Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/854 des Rates vom 15. April 2019 über den Abschluss des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor

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5.6.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 147/1 BESCHLUSS (EU) 2019/854 DES RATES vom 15. April 2019 über den Abschluss des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstaben a Ziffer v und Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Mai 2003 nahm die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ an‚ in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags im Rahmen von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holz erzeugenden Ländern gefordert wurden (im Folgenden „EU-Aktionsplan“). Im Oktober 2003 nahm der Rat Schlussfolgerungen zu dem EU-Aktionsplan an (2), und am 7. Juli 2005 verabschiedete das Europäische Parlament eine diesbezügliche Entschließung (3). (2) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2018/1528 des Rates (4) wurde das freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (im Folgenden „Abkommen“) am 19. Oktober 2018 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 25 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5). Artikel 3 Die Europäische Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens. Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens teilnehmen. Artikel 4 In Bezug auf Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß dessen Artikel 24 wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (6) solche Änderungen im Namen der Union zu billigen. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 15. April 2019. Im Namen des Rates Der Präsident P. DAEA (1)  Das Europäische Parlament gab seine Zustimmung am 12. März 2019. (2)   ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1. (3)   ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482. (4)  Beschluss des Rates (EU) 2018/1528 vom 11. Oktober 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (ABl. L 257 vom 15.10.2018, S. 1). (5)  Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (6)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.