Europäische Union

2007/583/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2007 über die staatliche Beihilfe C 17/2006 (ex N 3/2006) — Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Autoeuropa — Automóveis Lda., Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3130) (Text von Bedeutung für den EWR )

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24.8.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 219/36 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Juni 2007 über die staatliche Beihilfe C 17/2006 (ex N 3/2006) — Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Autoeuropa — Automóveis Lda., Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3130) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/583/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 (Eingangsvermerk vom 4. Januar 2006) meldete Portugal bei der Kommission seine Absicht an, Autoeuropa — Automóveis Lda (im Folgenden „Autoeuropa“) eine Beihilfe in Höhe von 3 552 423 EUR für ein von diesem Unternehmen geplantes Ausbildungsvorhaben zu gewähren. Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 ersuchte die Kommission um ergänzende Auskünfte, die Portugal mit Schreiben vom 9. März 2006 (Eingangsvermerk vom 23. März 2006) vorlegte. (2) Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilte die Kommission Portugal ihre Entscheidung mit, wegen der betreffenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die portugiesischen Behörden nahmen mit Schreiben vom 31. August 2006 im Rahmen dieses Verfahrens Stellung. (3) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte betroffene Dritte auf, zu der fraglichen Beihilfe Stellung zu nehmen. (4) Die Kommission gab den portugiesischen Behörden Gelegenheit, sich zu den Stellungnahmen Dritter zu äußern, die bei ihr eingegangen waren. Portugal nahm mit Schreiben vom 13. November 2006 Stellung. Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 forderte die Kommission weitere Auskünfte an. II.   RÜCKNAHME DER ANMELDUNG (5) Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 setzte Portugal die Kommission davon in Kenntnis, dass die angemeldete Beihilfe nicht mehr angewendet werde, weil Autoeuropa Änderungen an seinem Vorhaben vorgenommen habe, so dass die Anmeldung gegenstandslos geworden sei. (6) Die Kommission stellt fest, dass der Mitgliedstaat eine Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission eine Entscheidung über die Beihilfe erlassen hat, nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) zurücknehmen kann. Hat die Kommission bereits ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, wird dieses nach Artikel 8 Absatz 2 eingestellt. (7) Die Kommission hat deshalb nach der Rücknahme der Anmeldung durch Portugal entschieden, das förmliche Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zur Prüfung der betreffenden Beihilfe einzustellen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag stellt die Kommission das förmliche Verfahren zur Prüfung der Beihilfe, die Portugal Autoeuropa — Automóveis Lda. zu gewähren beabsichtigte, ein, nachdem Portugal seine Anmeldung zurückgenommen hat. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Juni 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 177 vom 29.7.2006, S. 25. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.