Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2650 des Rates vom 20. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Schiffsüberprüfung)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2650. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2650 24.11.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2650 DES RATES vom 20. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Schiffsüberprüfung) (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu ändern. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie 14 damit zusammenhängende Rechtsakte sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (4) Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. November 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin H. CREVITS (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)  Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11). ENTWURF EINES BESCHLUSSES DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (1), berichtigt in ABl. L 74 vom 22.3.2010, S. 1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Verordnung (EU) 2019/492 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), berichtigt in ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 15, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (6) Die Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (7) Der Beschluss 2009/728/EG der Kommission vom 30. September 2009 über die unbeschränkte Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des Polish Register of Shipping (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (8) Der Beschluss (EU) 2015/669 der Kommission vom 24. April 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/421/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (9) Der Durchführungsbeschluss 2013/765/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Anerkennung von Det Norske Veritas gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (10) Der Durchführungsbeschluss 2014/281/EU der Kommission vom 14. Mai 2014 über die Anerkennung von „Hrvatski registar brodova“ (kroatisches Schiffsregister) durch die EU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/668 der Kommission vom 24. April 2015 über die Änderung der Anerkennung bestimmter Organisationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1327 der Kommission vom 1. August 2016 über die Anerkennung des indischen Schiffsregisters (Indian Register of Shipping) durch die EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (12) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (13) Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24.3.2017 zur Änderung der Anerkennung von Bureau Veritas SA – Registre international de classification de navires et d’aeronefs (BV) gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (C(2017) 1881 final) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (14) Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29.6.2020 zur Änderung der Anerkennung von Bureau Veritas Marine & Offshore SAS gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (C(2020) 4226 final) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (15) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1227 der Kommission vom 27. Juli 2021 zur Änderung der Anerkennung der DNV GL AS gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (16) Das Verzeichnis der anerkannten Organisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 2022/C 466/07 (14) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (17) In der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sind Anerkennungskriterien und Pflichten für anerkannte Organisationen festgelegt, einschließlich Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder. (18) Wegen der besonderen Umstände, nämlich der Tatsache, dass die Kommission Organisationen gegenüber anerkennt, dass Verstöße die Union und ihre Interessen schädigen sowie Bewertungs- und Verstoßverfahren komplex und technisch anspruchsvoll sind, sollte die EFTA-Überwachungsbehörde eng mit der Kommission zusammenarbeiten und die Bewertung und den Maßnahmenvorschlag der Kommission abwarten, bevor sie eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen anerkannte Organisationen trifft, deren Anerkennung auf dem Antrag eines EFTA-Staates beruht und die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben. (19) Dieser Beschluss ist nicht dahin gehend auszulegen, als begrenze oder beschränke er die Erfüllung der Verpflichtungen der Kommission nach dem Recht der Europäischen Union in Bezug auf ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Anerkennung, Bewertung und gegebenenfalls der Verhängung von Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen anerkannte Organisationen, deren Anerkennung nicht auf dem Antrag eines EFTA-Staates beruht und die ihre Hauptniederlassung nicht in einem EFTA-Staat haben. (20) Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: (1) Der Text von Nummer 55b (Richtlinie 94/57/EG des Rates) erhält folgende Fassung: „ 32009 L 0015: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), geändert durch: — 32014 L 0111: die Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 83).“ (2) Nach Nummer 55d (Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: „55e. 32009 R 0391: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (ABl. L 131, 28.5.2009, S. 11), berichtigt in ABl. L 74 vom 22.3.2010, S. 1, geändert durch: — 32014 R 1355: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 82); — 32019 R 0492: Verordnung (EU) 2019/492 vom 25. März 2019 (ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 5). Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 3: i) Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die EFTA-Staaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Ermächtigung erteilen wollen, legen der EFTA-Überwachungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung vor, dem vollständige Angaben und entsprechende Nachweise darüber, dass die Organisation die Mindestkriterien des Anhangs I erfüllt, sowie vollständige Angaben zu der Anforderung und ihrer Selbstverpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Artikels 8 Absatz 4 und der Artikel 9, 10 und 11 beizufügen sind. Anschließend übermittelt die EFTA-Überwachungsbehörde den Antrag der Kommission.“ ii) Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wurde der Antrag von einem EFTA-Staat gestellt, so führt die Kommission bei den Organisationen, deren Anerkennung beantragt wurde, zusammen mit dem jeweiligen Antrag stellenden EFTA-Staat und in enger Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde Bewertungen durch, um festzustellen, ob die Organisationen die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen und sich zu ihrer Erfüllung verpflichten.“ b) Artikel 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Alle Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde ergriffen. Die Kommission legt der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Bewertung und einen Maßnahmenvorschlag vor.“ c) Artikel 6: i) Den Absätzen 1 und 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Die Kommission legt der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Bewertung und einen Maßnahmenvorschlag vor.