Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/541 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (2015/1410)

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7.4.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 91/18 BESCHLUSS (EU) 2016/541 DES RATES vom 15. Februar 2016 zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (2015/1410) (1) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. (2) Am 27. April 2009 stellte der Rat in einem Beschluss gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand. (3) Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU (2) zur Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits bis spätestens 2014 als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen. Der Rat setzte für die Korrektur des übermäßigen Defizits eine Frist bis 2014 und legte jährliche Ziele für das öffentliche Defizit fest. (4) Der Beschluss 2010/320/EU des Rates wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen erforderlich wurden, wurde er aus Gründen der Klarheit am 12. Juli 2011 durch den Beschluss 2011/734/EU des Rates (3) neu gefasst. Dieser Beschluss wurde anschließend im Zeitraum vom 8. Juli 2011 bis Dezember 2012 mehrfach erheblich geändert (4). (5) Die überaus gravierende Verschlechterung der Finanzlage Griechenlands hat die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets veranlasst, Griechenland zur Erhaltung der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet insgesamt in Kombination mit multilateraler Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds Stabilitätshilfe zu gewähren. Von Mai 2010 bis Juni 2015 erfolgte die Unterstützung durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowohl über eine bilaterale Darlehensfazilität für Griechenland als auch über ein Darlehen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (im Folgenden „EFSF“). Die Hilfe der Kreditgeber wurde an umfangreiche politische Auflagen geknüpft, unter anderem die Befolgung des Beschlusses 2011/734/EU des Rates und dessen nachfolgender Änderungen durch Griechenland. (6) Am 8. Juli 2015 beantragte Griechenland Finanzhilfe aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“) in Form eines dreijährigen Darlehens, und am 12. Juli 2015 wurde eine Grundsatzeinigung über die Bereitstellung eines Darlehens von bis zu 86 000 Mio. EUR für Griechenland erzielt. Am 17. Juli übertrug der Gouverneursrat des ESM der Europäischen Kommission die Aufgabe, zusammen mit der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds eine Vereinbarung („Memorandum of Understanding“ oder „MoU“) auszuhandeln, in dem gemäß Artikel 13 Absatz 3 ESM-Vertrag die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen für den Zeitraum 2015-2018 im Einzelnen ausgeführt werden. (7) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (5), insbesondere deren Artikel 7, muss ein Mitgliedstaat, der den ESM um Finanzhilfe ersucht, ein makroökonomisches Anpassungsprogramm (im Folgenden „Programm“) erarbeiten, das vom Rat zu billigen ist. Ein solches Programm sollte die Annahme einer Reihe von Reformen gewährleisten, die notwendig sind, um die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und das Regelungsumfeld zu verbessern. (8) Das von Griechenland erarbeitete Programm wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 (6) des Rates gebilligt. (9) Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sieht für den Fall, dass ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 7 der genannten Verordnung einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, auch Gegenstand eines Beschlusses nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV in Bezug auf die Korrektur eines übermäßigen Defizits ist, auch vor, dass die jährlichen Haushaltsziele im seinem makroökonomischen Anpassungsprogramm in den Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (7) aufgenommen werden; auch werden die Maßnahmen im makroökonomischen Anpassungsprogramm, die der Erreichung dieser Ziele dienen, in den Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 aufgenommen. