Europäische Union

2014/773/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. Oktober 2014 über Ausnahmeregelungen für Belgien, Irland, Frankreich, Malta und Finnland in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7865)

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4.11.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 316/67 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2014 über Ausnahmeregelungen für Belgien, Irland, Frankreich, Malta und Finnland in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7865) (Nur der englische, finnische, französische, maltesische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich) (2014/773/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, auf Antrag des Königreichs Belgien, Irlands, der Französischen Republik, der Republik Malta und der Republik Finnland, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen geschaffen. Er bezieht sich auf die Erstellung von Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen. (2) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 können gegebenenfalls für Mitgliedstaaten, sofern eine objektiv begründete Notwendigkeit besteht, begrenzte Ausnahmeregelungen verabschiedet werden. (3) Das Königreich Belgien, Irland, die Französische Republik, die Republik Malta und die Republik Finnland haben Anträge auf Ausnahmeregelungen gestellt, da sie ihre statistischen Systeme in größerem Umfang anpassen müssen, um der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 vollständig nachkommen zu können. (4) Diesen Mitgliedstaaten sollten daher Ausnahmeregelungen gewährt werden. (5) Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Irland findet die Datenerfassung für die zweite Erhebung über die Beteiligung und Nichtbeteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen (nachstehend „Zweite Erhebung über die Erwachsenenbildung“) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 statt. Der Bezugszeitraum, für den die Daten über die Beteiligung an Aktivitäten des lebenslangen Lernens erhoben werden, sind die 12 Monate vor der Befragung. In Frankreich und in Finnland findet die Datenerfassung für die Zweite Erhebung über die Erwachsenenbildung vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2017 statt. Der Bezugszeitraum, für den die Daten über die Beteiligung an Aktivitäten des lebenslangen Lernens erhoben werden, sind die 12 Monate vor der Befragung. Belgien und Malta übermitteln der Kommission (Eurostat) binnen neun Monaten nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerhebung bereinigte Mikrodatensätze zur Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, Irland, die Französische Republik, die Republik Malta und die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 30. Oktober 2014 Für die Kommission Algirdas ŠEMETA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.