Europäische Union

93/508/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 1993 über die von der italienischen Regierung beschlossene Beihilfe zugunsten der Keramikindustrie in Latium (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31993D0508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nehmen mit einer maximalen Beihilfenintensität von 15 % für Unternehmen mit nicht mehr als 50 Beschäftigten und von 7,5 % für Unternehmen mit 50-150 Beschäftigten akzeptiert werden; diese Hoechstbeträge stehen im Einklang mit dem obenerwähnten Gemeinschaftsrahmen. Die durch Regionalgesetz Nr. 90/90 eingeführte Beihilfenregelung sieht demgegenüber vor, daß die Keramikhersteller Investitionsbeihilfen bis zu 15 % oder selbst 25 % erhalten können. Weiterhin gilt es zu bedenken, daß für die Beihilfen des Unterprogramms 2 nach 1992 nur Industrieunternehmen in Ziel-5 b)-Gebieten in Betracht kommen, während die mit dem Regionalgesetz Nr. 90/90 eingeführte Beihilfenregelung für Keramikhersteller in diesen Gebieten wie auch ausserhalb dieser Gebiete gilt. Ausserdem sieht Unterprogramm 2 anders als die durch das Regionalgesetz Nr. 90/90 eingeführte Beihilfenregelung nicht die Möglichkeit vor, Beihilfen zur Finanzierung einer Werbekampagne für Keramikartikel zu gewähren, die von förderungswürdigen Unternehmen hergestellt werden. Aus all diesen Gründen geht die Beihilfe an die Keramikindustrie weit über die von der Kommission im Rahmen des Ziels Nr. 5 b) genehmigten Beihilfen hinaus. Die Kommission hat dessenungeachtet auch berücksichtigt, daß Punkt 4.1 des vorerwähnten Gemeinschaftsrahmens den Fall abdeckt, daß Gebiete unter Ziel 2 oder Ziel Nr. 5 b) als förderungswürdig für Beihilfen aus den Strukturfonds aufgeführt sind, jedoch keine nationalen Fördergebiete sind. In diesen Gebieten können KMU bis Ende 1993 Investitionsbeihilfen bis zu einer bestimmten Höhe erhalten, die je nach Regelung festgelegt wird. Bezueglich der Beihilferegelung zugunsten der Keramikindustrie im Raum Civita Castellana vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Investitionsbeihilfen-Hoechstsätze von 7,5 % für mittlere und von 15 % für kleine Unternehmen im Fall von Unternehmen in Ziel- Nr. 2- und Ziel- Nr. 5 b)-Gebieten bis Ende 1993 auf 10 bzw. 20 % heraufgesetzt werden können. Dies deckt sich mit dem Standpunkt, den die Kommission in ihrer Entscheidung vom 2. Juni 1993 betreffend die durch das Gesetz Nr. 317/91 eingeführte allgemeine Beihilferegelung für KMU in Italien eingenommen hat. Für die Zeit nach 1993 werden sich die Beihilfehöchstsätze für Unternehmen in Ziel Nr. 2- und Ziel- Nr. 5 b)-Gebieten danach richten, ob diese Gebiete weiterhin unter diese Ziele fallen. Punkt 4.1 des Gemeinschaftsrahmens sieht weiterhin vor, daß KMU in Gebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) zusätzlich zu dem von der Kommission genehmigten regionalen Förderhöchstsatz Beihilfen von weiteren 10 Brutto-Prozentpunkten für Investitionskosten bei einer Gesamthöchstintensität von 30 % netto erhalten können. Die Kommission stellt fest, daß die Gemeinde Stimigliano in einem solchen Gebiet liegt. Die italienische Regierung hat die Kommission im Rahmen des Verfahrens davon in Kenntnis gesetzt, daß sie eine Kumulierung von Beihilfen aus dem Regionalgesetz Nr. 90/90 mit anderen Beihilfen ausschließen wird, so daß eine Kumulierung mit den im gleichen Rahmen vorgesehenen Regionalbeihilfen nicht möglich ist. Die italienische Regierung hat im Rahmen des Verfahrens mitgeteilt, daß die Region Latium die Beschreibung der Begünstigten oder die Art der zuschußfähigen Kosten präzisieren wird. Wie dargelegt, reichen die von der italienischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen in den Modalitäten der fraglichen Beihilferegelung wie Beschränkung der Beihilfegewährung auf kleine und mittlere Unternehmen nicht aus, damit die Beihilferegelung als Ganzes für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Betracht kommt. Die vorliegende Entscheidung soll klarstellen, welche Teile der Beihilferegelung die Voraussetzungen erfuellen, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden zu können, und welche Teile diese Voraussetzungen nicht erfuellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Artikel 1 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 90/90 der Region Latium zugunsten einer Werbekampagne für die Keramikindustrie im Raum Civita Castellana vorgesehenen Beihilfen in Höhe von 1 000 Millionen Lire sind unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag und dürfen nicht gewährt werden. (2) Die in Artikel 2 des Regionalgesetzes Nr. 90/90 vorgesehene Investitionsbeihilfe in Höhe von 5 000 Millionen Lire zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen nach der Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, - sofern sie folgende Hoechstsätze nicht überschreiten: - 20 % brutto für kleine Unternehmen in Gebieten, die zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung unter Ziel Nr. 2 oder Ziel Nr. 5 b) des Strukturfonds als förderungswürdig aufgeführt sind; - 15 % brutto für die übrigen kleinen Unternehmen; - 10 % brutto für die mittleren Unternehmen in Gebieten, die zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung unter Nr. 2 oder Ziel Nr. 5 b) des Strukturfonds als förderungswürdig aufgeführt sind; - 7,5 % brutto für die übrigen mittleren Unternehmen; - sofern der Ankauf von Rohstoffen und Verbrauchsgütern aus den zuschußfähigen Kosten ausgenommen wird. Artikel 2 Die italienische Regierung setzt die Kommission binnen zwei Monaten ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Juli 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Vizepräsident (1) Bollettino Ufficiale della Regione Lazio Nr. 36 vom 29. 12. 1990. (2) ABl. Nr. C 46 vom 18. 2. 1993, S. 3. (3) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2. (4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.