Europäische Union

76/754/EGKS: Beschluß der Kommission vom 17. September 1976 über den Abschluß eines Protokolls über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Kanada

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Avis juridique important | 31976D0754 76/754/EGKS: Beschluß der Kommission vom 17. September 1976 über den Abschluß eines Protokolls über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Kanada Amtsblatt Nr. L 260 vom 24/09/1976 S. 0027 - 0027 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0034 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0155 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0034 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0141 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0141 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. September 1976 über den Abschluß eines Protokolls über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Kanada (76/754/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 6 und 8, in der Erwägung, daß das am 26. Juli 1976 in Brüssel unterzeichnete Protokoll über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EGKS und Kanada im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu schließen ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Kanada wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen und gebilligt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt für die Gemeinschaft die Notifizierung nach Artikel 3 des Protokolls vor (1). Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 17. September 1976 Für die Kommission Der Vizepräsident Christopher SOAMES (1)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.