Europäische Union

2012/489/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Belgien, Österreich, Brasilien, Kolumbien, Kroatien und Nicaragua (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5860) Text von Bedeutung für den EWR

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28.8.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 231/13 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. August 2012 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Belgien, Österreich, Brasilien, Kolumbien, Kroatien und Nicaragua (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5860) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/489/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. (2) Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Risiko geordnete Liste von Ländern oder Gebieten. (3) Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. 17 der OIE von Mai 2011 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung. (4) Im Mai 2012 nahm die OIE die Entschließung Nr. 16 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten an. In dieser Entschließung wurden das BSE-Risiko von Belgien, Österreich, Brasilien und Kolumbien als vernachlässigbar sowie das BSE-Risiko von Kroatien und Nicaragua als kontrolliert eingestuft. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher geändert werden, damit sie in Bezug auf die genannten Mitgliedstaaten und Drittländer der Entschließung entspricht. (5) Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. August 2012 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (2)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. ANHANG „ANHANG LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko Mitgliedstaaten — Belgien — Dänemark — Österreich — Finnland — Schweden EFTA-Länder — Island — Norwegen Drittländer — Argentinien — Australien — Brasilien — Chile — Kolumbien — Indien — Neuseeland — Panama — Paraguay — Peru — Singapur — Uruguay B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko Mitgliedstaaten — Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich EFTA-Länder — Liechtenstein — Schweiz Drittländer — Kanada — Kroatien — Japan — Mexiko — Nicaragua — Südkorea — Taiwan — USA C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko — Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.