Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/341 der Kommission vom 11. August 2025 zur Gewährung einer Freistellung von Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den polnischen Kapazitätsmechanismus zugunsten der Republik Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5575)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/341 24.2.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/341 DER KOMMISSION vom 11. August 2025 zur Gewährung einer Freistellung von Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den polnischen Kapazitätsmechanismus zugunsten der Republik Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5575) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (1), geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (2), insbesondere auf Artikel 64, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN UND GELTUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES (1) Am 4. Februar 2025 stellte die Republik Polen (im Folgenden „Polen“) bei der Kommission einen Antrag auf Freistellung (im Folgenden „Freistellung“) von Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 (im Folgenden „Elektrizitätsverordnung“) gemäß Artikel 64 Absatz 2b der Elektrizitätsverordnung (im Folgenden „Antrag“). (2) Die beantragte Freistellung würde vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2028 gelten. (3) Am 14. Februar 2025 veröffentlichte die Kommission den Antrag auf ihrer Website und forderte die Mitgliedstaaten und Interessenträger auf, bis zum 17. März 2025 Stellung zu nehmen. Ein Interessenträger reichte eine Stellungnahme ein. (4) Polen übermittelte am 28. Februar, 26. März, 9., 17. und 25. April, 5., 7. und 15. Mai sowie 2. Juni 2025 zusätzliche Informationen. 2.   DER BESTEHENDE KAPAZITÄTSMECHANISMUS (5) Der Antrag betrifft den derzeit in Polen bestehenden Kapazitätsmechanismus (im Folgenden „bestehender Kapazitätsmechanismus“), der gemäß dem Beschluss der Kommission vom 7. Februar 2018 (3) als staatliche Beihilfe (im Folgenden „Beihilfebeschluss“) genehmigt wurde. In seinem Antrag bestätigte Polen, dass die Hauptmerkmale des bestehenden Kapazitätsmechanismus seit dem Erlass des Beihilfebeschlusses unverändert geblieben sind. Für eine detaillierte Beschreibung des bestehenden Kapazitätsmechanismus wird in dem vorliegenden Beschluss auf den Beihilfebeschluss verwiesen. (6) Die wichtigsten Änderungen am bestehenden Kapazitätsmechanismus seit der Annahme des Beihilfebeschlusses ergeben sich aus den Anforderungen der am 4. Juli 2019 in Kraft getretenen Elektrizitätsverordnung, in der erstmals detaillierte Vorschriften für Kapazitätsmechanismen im Sekundärrecht der EU festgelegt sind. (7) Gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Elektrizitätsverordnung dürfen spätestens ab dem 1. Juli 2025 für eine Erzeugungskapazität, die vor dem 4. Juli 2019 die kommerzielle Erzeugung aufgenommen hat (im Folgenden „bestehende Kraftwerke“) und die Emissionen von mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität (im Folgenden „Emissionsgrenzwert“) und mehr als 350 kg CO2 aus fossilen Brennstoffen im Jahresdurchschnitt je installierte Kilowatt Leistung elektrisch (kWe) ausstößt (im Folgenden „CO2-Budgetgrenzwert“), im Rahmen eines Kapazitätsmechanismus weder Zahlungen getätigt werden noch ihr gegenüber Verpflichtungen für künftige Zahlungen eingegangen werden. Dieses Verbot gilt nicht für Verpflichtungen oder Verträge, die vor dem 31. Dezember 2019 eingegangen oder geschlossen wurden. (8) Polen hat den Emissionsgrenzwert in seine nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen, um zu verhindern, dass bestehende Kraftwerke, die den Emissionsgrenzwert überschreiten, an Auktionen teilnehmen, die nach dem 31. Dezember 2019 durchgeführt werden, und Vorschriften für die Berechnung des Emissionsgrenzwerts für jede Kapazitätsmarkteinheit festgelegt. Folglich kommen bestehende Kraftwerke, die