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sieht ferner vor, dass der Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Berichte nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorzulegen. Schließlich bestimmt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, dass die Überwachung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung durchgeführt wird und der betreffende Mitgliedstaat von der Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sowie von der Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung vorgesehen ist, befreit ist. (10) Aktuellen Prognosen zufolge ist die Konjunktur in Griechenland erheblich schwächer als bei der letzten Änderung des Beschlusses 2011/734/EU des Rates vom Dezember 2012 erwartet. Es wird erwartet, dass das BIP aufgrund von politischen Unwägbarkeiten, mangelnder Reformumsetzung, staatlichen Einnahmenausfällen, Bankfeiertagen und eingeführten Kapitalverkehrskontrollen 2015 und 2016 sowohl real als auch nominal weit hinter den Erwartungen der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission zurückbleiben wird. Als notwendige Grundlage für die Verhandlungen über die für ein ESM-Programm erforderliche Vereinbarung hat die Kommission ihre Prognose für das BIP-Wachstum im August 2015 aktualisiert. Dieser aktualisierten Prognose zufolge wird das reale BIP in den Jahren 2015 und 2016 um 2,3 % bzw. 1,3 % schrumpfen (wogegen in der Frühjahrsprognose 2015 für die betreffenden Jahre ein Positivwachstum von 0,5 % bzw. 2,9 % erwartet worden war), bevor es dann 2017 um 2,7 % und 2018 um 3,1 % wachsen wird. Diese merkliche Verschlechterung des ökonomischen Szenarios in den Jahren 2015 und 2016 bedeutet bei unveränderter Politik eine entsprechende Verschlechterung des Ausblicks für die öffentlichen Finanzen. (11) Schätzungen zufolge hat Griechenland seinen strukturellen Haushaltssaldo um 16 BIP-Prozentpunkte verbessert und nach einem Defizit von 15,2 % im Jahr 2009 im Jahr 2014 einen Überschuss von schätzungsweise 1 % erzielt, womit im Zeitraum 2009-2014 eine Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos erzielt wurde, die die Empfehlung des Rates, in diesem Zeitraum eine Verbesserung um mindestens 10 BIP-Prozentpunkte zu erreichen, bei Weitem übertrifft. Das gesamtstaatliche Defizit erreichte 2014 3,5 % des BIP und lag damit klar unter der im Beschluss des Rates festgelegten Obergrenze von 4,5 % des BIP für das öffentliche Defizit (nach ESVG 2010) im Jahr 2014. Allerdings fiel der Primärsaldo mit 0,4 % des BIP erheblich schwächer aus als erwartet und lag aufgrund des Zusammenwirkens verschiedener Faktoren, unter anderem der Wende im Konjunkturzyklus und der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Staatseinnahmen, der Lockerung der Fiskalpolitik und der erhöhten wirtschaftlichen Unsicherheit, unter dem festgelegten Ziel von 1,5 % des BIP. Das schwächer werdende gesamtwirtschaftliche Umfeld und das gleichzeitige Auslaufen befristeter Fiskalmaßnahmen im Jahr 2015 haben es jedoch unmöglich gemacht, die in der letzten Änderung des Beschlusses 2011/734/EU vom Dezember 2012 anvisierte Primärsaldovorgabe von 3 % des BIP im Jahr 2015 zu erreichen. Die Haushaltsziele wurden daher unter Berücksichtigung der makroökonomischen Umstände und der derzeitigen Haushaltslage erheblich nach unten korrigiert, um eine auf kurze Sicht allzu restriktive Fiskalpolitik zu vermeiden. (12) Dementsprechend wird Griechenland einen neuen haushaltspolitischen Pfad einschlagen, der auf Primärüberschussvorgaben von – 0,25 % des BIP für 2015, 0,5 % des BIP für 2016, 1,75 % des BIP für 2017 sowie 3,5 % des BIP ab 2018 beruht. Die Staffelung der haushaltspolitischen Ziele steht mit den Wachstumsraten in Einklang, die für die griechische Wirtschaft mit der Überwindung der tiefsten Rezession seit Beginn der Aufzeichnung erwartet werden. Dem revidierten Pfad zufolge wird das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit 2017 unter 3 % des BIP sinken. (13) Ausgehend von der aktualisierten Prognose der Kommissionsdienststellen für das nominale BIP-Wachstum soll der gesamtstaatliche Primärhaushalt 2015 ein Defizit von 7 631 Mio. EUR (4,4 % des BIP), 2016 ein Defizit von 6 166 Mio. EUR (3,6 % des BIP), 2017 ein Defizit von 4 089 Mio. EUR (2,3 % des BIP) und 2018 ein Defizit von 753 Mio. EUR (0,4 % des BIP) aufweisen. (14) Der vom griechischen Parlament zu verabschiedende Haushalt für 2016 ist Teil der mittelfristigen Haushaltsstrategie („MTFS“) 2016-2019, die auf eine beträchtliche frontlastige Haushaltskonsolidierung mit Einsparungen von über 6 