“ ii) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder, was Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde betrifft, der EFTA-Gerichtshof‘ eingefügt.“ d) Artikel 7: i) In Absatz 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Kommission“ die Wörter „und im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, die Bewertung durch die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. ii) In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „ihrer Bewertung“ die Wörter „und im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, der Bewertung der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. iii) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „von sich aus“ die Wörter „auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden,“ eingefügt. e) Artikel 8: i) Den Absätzen 1 und 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die Bewertungen von der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen mit dem jeweiligen EFTA-Staat und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt.“ ii) Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission wahrgenommen.“ f) Artikel 10: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kommission“ die Wörter ‚oder im Falle von Organisationen, die auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. ii) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „aller Mitgliedstaaten“ die Wörter „und EFTA-Staaten“ und nach dem Wort „Kommission“ die Wörter „sowie gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. g) Artikel 11: i) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Flaggenstaaten“ die Wörter „der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. ii) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten‘“ die Wörter „und die EFTA-Staaten“ eingefügt. h) In Artikel 16 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wörter „und die EFTA-Staaten“ eingefügt. 55ea. 32009 D 0728: Beschluss 2009/728/EG der Kommission vom 30. September 2009 über die unbeschränkte Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des Polish Register of Shipping (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 34). 55eb. 32013 D 0765: Durchführungsbeschluss 2013/765/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Anerkennung von Det Norske Veritas gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 107), geändert durch: — Durchführungsbeschluss C(2017) 1881 der Kommission vom 24.3.2017; — Durchführungsbeschluss C(2020) 4226 der Kommission vom 29.6.2020; — Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1227 der Kommission vom 27. Juli 2021 (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 143). 55ec. 32014 D 0281: Durchführungsbeschluss 2014/281/EU der Kommission vom 14. Mai 2014 über die Anerkennung von „Hrvatski registar brodova“ (kroatisches Schiffsregister) durch die EU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 43). 55ed. 32015 D 0668: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/668 der Kommission vom 24. April 2015 über die Änderung der Anerkennung bestimmter Organisationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 22). 55ee. 32015 D 0669: Beschluss (EU) 2015/669 der Kommission vom 24. April 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/421/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 24). 55ef. 32016 D 1327: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1327 der Kommission vom 1. August 2016 über die Anerkennung des indischen Schiffsregisters (Indian Register of Shipping) durch die EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 209 vom 3.8.2016, S. 15). 55eg. 52022XC1207(01): Verzeichnis der anerkannten Organisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (2022/C 466/07) (ABl. C 466 vom 7.12.2022, S. 24). 55f. 32014 R 0788: Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 12), berichtigt in ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 15. Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Bezug auf die Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 wird das Wort „Kommission“ durch die Wörter „EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden“ ersetzt. b) In Artikel 10 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf eigene Initiative“ die Wörter „ auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden,“ eingefügt. c) Artikel 11: i) Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Im Falle von EFTA-Staaten werden die Anträge zusammen mit den in Absatz 3 genannten erforderlichen Nachweisen an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet. Die Anträge und die erforderlichen Nachweise werden von der EFTA-Überwachungsbehörde an die Kommission weitergeleitet.“ ii) Absatz 7 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Wenn der Antrag von einem EU-Mitgliedstaat gestellt wurde und Organisationen betrifft, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, leitet die Kommission den Antrag und die beigefügten Nachweise auch an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.“ d) Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt: „(6)   Der Zugang zu Dokumenten und anderen von der EFTA-Überwachungsbehörde zusammengestellten Belegen unterliegt den geltenden Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde.“ e) In Artikel 22 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Gerichtshof der Europäischen Union“ die Wörter „oder, im Falle von Beschlüssen der EFTA-Überwachungsbehörde, dem EFTA-Gerichtshof“ eingefügt. f) In Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b werden nach den Wörtern „des Gerichtshofs der Europäischen Union“ die Wörter „oder, im Falle von Beschlüssen der EFTA-Überwachungsbehörde, des EFTA-Gerichtshofs“ eingefügt.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 391/2009, berichtigt in ABl. L 74 vom 22.3.2010, S. 1, (EU) Nr. 788/2014, berichtigt in ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 15, und (EU) 2019/492, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014, der Richtlinie 2009/15/EG, der Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU, der Beschlüsse 2009/728/EG und (EU) 2015/669, der Durchführungsbeschlüsse 2013/765/EU, 2014/281/EU, (EU) 2015/688, (EU) 2016/1327 und (EU) 2021/1227, der Durchführungsbeschlüsse C(2017) 1881 vom 24.3.2017 und C(2020) 4226 vom 29.6.2020 sowie das Verzeichnis 2022/C 466/07 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident/Die Präsidentin Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11. (2)   ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 5. (3)   ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 12. (4)   ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 82. (5)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47. (6)   ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 83. (7)   ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 34. (8)   ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 24. (9)   ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 107. (10)   ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 43. (11)   ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 22. (12)   ABl. L 209 vom 3.8.2016, S. 15. (13)   ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 143. (14)   ABl. C 466 vom 7.12.2022, S. 24. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2650/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.