den Emissionsgrenzwert überschreiten, seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr für Zahlungen oder Verpflichtungen für künftige Zahlungen im Rahmen des bestehenden Kapazitätsmechanismus in Betracht, unbeschadet der vor dem 31. Dezember 2019 eingegangenen Verpflichtungen oder geschlossenen Verträge. (9) Bei dem bestehenden Kapazitätsmechanismus handelt es sich um einen marktweiten Mechanismus in Form einer Kapazitätsverpflichtung, in dessen Rahmen die Marktteilnehmer eine festgelegte Kapazitätsvergütung als Gegenleistung für die Verfügbarkeit an Arbeitstagen zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr und in Zeiten außergewöhnlicher Systembelastung erhalten. (10) Wie in Erwägungsgrund 4 des Beihilfebeschlusses dargelegt, steht der bestehende Kapazitätsmechanismus neuen, modernisierten und bestehenden Stromerzeugern, Laststeuerungsanbietern und Betreibern von Energiespeichern in Polen oder benachbarten EU-Mitgliedstaaten offen. Der bestehende Kapazitätsmechanismus schließt Kapazitätsanbieter aus, die andere Formen der Unterstützung erhalten (siehe Erwägungsgrund 18 des Beihilfebeschlusses). Die grenzüberschreitende Beteiligung ist im Rahmen des bestehenden Kapazitätsmechanismus gemäß Abschnitt 2.5 des Beihilfebeschlusses zulässig. Kapazitätsanbieter in benachbarten Gebieten können direkt am bestehenden Kapazitätsmechanismus teilnehmen (entsprechend der im Beihilfebeschluss dargelegten angestrebten Lösung). Die Beteiligung ausländischer Kapazitäten darf die prognostizierte Menge der Einfuhren nach Polen bei hoher Systembelastung nicht übersteigen. Die maximale Eintrittskapazität für die grenzüberschreitende Beteiligung für jedes Lieferjahr wird nach der in Artikel 26 Absatz 7 der Elektrizitätsverordnung festgelegten Methode auf der Grundlage des letzten genehmigten Berichts über die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (im Folgenden „ERAA“) berechnet. (11) Die für Kapazitätsanbieter geltenden Präqualifikationsanforderungen werden vorab detailliert festgelegt (vgl. Abschnitt 2.3.2 des Beihilfebeschlusses). (12) Wie in Erwägungsgrund 37 des Beihilfebeschlusses dargelegt, wird jedes Jahr eine Kapazitätsauktion für ein bestimmtes Lieferjahr durchgeführt, mit einer Vorlaufzeit von fünf Jahren (im Folgenden „Hauptauktion“). Zusätzliche Auktionen für jedes Quartal eines bestimmten Lieferjahres werden im Jahr vor diesem Lieferzeitraum durchgeführt (im Folgenden „zusätzliche Auktion“). Für die Zwecke dieses Beschlusses werden Hauptauktionen und zusätzliche Auktionen gemeinsam als „Primärauktionen“ bezeichnet. (13) Das Format der Auktion ist in Abschnitt 2.4.2 des Beihilfebeschlusses beschrieben. Jede Auktion wird als „Holländische Auktion“ und clearingpreisgebunden veranstaltet und alle erfolgreichen Kapazitätseinheiten erhalten den gleichen Preis für die Erfüllung ihrer Kapazitätsverpflichtungen. Der Auktionator kündigt zu Beginn der Auktion einen hohen Preis an, und die zugelassenen Bieter geben Gebote mit der Angabe ab, welches Kapazitätsvolumen sie bereit sind, zu diesem Preis zu liefern. Dieses Vorgehen wird mehrfach nach einem festgelegten Stufenplan wiederholt. In jeder Runde können sich Kapazitätsmarkteinheiten aus den nachfolgenden Runden zurückziehen, indem sie ein Ausstiegsangebot abgeben. Die Auktion endet, wenn der niedrigste Preis festgestellt wurde, bei dem die Nachfrage dem Angebot entspricht. (14) Die durch Primärauktionen zu beschaffenden Kapazitäten werden nach dem in Abschnitt 2.4.1 des Beihilfebeschlusses festgelegten Verfahren bestimmt: — Die zu versteigernden Kapazitäten müssen den Zuverlässigkeitsstandard erfüllen, den die polnische Regierung auf 3 Stunden LOLE (Loss of Load Expectation — Unterbrechungserwartung) pro Jahr festgelegt hat. — Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A., der polnische Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“), bewertet