Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1687 des Rates vom 10. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union auf der 16. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) in Bezug auf die Überarbeitung der einheitlichen technischen Vorschriften für das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“, das Teilsystem „Fahrzeuge — Lärm“, die Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität sowie das Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1687 13.6.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/1687 DES RATES vom 10. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union auf der 16. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) in Bezug auf die Überarbeitung der einheitlichen technischen Vorschriften für das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“, das Teilsystem „Fahrzeuge — Lärm“, die Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität sowie das Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF“) mit dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) und der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (2) beigetreten. (2) Der Fachausschuss für technische Fragen (im Folgenden „CTE“) der OTIF wurde nach Artikel 13 § 1 Buchstabe f des COTIF eingesetzt. (3) Gemäß Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF sowie Artikel 6 Absatz 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU) — Anhang F des COTIF ist der CTE u. a. für die Annahme oder Änderung der Einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) für das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“ (ETV WAG), das Teilsystem „Fahrzeuge — Lärm“ (ETV Lärm), die Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität (ETV TCRC) und die „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (ETV TAF) zuständig. (4) Der CTE hat in die Tagesordnung für seine 16. Tagung, die am 11. Und 12. Juni 2024 stattfinden wird, einen Vorschlag für Beschlüsse zur Überarbeitung der ETV WAG, der ETV Lärm und der ETV TCRC sowie zur Änderung der Anlage I der ETV TAF aufgenommen. (5) Da die vorgeschlagenen Beschlüsse für die Union nach Artikel 6 Absatz 1 APTU und Artikel 35 § § 3 und 4 COTIF rechtsverbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im CTE zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (6) Ziel dieser Beschlüsse ist es, die ETV WAG, ETV Lärm und ETV TCRC mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission (3) in Einklang zu bringen und die Verweise auf die in Anlage I der ETV TAF aufgeführten technischen Dokumente für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (TSI TAF) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union anzugleichen. (7) Die vorgesehenen OTIF-Beschlüsse stehen mit dem Recht und den strategischen Zielen der Union im Einklang, da sie zur Angleichung der OTIF-Bestimmungen an die entsprechenden Vorschriften der Union beitragen; sie sollten daher von der Union unterstützt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 16. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen (im Folgenden „CTE“) der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „OTIF“) hinsichtlich der Überarbeitung der Einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) für das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“ (ETV WAG), der ETV Lärm für das Teilsystem „Fahrzeuge — Lärm“, der ETV TCRC für die Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität und hinsichtlich der Aktualisierung der Verweise auf die in Anlage I der ETV in Bezug auf die „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (ETV TAF) aufgeführten technischen Dokumente für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (TSI TAF) zu vertreten ist, lautet wie folgt: 1. Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Überarbeitung der ETV WAG (CTE-Arbeitsdokument TECH-24003 ETV WAG), vorbehaltlich folgender Änderungen: a) In Abschnitt 0.3 — Ersetzung der Überschrift durch „Für den freien Verkehr geeignete Fahrzeuge und auswechselbare Fahrzeuge“; — Ersetzung von Absatz 3 zweiter Spiegelstrich durch: „ ‚Auswechselbares Fahrzeug‘ ein Fahrzeug, das die Anforderungen für den freien Verkehr erfüllt und darüber hinaus mit genormten Fahrzeugschnittstellen ausgestattet ist, die die Integration des Fahrzeugs in einen Zugverband zusammen mit anderen auswechselbaren Fahrzeugen ermöglichen. Güterwagen, die diese Kriterien erfüllen, können zusätzlich zur ‚TEN‘-Kennzeichnung mit ‚GE‘ oder ‚CW‘ gekennzeichnet werden.“ — Ersetzung von „den freizügigen Fahrbetrieb“ durch „auswechselbare Fahrzeuge“ in Absatz 4 Nummer 3; b) Ablehnung der vorgeschlagenen Streichung des folgenden Textes in Abschnitt 4.2.1 „Allgemeines“: „Wenn für einen bestimmten technischen Aspekt keine funktionellen und technischen Spezifikationen entwickelt wurden, die für die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind, wird dieser Aspekt im betreffenden Abschnitt als offener Punkt kenntlich gemacht. Gemäß Artikel 8 § 7 APTU Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind alle offenen Punkte in Anhang A aufgeführt.“ c) Ersetzung von „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013“ durch „ETV GEN-G“ in Abschnitt 4.2.3.5.3.4 „Funktion zur Entgleisungsdetektion und Aktivierung (DDAF)“ Absatz 3. d) Ersetzung von „Wird die Mindestradsatzlast durch die Leermasse des Fahrzeugs nicht erreicht, gelten für den Wagen Einsatzbedingungen“ durch „Wird die Mindestradsatzlast durch die Leermasse des Fahrzeugs nicht erreicht, können für den Wagen Einsatzbedingungen gelten“ in Abschnitt 6.1.2.1 „Laufwerk“ Absatz 4. 2. Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Überarbeitung der ETV Lärm gemäß dem CTE-Arbeitsdokument TECH-24004 ETV Lärm; 3. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Überarbeitung der ETV TCRC, gemäß dem CTE-Arbeitsdokument TECH-24005 ETV TCRC; 4. Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente der TSI TAF in Anlage I der ETV TAF gemäß CTE-Arbeitsdokument TECH-24005 ETV TAF. 5. Geringfügige Änderungen der in diesem Artikel genannten Rechtsakte können von der Kommission ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Die Beschlüsse des CTE werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2024. Im Namen des Rates Die Präsidentin H. LAHBIB (1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1). (2)  Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 8). (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1300/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1304/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1687/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.