Europäische Union

85/170/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 1985 zur Aufhebung und Ersetzung der Entscheidung 82/781/EWG der Kommission, mit der festgestellt wurde, daß die Geräte ,,Varian - Automated Auger Microprobe, Modell 981-2850" , ,,PHI - Vacuum Console, Modell 60" , ,,PHI - Transfer Probe, Modell 160/661" und ,,PHI - Specimen Fracture Attachment, Modell 10-520" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können

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Avis juridique important | 31985D0170 85/170/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 1985 zur Aufhebung und Ersetzung der Entscheidung 82/781/EWG der Kommission, mit der festgestellt wurde, daß die Geräte ,,Varian - Automated Auger Microprobe, Modell 981-2850" , ,,PHI - Vacuum Console, Modell 60" , ,,PHI - Transfer Probe, Modell 160/661" und ,,PHI - Specimen Fracture Attachment, Modell 10-520" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können Amtsblatt Nr. L 064 vom 05/03/1985 S. 0021 - 0021 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Februar 1985 zur Aufhebung und Ersetzung der Entscheidung 82/781/EWG der Kommission, mit der festgestellt wurde, daß die Geräte »Varian - Automated Auger Microprobe, Modell 981-2850", »PHI - Vacuum Console, Modell 60", »PHI - Transfer Probe, Modell 160/661" und »PHI - Specimen Fracture Attachment, Modell 10-520" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können (85/170/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 82/781/EWG der Kommission vom 4. November 1982 (3) hat die Kommission befunden, daß die Geräte »Varian - Automated Auger Microprobe, Modell 981-2850", »PHI - Vacuum Console, Modell 60", »PHI - Transfer Probe, Modell 160/661" und »PHI - Specimen Fracture Attachment, Modell 10-520" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden konnten, da festgestellt worden war, daß wissenschaftlich gleichwertige Geräte, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, in der Gemeinschaft hergestellt wurden. Dies galt insbesondere für das von der Firma VG Scientific Ltd, The Birches, Industrial Estate, Imberhorne Lane, East Grinstead, Sussex, United Kingdom hergestellte Gerät »Escalab 500". Die vorgenannte Entscheidung wurde nach Konsultationen in der zu diesem Zweck eingesetzten Sachverständigengruppe getroffen. Aufgrund neuer Auskünfte, die der vorgenannten Sachverständigengruppe zugegangen sind, hat sich herausgestellt, daß die zollfreie Einfuhr der vorstehend genannten Geräte nicht gerechtfertigt war, daß es jedoch angezeigt war, in der Bezugnahme auf das Gerät aus Gemeinschaftsfertigung das Gerät »Escalab 500" durch das Gerät »MA 500" zu ersetzen, das zum Zeitpunkt der Bestellung der Geräte »Varian - Automated Auger Microprobe, Modell 981-2850", »PHI - Vacuum Console, Modell 60", »PHI - Transfer probe, Modell 160/661" und »PHI - Specimen Fracture Attachment, Modell 10-520" ebenfalls in der Gemeinschaft hergestellt wurde und zu den gleichen Zwecken verwendet werden kann wie die vorstehend genannten Geräte. Die Entscheidung 82/781/EWG ist somit aufzuheben und durch diese Entscheidung zu ersetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Geräte »Varian - Automated Auger Microprobe, Modell 981-2850", »PHI - Vacuum Console, Modell 60", »PHI - Transfer Probe, Modell 160/661" und »PHI - Specimen Fracture Attachment, Modell 10-520", die Gegenstand des Antrags der Bundesrepublik Deutschland vom 29. April 1982 sind, können nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. (2) Die Entscheidung 82/781/EWG wird aufgehoben und durch diese Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Februar 1985 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. L 220 vom 11. 8. 1983, S. 20. (3) ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1982, S. 25.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.