Europäische Union

92/39/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/341/EWG des Rates über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHAEUS-Programm), die am Anfang ihrer Ausbildung stehen

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Avis juridique important | 31992D0039 92/39/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/341/EWG des Rates über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHAEUS-Programm), die am Anfang ihrer Ausbildung stehen Amtsblatt Nr. L 016 vom 23/01/1992 S. 0014 - 0018 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0018 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/341/EWG des Rates über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHÄUS-Programm), die am Anfang ihrer Ausbildung stehen (92/39/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 91/341/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHÄUS-Programm) (1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch Artikel 4 Absatz c) der Entscheidung 91/341/EWG wird die Kommission beauftragt, gemeinsame Ausbildungsprogramme für Zollbeamte zu erstellen. Diese gemeinsamen Programme sind unerläßlich zur Erreichung der mit dem MATTHÄUS-Programm angestrebten Ziele und insbesondere des Ziels der einheitlichen Anwendung des Zollrechts an den Aussengrenzen der Gemeinschaft. Die gemeinsamen Programme sind notwendig wegen der Unterschiedlichkeit des derzeitigen Lehrangebots an den Zollschulen der Mitgliedstaaten. Es ist unbedingt erforderlich, vorrangig ein gemeinsames Ausbildungsprogramm für am Anfang ihrer Ausbildung stehende Beamte auszuarbeiten. Dieses Programm muß einerseits den gesamten Zollbereich und andererseits die Grundlagen der gemeinsamen Agrarpolitik, der gemeinsamen Handelspolitik und der indirekten Besteuerung abdecken, da zwischen diesen Disziplinen und dem gemeinsamen Zollrecht enge Verbindungen bestehen. Da das Gemeinschaftsrecht zum Grossteil auf bestimmte internationale Übereinkünfte zurückgeht, müssen den Zollbeamten Kenntnisse über den Inhalt dieser Übereinkünfte und ihre Bedeutung für das Gemeinschaftsrecht vermittelt werden. Es ist unerläßlich, der Vermittlung von Kenntnissen über die Europäischen Gemeinschaften und ihre Grundlagen in diesem Programm breiten Raum zu geben, weil der Zollbeamte zunehmend für die Gemeinschaft als solche handeln muß. Das gemeinsame Programm ist als vereinigender Pol der Zollunterweisung in der Gemeinschaft gedacht und soll dazu beitragen, den Zollbeamten beschleunigt zum Bewusstsein zu bringen, daß ihre Aufgaben immer mehr eine gemeinschaftliche Dimension annehmen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des MATTHÄUS-Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 An den Zollschulen der Mitgliedstaaten wird für Zollbeamte ein gemeinsames Berufsbildungsprogramm, nachstehend "gemeinsames Programm" genannt, mit dem im Anhang angegebenen Inhalt eingeführt. Artikel 2 Im Sinne dieser Entscheidung gelten als 1. "Zollschulen" alle Einrichtungen, in denen Zollbeamten Unterricht zu ihrer beruflichen Ausbildung erteilt wird; 2. "in der Grundausbildung stehende Beamte" sowohl Beamte am Anfang ihrer Laufbahn oder ihres Dienstgrads wie auch im Dienst befindliche Beamte, deren Tätigkeit bei der betreffenden Verwaltung fünf Jahre nicht überschreitet. Artikel 3 Das gemeinsame Programm ist für die mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts befassten Zollbeamten unabhängig von dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung bestimmt. Artikel 4 (1) Das gemeinsame Programm richtet sich an alle Beamten, die am Anfang ihrer Ausbildung stehen. (2) Für Beamte, die ihre Grundausbildung beendet haben, erteilen die nationalen Verwaltungen im Rahmen von ständigen Fortbildungsseminaren Unterricht mit dem Inhalt des gemeinsamen Berufsbildungsprogramms, soweit dies noch erforderlich ist. Artikel 5 Das Lehrprogramm wird innerhalb eines Zeitraums abgewickelt, der der Dauer der Grundausbildung jeder nationalen Zollverwaltung entspricht. Bei Zollverwaltungen, die noch über keine Grundausbildung verfügen, soll dieser Zeitraum drei Jahre nicht überschreiten. Artikel 6 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die für die Durchführung des gemeinsamen Programms geltenden Bestimmungen und Modalitäten mit. Artikel 7 Die Durchführung des gemeinsamen Programms steht der Durchführung ergänzender einzelstaatlicher Programme an den Zollschulen nicht entgegen. