Europäische Union

80/45/EWG: Entscheidung des Rates vom 15. Januar 1980 über Bestimmungen zur Festlegung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen

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Avis juridique important | 31980D0045 80/45/EWG: Entscheidung des Rates vom 15. Januar 1980 über Bestimmungen zur Festlegung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen Amtsblatt Nr. L 014 vom 19/01/1980 S. 0036 - 0038 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0178 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0087 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0178 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0031 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0031 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 15. Januar 1980 über Bestimmungen zur Festlegung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen (80/45/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch Beschluß vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden, hat der Rat im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insbesondere das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse - im folgenden "Übereinkommen" genannt - genehmigt. Da sich für die Gemeinschaft aus der Annahme dieses Übereinkommens internationale Rechte und Pflichten ergeben, finden die technischen Vorschriften und die Normen sowie die damit verbundenen Kontrollmethoden auf alle Erzeugnisse, unabhängig von ihrem Ursprung, Anwendung, wenn das Übereinkommen von allen Vertragsparteien angewendet wird, womit Gegenseitigkeit und gegenseitige Vorteile sichergestellt werden. Es soll ein Verfahren vorgesehen werden, um zu prüfen, ob eine solche Gegenseitigkeit vorliegt, und um geeignete Maßnahmen zu ermöglichen. Es sollte geprüft werden, ob und inwieweit die Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften und gemeinschaftlichen oder nationalen Normen anhand von Versuchsergebnissen, Bescheinigungen oder Marken, die von zuständigen Stellen dritter Länder und von Mitgliedstaaten stammen, festgestellt werden kann. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat für den Fall, daß Richtlinien noch nicht verabschiedet worden sind, die in einem Drittland vorgenommenen Kontrollen anzuerkennen, so sollte dieser Mitgliedstaat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe davon unterrichten. Die Maßnahmen der vorliegenden Entscheidung sind schließlich geeignet, die Durchführung der Pflichten aus den genannten Bestimmungen zu gewährleisten, und ermöglichen der Gemeinschaft, ihre Aufgabe besser zu erfuellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: TITEL I Grundsätze Artikel 1 (1) Die in den Richtlinien zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel vorgesehenen technischen Regelungen, Normen und Bescheinigungs- und Kontrollsysteme sind entsprechend den gegebenenfalls in diesen Richtlinien festgelegten besonderen Bedingungen auf alle Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt anwendbar, und zwar unabhängig von ihrem Ursprung, jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Titels III. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden zweckdienlichen Maßnahmen, damit die technischen Regelungen, Normen und Bescheinigungs- und Kontrollsysteme, die auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert sind, aber in diesen Mitgliedstaaten gelten und von den öffentlichen Instanzen oder von nichtstaatlichen Stellen erarbeitet wurden, entsprechend den gegebenenfalls in den einzelstaatlichen Texten festgelegten besonderen Bedingungen auf alle auf den betreffenden Märkten im Verkehr befindlichen Erzeugnisse anwendbar sind, und zwar unabhängig von ihrem Ursprung, jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Titels III. TITEL II Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland durchgeführten Kontrollen Artikel 2 (1) Sind Erzeugnisse oder bestimmte Aspekte von Erzeugnissen auf Gemeinschaftsebene noch nicht rechtlich angeglichen worden, so gelten die folgenden Vorschriften: a) Will ein Mitgliedstaat darin einwilligen, daß die Übereinstimmung seiner technischen Regelungen und nationalen Normen mit den Vorschriften anhand von Versuchen, von im Rahmen von Systemen angestellten Bescheinigungen oder Marken, die von zuständigen Stellen eines Drittlandes stammen, festgestellt wird, so unterrichtet er davon unter Angabe der Gründe die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. b) Hinsichtlich der Anerkennung von Kontrollen zwischen Mitgliedstaaten informiert sich die Kommission bei den Mitgliedstaaten darüber, wie die Übereinstimmung der technischen Regelungen und nationalen Normen mit den Vorschriften anhand der Versuchsergebnisse, Bescheinigungen oder Marken, die von zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten stammen, festgestellt werden kann. (2) Sind Richtlinien bereits verabschiedet oder vorgeschlagen worden, so gelten die folgenden Vorschriften: a) Die Kommission prüft, inwieweit sie Änderungen für bereits verabschiedete Richtlinien vorschlagen kann, um zu ermöglichen, daß die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinien anhand von Versuchsergebnissen, Übereinstimmungsbescheinigungen