Europäische Union

2004/755/Euratom: Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Zustimmung zum Abschluss des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistans andererseits über Handel und Handelsfragen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft durch die Kommission

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16.11.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 340/21 BESCHLUSS DES RATES vom 11. Oktober 2004 über die Zustimmung zum Abschluss des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistans andererseits über Handel und Handelsfragen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft durch die Kommission (2004/755/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag, zur Gründung der Europäische Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101, Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes: Bis zum Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistans andererseits, das am 11. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet wurde, sollte ein Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistans andererseits über Handel und Handelsfragen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft durch die Kommission geschlossen werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel (1)   Dem Abschluss des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistans andererseits über Handel und Handelsfragen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft durch die Kommission sowie der beigefügten Anhänge und Protokolle und der einseitig durch die Gemeinschaft oder gemeinsam mit der anderen Vertragspartei gemachten Erklärungen wird zugestimmt. (2)   Der Wortlaut des Abkommens, der Anhänge und des Protokolls sowie der Schlussakt ist diesem Beschluss beigefügt (1). Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. R. BOT (1)  Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.