Europäische Union

2003/822/EG: Beschluss des Rates vom 17. November 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Codex-Alimentarius-Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0822. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erzielen und in den Redaktionssausschüssen und Arbeitsgruppen zu vertreten. 5.2. Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit unterrichten die Vertreter der Kommission sowie die an den Sitzungen der Redaktionsausschüsse und Arbeitsgruppen teilnehmenden Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über Berichtsentwürfe, die der Berichterstatter der betreffenden Gruppe erstellt hat, und sie sprechen sich mit den Mitgliedstaaten über den zu vertretenden Standpunkt ab. Falls keine derartige Absprache erfolgt, orientieren sich die Vertreter der Kommission bzw. der Mitgliedstaaten in den Redaktionsausschüssen und Arbeitsgruppen an den miteinander abgestimmten Erklärungen und den Debatten in den Koordinierungssitzungen (siehe Abschnitt 4). 6. Änderungen des Verfahrens Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission wird das Verfahren unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen überprüft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.