Europäische Union

94/357/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 1994 zum Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung bestimmter Spirituosen

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Avis juridique important | 31994D0357 94/357/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 1994 zum Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung bestimmter Spirituosen Amtsblatt Nr. L 157 vom 24/06/1994 S. 0036 - 0036 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0057 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0057 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 1994 zum Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung bestimmter Spirituosen (94/357/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Spirituosenausfuhren der Gemeinschaft sind ein wichtiger Teil des Handels dieses Sektors. Aufgrund der Anerkennung der Qualität dieser Erzeugnisse auf den Drittlandsmärkten entwickeln sie sich günstig. Die Anerkennung der geographischen Angaben für Spirituosen aus der Gemeinschaft durch Drittländer und insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika ist ein für die Aufrechterhaltung oder Steigerung dieser Ausfuhren wesentlicher Faktor. Die Gemeinschaft kann ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz in diesem Sektor nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (1) schließen. Die Französische Republik sollte ermächtigt werden, die Anwendung des Abkommens in Form der Briefwechsel vom 2. Dezember 1970 und 18. Januar 1971 fortzusetzen, soweit es das Abkommen, das Gegenstand dieses Beschlusses ist, ergänzt. Die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika haben zu einem Abkommen geführt, das ein für beide Vertragsparteien vorteilhaftes Ergebnis darstellt - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung bestimmter Spirituosen sowie der beigefügte Beibrief wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Die Französische Republik ist ermächtigt, die Anwendung des Abkommens in Form der Briefwechsel vom 2. Dezember 1970 und 18. Januar 1971 fortzusetzen, soweit es das in Artikel 1 genannte Abkommen ergänzt. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS (1) ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 3).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.