Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2018 des Rates vom 18. September 2025 über den Abschluss — im Namen der Union — des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (2025-2030)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2018 6.10.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2018 DES RATES vom 18. September 2025 über den Abschluss — im Namen der Union — des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (2025-2030) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/3202 des Rates (2) wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (2025-2030) (3) (im Folgenden „Protokoll“) am 12. Dezember 2024 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (2) Ziel des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Grönlands zu ermöglichen und es der Union und Grönland zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Grönlands weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei. (3) Das Protokoll sollte genehmigt werden. (4) Gemäß den Verträgen sollte die Kommission die in Artikel 14 des Protokolls vorgesehenen Notifikationen vornehmen. (5) Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (4) (im Folgenden „Abkommen“) wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss ist befugt, bestimmte Änderungen des Protokolls zu genehmigen. Um die Beschlussnahme bezüglich solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen. (6) Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern diese Änderungen nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. (7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 11. Dezember 2024 seine Stellungnahme abgegeben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (2025-2030) (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 Die Kommission nimmt die in Artikel 14 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Protokoll (6) gebunden zu sein. Artikel 3 Die Kommission wird gemäß den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Verfahren und Bedingungen ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die der nach Artikel 12 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss verabschiedet. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. September 2025. Im Namen des Rates Der Präsident L. AAGAARD (1)  Zustimmung vom 8. Juli 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss 2024/3202 des Rates vom 5. Dezember 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Durchführungsprotokolls (2025-2030) zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (ABl. L, 2024/3202, 30.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3202/oj). (3)   ABl. L, 2024/3203, 30.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2024/3203/oj. (4)   ABl. L 175 vom 18.5.2021, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/793/oj. (5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). (6)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ANHANG VERFAHREN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ANZUNEHMENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS (1)    Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 12 des Abkommens und den Artikeln 4 und 7 des Protokolls anzunehmen, so ist die Kommission ermächtigt, mit der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 — die vorgeschlagenen Änderungen am Protokoll im Namen der Union in folgenden Punkten zu genehmigen: a) Anpassung der Fangmöglichkeiten und der damit zusammenhängenden finanziellen Gegenleistung nach Maßgabe des Artikels 3 des Protokolls; b) Maßnahmen zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 des Protokolls; c) technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben. (2)    In dem Gemischten Ausschuss a) handelt die Union entsprechend den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik; b) fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden. (3)    Wird beabsichtigt, einen Beschluss zur Änderung des Protokolls im Sinne der Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen, so sind die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt. (4)    Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein Dokument, in dem die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt sind. (5)    Bei den in Nummer 1 Buchstabe a genannten Punkten ist für die Genehmigung des vorgeschlagenen Standpunkts der Union durch den Rat eine qualifizierte Mehrheit im Rat gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität im Rat gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat zurückverwiesen. (6)    Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit and den Rat oder seine Vorbereitungsgremien zurückverwiesen, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können. (7)    Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller Vorschläge, die für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2018/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.