Europäische Union

2009/27/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2009 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 9000) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0027. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

15.1.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 10/23 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Januar 2009 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 9000) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/27/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten. (2) Die Anlage zu Anhang VI der Beitrittsakte wurde durch die Entscheidungen 2007/26/EG (2), 2007/689/EG (3), 2008/209/EG (4), 2008/331/EG (5), 2008/547/EG (6) 2008/672/EG (7) und 2008/827/EG (8) der Kommission geändert. (3) Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass vier milchverarbeitende Betriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. Drei dieser Betriebe dürfen EU-konforme und nicht EU-konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen. Diese Betriebe sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden. Ein milchverarbeitender Betrieb darf EU-konforme und nicht EU-konforme Rohmilch in zwei verschiedenen Produktionslinien annehmen und verarbeiten. Dieser Betrieb sollte daher in das Verzeichnis in Kapitel II der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden. (4) Ein in Kapitel I aufgeführter milchverarbeitender Betrieb wird nur EU-konforme Rohmilch verarbeiten; er wird daher als EU-Milchverarbeitungsbetrieb zugelassen. Dieser Betrieb sollte daher aus dem Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI gestrichen werden. (5) Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Januar 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. (2)   ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 35. (3)   ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 60. (4)   ABl. L 65 vom 8.3.2008, S. 18. (5)   ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 97. (6)   ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 11. (7)   ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 27. (8)   ABl. L 294 vom 1.11.2008, S. 9. ANHANG In Kapitel I der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens werden folgende Einträge angefügt: Nr. Vet.-Nr. Name des Betriebs Stadt/Straße oder Dorf/Region „13 BG 1512033 ET ‚Voynov-Ventsislav Hristakiev‘ s. Milkovitsa obsht. Gulyantsi 14 BG 1612020 ET ‚Bor-Chvor‘ s. Dalbok izvor obsht. Parvomay 15 BG 1612013 ‚Polidey-2‘ OOD s. Domlyan“ In Kapitel I der Anlage des Anhangs VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird der folgende Eintrag gestrichen: Nr. Vet.-Nr. Name des Betriebs Stadt/Straße oder Dorf/Region „2 BG 2012022 ‚Bratya Zafirovi‘ OOD gr. Sliven ul. ‚Treti mart‘ 7 gr. Sliven Industrialna zona Zapad“ In Kapitel II der Anlage des Anhangs VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird der folgende Eintrag angefügt: Nr. Vet.-Nr. Name des Betriebs Stadt/Straße oder Dorf/Region „15 BG 2812003 ‚Balgarski yogurt‘ OOD s. Veselinovo, obl. Yambolska“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.