oder -marken, die von Stellen der Drittländer stammen, festgestellt wird. b) Bei der Ausarbeitung neuer Richtlinienvorschläge prüft die Kommission, inwieweit diese Vorschläge es ermöglichen könnten, daß die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinien anhand der unter Buchstabe a) genannten Versuchsergebnisse, Bescheinigungen oder Marken festgestellt wird. TITEL III Maßnahmen im Fall fehlender Gegenseitigkeit Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über alle Fälle, in denen sie der Auffassung sind, daß ein sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Übereinkommen ergebender Vorteil aufgehoben oder in Frage gestellt worden ist oder die Verwirklichung eines der Ziele des Übereinkommens durch eine oder mehrere andere Parteien des Übereinkommens in Frage gestellt wird, daß ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden und daß eine Gegenseitigkeit zwischen den von der Gemeinschaft im Rahmen dieses Übereinkommens gemachten Zugeständnissen und den von dieser (diesen) anderen Partei (Parteien) tatsächlich angewandten Zugeständnissen mithin aufgehoben oder in Frage gestellt worden ist. (2) Die bei der Kommission eingegangenen Auskünfte werden den Mitgliedstaaten ebenfalls übermittelt. Artikel 4 Binnen zehn Werktagen nach Übermittlung der Auskünfte an die Mitgliedstaaten beruft die Kommission den in Artikel 8 vorgesehenen Ausschuß ein, um die Lage zu prüfen. Artikel 5 (1) Sind die gemeinschaftlichen Richtlinien über den betreffenden Bereich bereits veabschiedet worden, so befindet die Kommission nach Anhörung gemäß Artikel 4 des in Artikel 8 vorgesehenen Ausschusses darüber, welche Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens getroffen werden. (2) Die Entscheidung der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten unverzueglich mitgeteilt und ist nach Ablauf einer Frist von zehn Werktagen anwendbar, wenn kein Mitgliedstaat den Rat innerhalb dieser Frist befasst hat. Auf Antrag eines Mitgliedstaats binnen der genannten Frist von zehn Werktagen kann der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Entscheidung der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Die Entscheidung der Kommission ist nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen nach der Befassung des Rates anwendbar, wenn der Rat nicht innerhalb dieser Frist entschieden hat. (3) Während der Geltungsdauer der nach Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen hört die Kommission den in Artikel 8 vorgesehenen Ausschuß regelmässig über die tatsächliche Anwendung dieser Maßnahmen und ihrer Auswirkungen an. Ist die Kommission nach diesen Anhörungen der Auffassung, daß ihre Entscheidung geändert oder aufgehoben werden muß, so trifft sie eine diesbezuegliche Entscheidung gemäß dem Verfahren nach Absatz 1 und 2. (4) Ein Mitgliedstaat kann vorläufige Maßnahmen treffen, bis die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft. Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen sind, wenn kein Mitgliedstaat den Rat befasst hat, nach Ablauf von zehn Werktagen anwendbar. Befasst ein Mitgliedstaat innerhalb dieser zehn Werktage den Rat, so bleiben die vorläufigen innerstaatlichen Maßnahmen anwendbar und die Entscheidung der Kommission wird ausgesetzt, bis der Rat mit qualifizierter Mehrheit entschieden hat. Die vorläufige innerstaatliche Maßnahme oder die vorläufigen innerstaatlichen Maßnahmen bleiben bis zur Entscheidung des Rates in Kraft. Artikel 6 (1) Sind die betreffenden gemeinschaftlichen Richtlinien noch nicht verabschiedet worden, so können von dem oder den Mitgliedstaaten, der (die) die Auskünfte gemäß Artikel 3 Absatz 1 übermittelt hat (haben), zweckdienliche Maßnahmen getroffen werden. Der oder die Mitgliedstaaten unterrichten darüber die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. (2) Treffen mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen, so bemühen sie sich dabei um eine Koordinierung. (3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission können in dem in Artikel 8 vorgesehenen Ausschuß Konsultationen stattfinden. Artikel 7 Die Kommission kann nach Anhörung des in Artikel 8 vorgesehenen Ausschusses Entscheidungen treffen oder geeignete Vorschläge zur Änderung von gemäß Artikel 5 oder 6 ergriffenen Maßnahmen vorlegen, wobei sie die Empfehlungen des in Artikel 13 des Übereinkommens vorgesehenen Ausschusses für technische Handelshemmnisse berücksichtigt. TITEL IV Schlußbestimmungen Artikel 8 (1) Es wird ein Ausschuß zur Anwendung des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse auf Gemeinschaftsebene eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und von einem Vertreter der Kommission geleitet wird. (2) Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung. (3) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden entweder auf dessen Initiative oder auf Antrag des Vertreters eine Mitgliedstaats befasst. (4) Wird der Ausschuß angehört, so gibt er seine Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit ab. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 1980. Im Namen des Rates Der Präsident G. ZAMBERLETTI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.