Europäische Union

2011/265/EU: Beschluss des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

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14.5.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 127/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS DES RATES vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2011/265/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — mächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Abkom­ mens zu billigen. Die Kommission sollte ermächtigt wer­ den, den nach Artikel 5 des Protokolls über kulturelle gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Zusammenarbeit begründeten Leistungsanspruch bei Ko­ Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, produktionen zu widerrufen, es sei denn, der Anspruch Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 207 in Verbindung mit sollte nach dem Dafürhalten der Kommission aufrecht­ Artikel 218 Absatz 5, erhalten werden und der Rat genehmigt dies in einem Sonderverfahren, da zum einen dieser Punkt in dem Ab­ kommen besonders sensibel ist und zum anderen das auf Vorschlag der Europäischen Kommission, Abkommen von der Union und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen werden muss. Des Weiteren sollte die Kommission ermächtigt werden, Änderungen zu geneh­ in Erwägung nachstehender Gründe: migen, die von der Arbeitsgruppe „Geografische Anga­ ben“ nach Artikel 10.25 des Abkommens anzunehmen sind. (1) Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitglied­ staaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Ko­ rea, nachstehend „Korea“ genannt, auszuhandeln. (7) Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen ge­ schützt werden, festzulegen. (2) Diese Verhandlungen sind nun abgeschlossen; ein Frei­ handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, nachstehend „Abkommen“ genannt, (8) Die Union sollte die Verfahren im Zusammenhang mit wurde am 15. Oktober 2009 paraphiert. der Begrenzung der Zollrückerstattung, mit Schutzmaß­ nahmen und mit der Beilegung von Streitigkeiten in Gang setzen, sofern die Voraussetzungen der einschlägi­ (3) Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens ermöglicht des­ gen Bestimmungen des Abkommens erfüllt sind. Die sen vorläufige Anwendung. Rechte der Union, die in Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des im Abkommen enthaltenen Pro­ tokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse (4) Das Freihandelsabkommen sollte im Namen der Union mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über unterzeichnet und bis zum Abschluss der Verfahren für die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen seinen Abschluss vorläufig angewandt werden. vorgesehen sind, sollten im Einklang mit den einschlägi­ gen Bestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen (5) Das Abkommen lässt das Recht von Investoren aus den Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Mitgliedstaaten unberührt, eine günstigere Behandlung in EU und Korea wahrgenommen werden. Anspruch zu nehmen, die ein Abkommen über Investi­ tionen vorsieht, bei dem ein Mitgliedstaat und Korea Vertragsparteien sind. (9) Mit der in diesem Beschluss vorgesehenen vorläufigen Anwendung wird der Aufteilung der Zuständigkeiten (6) Es ist zweckmäßig, wenn der Rat die Kommission auf der zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Ein­ Grundlage von Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags er­ klang mit den Verträgen nicht vorgegriffen — L 127/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 14.5.2011 HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Absatz 8 zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung Artikel 1 dieses Anspruchs zu, kommt diese Bestimmung zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung. Bei Verlänge­ Die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der rung der Anspruchsfrist beschließt der Rat einstimmig. Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird vorbehaltlich des Ab­ schlusses dieses Freihandelsabkommens im Namen der Union (2) Für die Zwecke des Artikels 10.25 des Abkommens sind genehmigt. Änderungen am Abkommen aufgrund von Beschlüssen der Ar­ beitsgruppe „Geografische Angaben“ von der Kommission im Namen der Union zu genehmigen. Erzielen die Interessenträger Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, verabschiedet die Kommission eine diesbezügli­ che Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz Artikel 2 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungs­ Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu be­ bezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1). Die in stellen, die befugt ist (sind), das Abkommen, vorbehaltlich seines Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom Abschlusses, im Namen der Union zu unterzeichnen. 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt. Artikel 3 (1) Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 15.10 Ab­ satz 5 von der Union vorläufig angewandt, bis die für seinen Artikel 5 Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die fol­ (1) Ein nach Kapitel Zehn Unterabschnitt C „Geografische genden Bestimmungen werden nicht vorläufig angewandt: Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Er­ zeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spiri­ — die Artikel 10.54 bis 10.61 (Strafrechtliche Durchsetzung tuosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entspre­ geistigen Eigentums); chen. — Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1, (2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union setzen den 2, 4 und 5 sowie die Artikel 8, 9 und 10 des Protokolls Schutz nach den Artikeln 10.18 bis 10.23 des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit. einschließlich auf Ersuchen eines Interessenträgers durch. (2) Um den Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung festzule­ Artikel 6 gen, setzt der Rat den Zeitpunkt fest, bis zu dem die in Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens genannte Notifikation Welche Position im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit Korea zu übersenden ist. Diese Notifikation beinhaltet Bezug­ bei Entscheidungen mit Rechtswirkung von der Union zu ver­ nahmen auf diejenigen Bestimmungen, die nicht vorläufig ange­ treten ist, legt der Rat in Übereinstimmung mit dem Vertrag wandt werden können. fest. Die Union wird im Ausschuss für kulturelle Zusammen­ arbeit durch hochrangige Beamte der Kommission sowie der Mitgliedstaaten vertreten, die über Fachkompetenz und Erfah­ rung in Kulturfragen und kulturellen Gegebenheiten verfügen Der Rat stimmt den Zeitpunkt, ab dem die vorläufigen Anwen­ und die Position der Union in Übereinstimmung mit dem Ver­ dung wirksam wird, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der trag vertreten. vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Frei­ handelsabkommens zwischen der EU und Korea ab. Artikel 7 Für den Erlass der Durchführungsbestimmungen, die zur An­ (3) Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig ange­ wendung der Regeln in Anhang IIa des Protokolls über die wendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammen­ arbeit der Verwaltungen erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober Artikel 4 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) maß­ gebend. (1) Die Kommission setzt Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei Koproduk­ (1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. tionen nach Artikel 5 des Protokolls über die kulturelle Zusam­ (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. menarbeit nur dann nach dem Verfahren von dessen Artikel 5 (3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. 14.5.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 127/3 Artikel 8 Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können. Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. September 2010. Im Namen des Rates Der Präsident S. VANACKERE

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.