verschiedene Szenarien für die Höhe der Nachfrage und des Kapazitätsvolumens von Kraftwerken, die nicht für Kapazitätszahlungen infrage kommen (z. B. erneuerbare Energiequellen, die im Rahmen anderer Beihilferegelungen gefördert werden). Auf der Grundlage dieser Analyse legt der ÜNB der Regierung und der polnischen nationalen Regulierungsbehörde (im Folgenden „NRB“) eine Empfehlung über die zur Gewährleistung des Zuverlässigkeitsstandards benötigten Kapazitäten vor. — Die Empfehlungen des ÜNB zum Kapazitätsvolumen, das im Rahmen von Auktionen zur Gewährleistung des Zuverlässigkeitsstandards zugeteilt werden soll, werden vor jeder Auktion aktualisiert, um den jüngsten Entwicklungen der prognostizierten Nachfrage, geplanten Inbetriebnahmen und Stilllegungen von Kapazitäten, dem sich weiterentwickelnden Rechtsrahmen und den Marktbedingungen Rechnung zu tragen. Daher kann bei jeder Auktion die zu versteigernde Kapazität von dem Volumen abweichen, das für die vorherige Auktion für denselben Lieferzeitraum berechnet wurde. — Die NRB schlägt der Regierung die Zielkapazität der Auktion (Auction Target Capacity — im Folgenden „ATC“) vor und gibt eine Stellungnahme zu den Werten der anderen vom ÜNB vorgeschlagenen Parameter ab, bevor die Regierung die endgültige Entscheidung darüber trifft, wie viel Kapazität bei der jeweiligen Auktion zu beschaffen ist. Anschließend legt die Regierung die Parameter der Nachfragekurve gemäß Abschnitt 2.4.1 des Beihilfebeschlusses fest. Die Nachfragekurve ist eine abfallende Kurve mit einem Mindestpreis von 0,12 PLN/kW (wobei der niedrigstmögliche Preis 0,01 PLN/kW pro Monat beträgt). Die Nachfragekurve ist so ausgelegt, dass bei hohen Preisen in einer bestimmten Auktion weniger Kapazitäten beschafft werden und umgekehrt. (15) Die Laufzeit von Kapazitätsverträgen, die in Auktionen vergeben werden, hängt von den Kapitalausgaben (im Folgenden „CAPEX“) ab, die die Kapazitätsmarkteinheiten tätigen müssen, um ihre Kapazitäten bereitzustellen (Erwägungsgrund 42 des Beihilfebeschlusses). Vereinbarungen mit einer Laufzeit von einem Jahr können an Kapazitätsmarkteinheiten vergeben werden, die keine nennenswerten CAPEX tätigen (d. h. hauptsächlich bestehende Kapazitäten). Solche Vereinbarungen können sowohl in Hauptauktionen als auch in zusätzlichen Auktionen vergeben werden. (16) Kapazitätsvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr stehen nur Teilnehmern an Hauptauktionen zur Verfügung. Insbesondere gilt: a) Einheiten mit CAPEX über 0,5 Mio. PLN/MW (± 20 %) kommen für Vereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren in Betracht. b) Neue Einheiten mit CAPEX über 3 Mio. PLN/MW (± 20 %) kommen für Vereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren in Betracht. c) Einheiten, die den Emissionsstandard 450 g CO2/MWh erfüllen, kommen für Vereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu 7 oder 17 Jahren in Betracht, wenn sie die Bedingungen der Buchstaben a und b erfüllen. (17) Bei Gleichstand in einer Kapazitätsauktion wird emissionsärmeren Kapazitäten der Vorzug gegeben (siehe Erwägungsgrund 40 des Beihilfebeschlusses). Diese Maßnahme wird zusammen mit der unter Buchstabe c genannten Maßnahme als „grüner Bonus“ bezeichnet. (18) In zusätzlichen Auktionen können an Kapazitätsanbieter zwischen einem und vier Verträgen für Quartalskapazität mit einer Laufzeit von drei bis zwölf Monaten vergeben werden. (19) Kapazitätsverpflichtungen aus Primärauktionen können gemäß Abschnitt 2.6 des Beihilfebeschlusses auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden. (20) Wie in Erwägungsgrund 93 des Beihilfebeschlusses dargelegt, sind erfolgreiche Kapazitätsanbieter verpflichtet, Energie zu liefern, wann immer dies erforderlich ist, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, d. h. in Situationen, in denen die Systembelastung hoch ist. Sollten sie dies nicht tun, haben sie Strafzahlungen zu entrichten, wie in Abschnitt 2.7.3 des Beihilfebeschlusses dargelegt. 