigation Plan, GANP) und seiner Überwachungsverfahren unter Verwendung geeigneter Leistungsparameter; b) unterstützen sie die Entwicklung und Umsetzung von Standards für das Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management, ATM), die globale Interoperabilität neuer Technologien und Systeme sowie die engere Koordinierung oder Tätigkeiten des Flugverkehrsmanagements, wie etwa Beiträge zu den Arbeiten an der Entwicklung der Initiative für einen Vertrauensrahmen und sonstige damit verbundene Tätigkeiten; c) unterstützen sie die Entwicklung und Umsetzung von Vorschriften, Strategien und Maßnahmen auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste (Air Traffic Management and Air Navigation Services, ATM/ANS), insbesondere im Einklang mit den Entschließungen A41-6, A41-7 und A41-8, die auf der 41. Tagung der Versammlung angenommen wurden; (3) mit Blick auf die fortgesetzte Unterstützung der Entwicklung eines sicheren, effizienten und umweltfreundlichen globalen Luftverkehrssystems in allen ICAO-Vertragsstaaten a) unterstützen sie die Initiative No Country Left Behind („Kein Land wird zurückgelassen“); b) unterstützen sie den Beitrag der Luftfahrt zur Agenda der Vereinten Nationen 2030 für eine nachhaltige Entwicklung; c) unterstützen sie gegebenenfalls die Fortsetzung von technischer Hilfe und Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau. (1)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1). (2)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10). (4)  Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.