Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1773 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens (Energiestatistik)

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3.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 258/7 BESCHLUSS (EU) 2015/1773 DES RATES vom 1. Oktober 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens (Energiestatistik) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XXI des EWR-Abkommens beschließen. (3) Die Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015. Im Namen des Rates Der Präsident E. SCHNEIDER (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)  Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von jährlichen Statistiken zum Energieverbrauch in Privathaushalten (ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2015 vom … zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von jährlichen Statistiken zum Energieverbrauch in Privathaushalten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 26a (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: „ 32008 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1), geändert durch: — 32013 R 0147: Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 (ABl. L 50 vom 22.2.2013, S. 1). — 32014 R 0431: Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 (ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten über die Ein- und Ausfuhren der verschiedenen Energieprodukte und die Erzeugung von Elektrizität für die jährliche Energiestatistik (Anhang B). b) Island ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Anhang B für die detaillierte Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art des Endverbrauchs (Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung, Kochen, Beleuchtung und Elektrogeräte, andere Endverwendungen) in Haushalten gemäß Abschnitt 2.3 des Anhangs A befreit.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 431/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Bedenken wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Bedenken wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.