3.   BESCHREIBUNG DER BEANTRAGTEN FREISTELLUNG 3.1.   Bedingungen gemäß Artikel 64 Absatz 2c der Elektrizitätsverordnung (21) In Artikel 64 Absatz 2c der Elektrizitätsverordnung ist ein zweistufiges Auktionsverfahren zur Umsetzung der Freistellung vorgesehen, das Primärauktionen und ergänzende Auktionen umfasst. 3.1.1.   Primärauktionsverfahren (Hauptauktion und zusätzliche Auktionen) (22) Die erste Hauptauktion fand im November 2018 statt. Die erste zusätzliche Auktion fand 2020 statt. Polen gibt an, dass die Hauptauktionen für die Lieferjahre 2025 bis 2028 sowie die zusätzlichen Auktionen für 2025 und 2026 bereits stattgefunden hätten. Das Land bringt vor, dass alle Primärauktionen, die nach dem 31. Dezember 2019 für einen nach dem 1. Juli 2025 beginnenden Lieferzeitraum durchgeführt worden seien, Primärauktionen im Sinne des Artikels 64 Absatz 2c Buchstabe a der Elektrizitätsverordnung seien. (23) Polen bringt vor, dass durch die Organisation von Primärauktionen für Lieferzeiträume, die nach dem 1. Juli 2025 beginnen, sichergestellt werde, dass nur Kapazitätsanbieter teilnehmen könnten, die den Emissionsgrenzwert einhielten, und dass ihre Teilnahme maximiert werde, da sie nicht im Wettbewerb mit Anbietern stünden, die den Emissionsgrenzwert nicht einhielten. Darüber hinaus könnten emissionsarme Kapazitäten in den Genuss des „grünen Bonus“ kommen. Außerdem hätten Verträge, die in Primärauktionen und insbesondere in Hauptauktionen vergeben würden, eine wesentlich längere Laufzeit als Verträge, die in ergänzenden Auktionen vergeben würden, sollte die Freistellung gewährt werden. (24) In seinem Antrag argumentiert Polen, dass die für die Lieferjahre 2025 bis 2028 bereits durchgeführten oder noch durchzuführenden (4) Primärauktionen das Problem der Angemessenheit für diese Lieferzeiträume nicht lösen würden. Ohne die Freistellung würden bestehende Erzeugungseinheiten, die den Emissionsgrenzwert nicht einhielten, aber notwendig seien, um die Angemessenheit des Systems zu gewährleisten, aufgrund der negativen wirtschaftlichen Tragfähigkeit stillgelegt. (25) Dieses Problem der Angemessenheit wurde auf der Grundlage der Ergebnisse der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene aus dem Jahr 2024 (im Folgenden „NRAA“) (5) festgestellt, die auch als Grundlage für die Schätzung der Gesamtkapazität dient, welche zur Gewährleistung des Zuverlässigkeitsstandards erforderlich ist (im Folgenden „erforderliche Kapazitätsverpflichtung“, siehe Tabelle 1). Tabelle 1 Quelle: Polnische NRAA. (26) Polen bringt vor, dass nach Abzug der in den Primärauktionen bereits kontrahierten Mengen für die von der Freistellung abgedeckten Lieferjahre (siehe Tabelle 2) sowie anderer Kapazitäten, die dem System zur Verfügung stehen (z. B. im Rahmen anderer Regelungen geförderte), von der erforderlichen Kapazitätsverpflichtung nach wie vor eine Lücke bestehe. Die ATC entspricht dem Kapazitätsvolumen, das in jeder Auktion nach der in Erwägungsgrund 14 beschriebenen Methode zu kontrahieren ist. Alle Werte sind in MW angegeben. Tabelle 2 Jahr ATC (Hauptauktion) Kontrahiertes Volumen Hauptauktion ATC (zusätzliche Auktion Q1) ATC (zusätzliche Auktion Q2) ATC (zusätzliche Auktion Q3) ATC (zusätzliche Auktion Q4) Kontrahiertes Volumen zusätzliche Auktion Q1 Kontrahiertes Volumen zusätzliche Auktion Q2 Kontrahiertes Volumen zusätzliche Auktion Q3 Kontrahiertes Volumen zusätzliche Auktion Q4 2025 2 526 2 367,304 3 520 1 131 500 842 3 144,653 1 142,555 524,569 830,866 2026 7 991 7 188,584 2 450 100 100 5 010 2 022,723 87,524 93,524 2 387,759 2027 6 237 5 379,156 1 909 100 100 1 284 n. z. n. z. n. z. n. z. 2028 5 791 7 070,951 n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. Quelle: Polnisches Ministerium für Klima und Umwelt. 3.1.2.   