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten wenden das gemeinsame Programm ab 1. Januar 1992 an. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 41. ANHANG GEMEINSAMES BERUFSBILDUNGSPROGRAMM FÜR DIE ZOLLBEAMTEN DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AM ANFANG IHRER AUSBILDUNG STEHEN Vorbemerkung Das nachstehende gemeinsame Berufsbildungsprogramm beabsichtigt nicht, dem innerhalb dieses Programms erteilten Unterricht einen allumfassenden Charakter zu verleihen. Sein Ziel ist es, den Beamten der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten die Grundlage für eine unbedingt erforderliche gemeinsame Ausbildung, die für das Verständnis ihrer Aufgaben und zu deren Erfuellung notwendig ist, zu bieten. Weitergehender Unterricht wird den Beamten erteilt werden, die bereits eine gewisse Berufserfahrung erworben haben, und zwar im Rahmen spezifischer Programme, die später ausgearbeitet werden sollen. I. Die Europäischen Gemeinschaften - Die gesetzlichen Grundlagen: - EGKS-, Euratom-, EWG-Vertrag und Einheitsakte; - die Gemeinschaftsorgane und ihre Arbeitsweise: - das Europäische Parlament, - der Rat, - die Kommission, - der Gerichtshof; - der Europäische Rat (Artikel 2 der Einheitsakte); - die Kontroll- und Beratungsorgane: - der Rechnungshof, - der Wirtschafts- und Sozialausschuß; - die eigenen Mittel der Gemeinschaft: - Zölle, - Abschöpfungen, - Mehrwertsteueranteile, - Beiträge der Mitgliedstaaten im Verhältnis zum Bruttosozialprodukt. II. Die Grundlagen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Die Zollunion; - der Binnenmarkt: - freier Warenverkehr, - freier Personenverkehr, - freier Kapitalverkehr, - freier Dienstleistungsverkehr; - die gemeinsamen Politiken, insbesondere: - Handelspolitik, - Landwirtschaftspolitik, - Fischereipolitik. III. Die Grundlagen des Zollrechts in der Gemeinschaft - Interne Grundlagen: - die Verträge von Rom, - das abgeleitete Recht, - die Rechtsprechung des Gerichtshofes; - internationales Recht: - internationale Übereinkünfte, denen die EWG angehört, und die von der Gemeinschaft geschlossenen Verträge, - die von den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträge. IV. Das Zollrecht der Gemeinschaft - Anwendungsbereich: - das Zollgebiet der Gemeinschaft; - der Gemeinsame Zolltarif: - die Kombinierte Nomenklatur und der Taric, - die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, - die verbindlichen Zolltarifauskünfte, - die Ausnahmen von den allgemeinen Regeln des Tarifs: - die Zollbefreiungen, - die besonderen Verwendungen, - die autonomen Zollaussetzungen, - die Kontingente, - das System der allgemeinen Zollpräferenzen usw.; - der Warenursprung: - nichtpräferentiell, - präferentiell; - der Zollwert; - zollrechtliche Verpflichtungen: - die Zollschuld, - der Zahlungsaufschub, - Nacherhebung von Zöllen, - Erstattung oder Erlaß von Zöllen; - das einheitliche Verwaltungspapier; - die gemeinschaftlichen Zollverfahren: - die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, - die Ausfuhr, - die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung: - die Zollager, - die aktive Veredelung, - die vorübergehende Verwendung, - die Umwandlung, - die passive Veredelung; - die Freizonen; - der Warenverkehr: - die internationalen Versandverfahren, - das gemeinsame Versandverfahren, - das gemeinschaftliche Versandverfahren. V. Das Steuerrecht der Gemeinschaft - Die Grundsätze der Mehrwertsteuer; - die Grundsätze der Verbrauchssteuern; - die Steuerbefreiungen; - die Regeln für die Zusammenarbeit der Verwaltungen und die Kontrolltätigkeit im steuerlichen Bereich. VI. Die gemeinsame Handelspolitik - die Grundlagen; - die Mittel zur Durchführung: - der Rahmen: das GATT, - Artikel 113: - die Verordnungen, - die Handelsabkommen; - die Instrumente der Zollpolitik. VII. Die gemeinsame Agrarpolitik - die Grundlagen, - die zollrechtlichen Verfahren, - die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen bei der Ein- und Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. VIII. Der Tätigkeitsbereich des Zolls - Durchführung des Zollrechts der Gemeinschaft; - Anwendung und Kontrolle der Rechtsnormen der Gemeinschaft sowie internationaler und nationaler Regeln bei Ein-, Aus- und Durchfuhr (Gesundheit, strategische Erzeugnisse, Betäubungsmittel, Umweltschutz, gefährliche Güter, Kunstschätze usw.); - Bekämpfung von Zuwiderhandlungen; - gegenseitige Unterstützung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.