Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/563 des Rates vom 8. April 2019 über den Abschluss — im Namen der Union — der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

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10.4.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 99/1 BESCHLUSS (EU) 2019/563 DES RATES vom 8. April 2019 über den Abschluss — im Namen der Union — der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2018/538 des Rates (2) wurde die Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406“) vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses am 13. Dezember 2017 unterzeichnet. (2) Mit der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 wird der Umfang der Zusammenarbeit zwischen den Parteien auf alle Phasen der Modernisierung des Luftverkehrsmanagements, einschließlich Einführungstätigkeiten, ausgeweitet, die dem Ziel dienen, die globale Interoperabilität zu gewährleisten. Es werden auch Änderungen an der Struktur und der Governance der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 vorgenommen, um die Umsetzung und das Management der Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinbarung zu optimieren. (3) Für die Beteiligung der Union an der Verwaltung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements, Forschung und Entwicklung in der Zivilluftfahrt und globale Interoperabilität (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A“), das in Addendum zur Änderung 1 enthalten ist und die Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 ersetzt, müssen Verfahrensmodalitäten festgelegt werden. (4) Die Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 sollte daher im Namen der Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (3). Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel II.B der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union zur bindenden Wirkung der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 auszudrücken (4). Artikel 3 Die Kommission legt nach Anhörung des vom Rat bestellten Sonderausschusses den Standpunkt fest, der von der Union in der nach Artikel III der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A genannten Verwaltung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und ihrer Anhänge im Hinblick auf Folgendes zu vertreten ist: a) die Annahme von zusätzlichen Anhängen zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und Anlagen zu den Anhängen zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A; b) die Annahme von Änderungen der Anhänge der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und der Anlagen zu diesen Anhängen. Artikel 4 Unbeschadet des Artikels 3 dieses Beschlusses kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen nach den Artikeln III, IV, V, VII und VIII der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A ergreifen. Artikel 5 Die Kommission vertritt die Union bei Konsultationen nach Artikel XI der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A. Artikel 6 Die Kommission unterrichtet den Rat bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, über die Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A. Artikel 7 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Zustimmung vom 12. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss (EU) 2018/538 des Rates vom 7. Dezember 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung von Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 1). (3)  Die Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 3, veröffentlicht. (4)  Der Tag des Inkrafttretens der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 wird im Amtsblatt der Europäischen Union auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.