Ergänzende Auktionen (27) Polen schlägt die Einführung ergänzender Auktionen vor, die auch bestehenden Kraftwerken offenstehen, die den Emissionsgrenzwert überschreiten. Das Land erklärt, dass die ergänzenden Auktionen für ein bestimmtes Jahr nur dann organisiert würden, wenn der Bedarf an zusätzlicher Kapazität auf der Grundlage der Ergebnisse der NRAA gerechtfertigt sei, und auch nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt seien: a) Die Hauptauktion und die zusätzlichen Auktionen für den jeweiligen Lieferzeitraum sind abgeschlossen und b) in der Hauptauktion und den zusätzlichen Auktionen konnte keine ausreichende Kapazität beschafft werden, um den Zuverlässigkeitsstandard für einen bestimmten Lieferzeitraum zu erfüllen. (28) Polen erklärt, dass es, wenn diese Bedingungen für jedes der von der beantragten Freistellung betroffenen Lieferjahre erfüllt seien, vier ergänzende Auktionen für die folgenden Lieferzeiträume durchführen würde: für das zweite Halbjahr 2025 (Halbjahresvertrag) und für die Lieferjahre 2026, 2027 und 2028 (Jahresverträge). (29) Tabelle 3 gibt einen Überblick über das zweistufige Auktionsverfahren und die Jahre, in denen die einzelnen Auktionen (Hauptauktionen, zusätzliche Auktionen und ggf. ergänzende Auktionen) stattfinden würden. Tabelle 3 Quelle: Polnisches Ministerium für Klima und Umwelt. (30) Polen hat der Kommission mitgeteilt, dass die erste ergänzende Auktion (für die Lieferung im zweiten Halbjahr 2025) am 15. Mai 2025 mit einer ATC von 5 444 MW durchgeführt worden sei. Die NRB hat diese spezifische ATC in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2025 bestätigt. Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse der Auktion wurden folgende Technologien ausgewählt: Kohle, Gas, erneuerbare Energiequellen, Laststeuerung und grenzüberschreitende Kapazität. Insgesamt wurden Kapazitätsverpflichtungen mit einem Volumen von 5 050,856 MW kontrahiert. Polen hat bestätigt, dass die in den ergänzenden Auktionen kontrahierten Kapazitätsvereinbarungen erst erfüllt werden, wenn dieser Beschluss angenommen wurde (6). (31) Polen hat bestätigt, dass für die ergänzenden Auktionen dieselben Bedingungen gelten wie für die Primärauktionen im Rahmen der bestehenden Regelung (siehe Abschnitt 2), mit Ausnahme der Zulassungskriterien (siehe Erwägungsgrund 32), der Frequenz der Auktionen (siehe Erwägungsgründe 28 und 29), der Formel zur Bestimmung der zu beschaffenden Kapazitätsmenge, einschließlich grenzüberschreitender Kapazität (siehe Erwägungsgrund 35), und der Vertragslaufzeit (siehe Erwägungsgrund 28). Diese Elemente wurden angepasst, um die Bedingungen des Artikels 64 Absatz 2b der Elektrizitätsverordnung zu erfüllen. (32) Zusätzlich zu den Einheiten, die für die Teilnahme an Primärauktionen in Betracht kommen, dürfen bestehende Kraftwerke, die den Emissionsgrenzwert überschreiten, an ergänzenden Auktionen — und nur an diesen — teilnehmen. (33) Bis zum 30. April des Jahres, das dem Lieferzeitraum vorausgeht, gibt der ÜNB entweder den Termin für die Durchführung der ergänzenden Auktion bekannt oder bestätigt, dass für den betreffenden Lieferzeitraum keine ergänzende Auktion durchgeführt wird, wenn der Zuverlässigkeitsstandard durch die Hauptauktion und die zusätzlichen Auktionen (auf der Grundlage der NRAA) erfüllt werden kann. (34) Polen erklärt, dass die NRB und das Ministerium für Klima und Umwelt zur NRAA oder zu ihrer Aktualisierung Stellung nehmen würden. Diese Stellungnahme werde vom ÜNB veröffentlicht und diene als Grundlage für die Berechnung der Kapazitätsmenge, die in der ergänzenden Auktion für einen bestimmten Lieferzeitraum beschafft werden soll. (35) Nach Angaben Polens wendet der ÜNB folgende Formel zur Bestimmung der angemessenen Kapazitätsmenge, die in der jeweiligen ergänzenden Auktion beschafft werden soll, an: ATC = Summe der erforderlichen Kapazitätsverpflichtungen (wie in der NRAA ermittelt, siehe Tabelle 1 in Erwägungsgrund 