900 Mio. EUR bzw. annähernd 4 % des BIP abzielt. (15) Da die letzte EFSF-Programmüberprüfung nicht abgeschlossen werden konnte, Schuldendienstzahlungen versäumt wurden, das EFSF-Programm ausgelaufen ist und Kapitalverkehrskontrollen eingeführt wurden, sind neue Umstände entstanden, durch die sich die Schuldentragfähigkeit abermals drastisch verschlechtert hat. Grund sind niedrigere Wachstumsschätzungen, die Senkung der Primärüberschussziele, die Abwärtskorrektur der Privatisierungseinnahmen, die drastische Erhöhung des Finanzierungsbedarfs der Banken nach Einführung der Kapitalverkehrskontrollen, die durch den Liquiditätsengpass des Staates angewachsenen zu begleichenden Zahlungsrückstände sowie die Bewertungseffekte aufgrund der Abwertung des Euro gegenüber dem SZR. Infolge dieser Entwicklungen wird der Schuldenstand im Verhältnis zum BIP nach dem Basisszenario 2016 auf 198,3 % anschwellen, bevor er 2020 auf 169,3 %, 2022 auf 154,5 % und 2030 auf 115,9 % zurückgeht. (16) In Anbetracht dieser Entwicklungen muss der Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits aktualisiert werden. Die von Griechenland eingegangene Verpflichtung betrifft nicht nur die haushaltspolitischen Konsolidierungsmaßnahmen, sondern auch die Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Wachstumsfreundlichkeit zu erhöhen und etwaige negative soziale Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. (17) Jede der im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates geforderten Maßnahmen trägt zur Erreichung der geforderten Haushaltsanpassung bei. Einige Maßnahmen wirken sich unmittelbar auf die Haushaltslage Griechenlands aus, während es sich bei anderen um Strukturmaßnahmen handelt, die auf mittlere Sicht zu einer besseren haushaltspolitischen Steuerung und einer solideren Haushaltslage führen werden. (18) Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es notwendig, die bisherigen jährlichen Haushaltsziele und die Maßnahmen zu deren Erreichung anzupassen. Die neuen jährlichen Haushaltsziele und Maßnahmen zu deren Erreichung sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates niedergelegt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Griechenland beendet das bestehende übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch im Jahr 2017. (2)   Der Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits ist darauf ausgerichtet, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates festgelegten jährlichen Ziele für das gesamtstaatliche Defizit zu erreichen, und beruht auf Primärüberschusszielen von – 0,25 % des BIP für 2015, 0,5 % des BIP für 2016, 1,75 % des BIP für 2017 und 3,5 % des BIP ab 2018. Die Staffelung der haushaltspolitischen Ziele steht mit den Wachstumsraten in Einklang, die für die griechische Wirtschaft mit der Überwindung der tiefsten Rezession seit Beginn der Aufzeichnung erwartet werden. Dem revidierten Pfad zufolge wird das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit 2017 unter 3 % des BIP sinken. (3)   Griechenland beschließt alle haushalts-, wirtschafts- und strukturanpassungspolitischen Maßnahmen, die das mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/544 des Rates gebilligte wirtschaftliche und finanzielle Anpassungsprogramm enthält, und setzt sie vollumfänglich um. (4)   Griechenland hält sich bereit, weitere Maßnahmen zu beschließen, falls Risiken für die Haushaltsplanungen eintreten. Die haushaltspolitischen Konsolidierungsmaßnahmen gewährleisten eine wachstumsfreundliche dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016. Im Namen des Rates Der Präsident M.H.P. VAN DAM (1)  Dieser Rechtsakt wurde ursprünglich nur in englischer Sprache erlassen und im ABl. L 219 vom 20.8.2015, S. 8 veröffentlicht. (2)   ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6. (3)   ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 38. (4)  Beschluss 2011/791/EU des Rates vom 8. November 2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 28), Beschluss 2012/211/EU des Rates vom 13. März 2012 (ABl. L 113 vom 25.4.2012, S. 8), Beschluss 2013/6/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 40). (5)   ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1. (6)  Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts. (7)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.