Europäische Union

Beschluss

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1216(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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16.12.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 472/1 BESCHLUSS (2016/C 472/01) DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS — — GESTÜTZT AUF die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates (2) und zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 30 dieses Statuts, — GESTÜTZT AUF den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2014 über die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde (AIPN) und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Stelle (AHCC), — UNTER HINWEIS AUF den Ablauf der Gültigkeitsdauer der folgenden Reservelisten des Europäischen Parlaments am 31. Dezember 2016: — AD/1/12, PE/106/S, PE/124/S, AST/4/11, AST/5/11, PE/165/S, — IN KENNTNIS der Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses, die er in seiner Sitzung vom 5. Oktober 2016 abgegeben hat — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Gültigkeit der Reservelisten   AD/1/12, PE/165/S, AST/4/11, wird bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Artikel 2 Die Gültigkeit der Reservelisten   PE/106/S, PE/124/S, AST/5/11 wird nicht verlängert. Luxemburg, den 18. November 2016 Klaus WELLE Generalsekretär (1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1. (3)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.