25) — Kapazität, die in Primärauktionen (Hauptauktion und zusätzliche Auktionen) kontrahiert wurde — Kapazität mit garantierten Einnahmen (z. B. im Rahmen anderer Regelungen geförderte erneuerbare Energien). (36) Auf der Grundlage der vorstehenden Formel schätzt Polen die ATC für die ergänzenden Auktionen für 2025 und 2026 auf etwa 5,4 GW bzw. 6,9 GW. Die ATC für 2027 und 2028 wird berechnet, nachdem die zusätzlichen Auktionen für diese Lieferjahre stattgefunden haben. (37) Dem Antrag zufolge dürfen jährliche Kapazitätsverträge die Dauer der Freistellung nicht überschreiten, daher werden Verpflichtungen für Kapazitätszahlungen nur bis Ende 2028 eingegangen. 3.2.   Ermittlung der Bedenken bezüglich der Angemessenheit 3.2.1.   Zuverlässigkeitsstandard (38) Nach Artikel 25 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung müssen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Kapazitätsmechanismen über einen Zuverlässigkeitsstandard verfügen, aus dem in transparenter Weise das notwendige Maß an Versorgungssicherheit des Mitgliedstaats hervorgeht. (39) Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung muss der Zuverlässigkeitsstandard auf Vorschlag der Regulierungsbehörde von dem Mitgliedstaat oder einer vom Mitgliedstaat benannten NRB festgelegt werden. Der Zuverlässigkeitsstandard muss auf der Methode beruhen, die nach Artikel 23 Absatz 6 der Elektrizitätsverordnung festgelegt wird. (40) In Artikel 23 Absatz 6 der Elektrizitätsverordnung ist die Festlegung einer EU-Methode zur Berechnung des Werts der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung (VOLL) (7), der Kosten des günstigsten Markteintritts (CONE) und des Zuverlässigkeitsstandards (RS) (8) vorgeschrieben. (41) Im Jahr 2024 überprüfte das polnische Ministerium für Klima und Umwelt den Zuverlässigkeitsstandard und setzte ihn auf eine LOLE (9) von 3 Stunden pro Jahr fest, was dem in Abschnitt 2.2.1 des Beihilfebeschlusses festgelegten Wert entspricht. Polen zufolge beruhte der Standard auf Berechnungen, die im Einklang mit der von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „ACER“) angenommenen RS-Methode und unter Verwendung der von der NRB berechneten Parameter (10) und der Ergebnisse der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (im Folgenden „ERAA“) für 2023 (im Folgenden „ERAA 2023“) durchgeführt wurden. Der Beschluss ist öffentlich zugänglich (11). 3.2.2.   Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen (42) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Angemessenheit der Ressourcen in ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage der ERAA nach Artikel 23 der Verordnung zu beobachten. Ergänzend zur ERAA können die Mitgliedstaaten eine NRAA nach Artikel 24 der Verordnung durchführen. (43) Gemäß Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung sollte der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (im Folgenden „ENTSO-E“) eine Methode entwickeln, die sich auf die in Artikel 23 Absatz 5 der Elektrizitätsverordnung genannten Grundsätze stützt und für die ERAA und etwaige NRAA zu verwenden ist (12). Während die ERAA auf einem zentralen Referenzszenario für das voraussichtliche Angebot und die voraussichtliche Nachfrage beruht, das die NRAA ebenfalls enthalten muss, kann die NRAA auch weitere Sensitivitäten berücksichtigen (siehe Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 24 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung). (44) Am 2. Mai 2024 genehmigte die ACER die ERAA 2023. Damit wurde erstmals eine ERAA förmlich genehmigt. (45) In der ERAA 2023 werden vier Zieljahre (2025, 2028, 2030 und 2033) modelliert. Die Ergebnisse des zentralen Referenzszenarios für Polen in der ERAA 2023 sind in Tabelle 4 dargestellt. Liegt die gemeldete LOLE unter 3, gilt der Zuverlässigkeitsstandard als erfüllt, d. h., es wurden keine Bedenk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.