Europäische Union

81/945/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1981 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten der Investitionen eines belgischen Unternehmens zur Inbetriebnahme einer Produktionskapazität für Argon (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31981D0945 81/945/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1981 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten der Investitionen eines belgischen Unternehmens zur Inbetriebnahme einer Produktionskapazität für Argon (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 338 vom 25/11/1981 S. 0039 - 0041 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. November 1981 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten der Investitionen eines belgischen Unternehmens zur Inbetriebnahme einer Produktionskapazität für Argon (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (81/945/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93, in Erwägung nachstehender Gründe I Das belgische Gesetz vom 17. Juli 1959 und der zu seiner Durchführung erlassene Königliche Erlaß vom 17. August 1959 (1) führten allgemeine Maßnahmen zur Förderung der belgischen Wirtschaft ein, insbesondere gewisse Zinszuschüsse für Investitionsdarlehen, staatliche Bürgschaften zur Absicherung von zinsverbilligten Bankdarlehen an Unternehmen sowie eine fünfjährige Steuerbefreiung für Einkünfte aus Grundvermögen. Bei der Prüfung des belgischen Gesetzes nach dem Verfahren gemäß Artikel 93 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag wies die Kommission darauf hin, daß es sich um eine allgemeine Beihilferegelung handele, da sie keine industriellen oder regionalen Zielsetzungen beinhalte und die Gewährung von Beihilfen für Investitionen beliebiger Firmen in beliebigen Gebieten oder Industrien betraf. Für diese Regelung kam daher eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) von der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen nicht in Betracht. Ohne nähere Angaben war es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen der Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und damit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Bei solchen allgemeinen Beihilferegelungen gibt die Kommission üblicherweise dann ihre Zustimmung, wenn entweder der betreffende Mitgliedstaat ihr einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan vorlegt oder, falls dies nicht möglich ist, wichtige Einzelanwendungsfälle mitteilt. Gemäß der Entscheidung 75/397/EWG (2) der Kommission hat die Regierung des Königreichs Belgien der Kommission wichtige Einzelanwendungsfälle des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 über die Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaftsexpansion und Schaffung neuer Industrien rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit diese über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befinden kann. II Mit Fernschreiben vom 8. Februar 1979 hat die belgische Regierung die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, die in dem genannten Gesetz vorgesehenen Beihilfen zugunsten der Investitionen eines chemischen Unternehmens in Antwerpen zu gewähren. Das beihilfebegünstigte Unternehmen ist die Tochtergesellschaft einer Industriegas produzierenden Gruppe. Das belgische Unternehmen beschäftigt 118 Arbeitskräfte und erzielte 1977 einen Umsatz von 1,5 Mrd. bfrs. Die von der belgischen Regierung beabsichtigte Beihilfe soll eine Investition zum Bau einer Anlage zur Argon-Herstellung mit einer Kapazität von 10 Millionen m3 pro Jahr erleichtern. Die geplante Investition würde zwei neue Arbeitsplätze schaffen. Die von der belgischen Regierung geplante Beihilfe soll als Zinsvergünstigung von 4 % während einer Laufzeit von sechs Jahren für einen Kredit in Höhe von zwei Dritteln der Investition (154 Millionen bfrs) gewährt werden. Diese Maßnahme entspricht nach Angaben der belgischen Behörden einem Zuschuß in Höhe von 12 % der Investition. Das begünstigte Unternehmen exportiert 32 % seiner Erzeugnisse in die übrigen Mitgliedstaaten. Die geplante Durchführung des Investitionsvorhabens würde Belgien zum ersten Argon-Hersteller in der Gemeinschaft machen 90 % der neuen Kapazitäten sollen nach Frankreich und in die Bundesrepublik ausgeführt werden. (1) Moniteur belge vom 29.8.1959. (2) ABl. Nr. L 177 vom 8.7.1975, S. 13. III Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß es im vorliegenden Fall um die normale Entwicklung des Standorts des begünstigten Unternehmens in Antwerpen geht. Die belgische Regierung weist ferner darauf hin, daß das begünstigte Unternehmen Finanzmittel für andere als in Belgien zu tätigende Investitionen aufbringen muß, so daß die Beihilfe für den Standort in Antwerpen geeignet wäre, die gesamten finanziellen Aufwendungen, die das Unternehmen zu tragen hat, zu verringern. IV Die von der belgischen Regierung in Aussicht genommene Beihilfe ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu beeinträchtigen. Sie verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, da sie das betreffende Unternehmen oder den Produktionszweig begünstigt. Nach dem EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehenen Kriterien erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen sind nach Artikel 92 Absatz 3 EWGV nur möglich, wenn die Beihilfen Zielen dienen, die im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für das einzelne Unternehmen von Nutzen sind. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung regionaler und sektoraler wie auch der Einzelanwendungsfälle allgemeiner Beihilfesysteme eng auszulegen. So sind Ausnahmen insbesondere dann, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne eine solche Beihilfe das freie Spiel der Marktkräfte allein nicht ausreichen würde, die betreffenden Unternehmen zu einem Marktverhalten zu veranlassen, das zur Erreichung eines der vorgenannten Ziele beitragen würde. Würden Ausnahmen ohne eine solche Gegenleistung zugelassen, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen und nicht zuletzt beträchtliche ungerechtfertigte Vorteile zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten hingenommen werden müssten, ohne daß dies durch einen Vorteil für das Gemeinschaftsinteresse ausgeglichen würde. Wenn die Kommission die oben erwähnten Grundsätze bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle der allgemeinen Beihilfesysteme anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß eine besondere Notwendigkeit besteht, die Beihilfe gerade diesem Unternehmen zu gewähren, weil die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWGV genannten Ziele beiträgt. Kann dies nicht nachgewiesen werden, und würde insbesondere die als beihilfebegünstigt vorgesehene Investition ohnedies vorgenommen, so trägt die Beihilfe offensichtlich nicht zur Erreichung der in den Ausnahmebestimmungen umrissenen Ziele bei, sondern vergrössert lediglich die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens. Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung auf seiten des begünstigten Unternehmens nicht ersichtlich. Weder hat die belgische Regierung eine ausreichende Begründung dafür geliefert, noch hat die Kommission entsprechende Gründe erkennen können, aus denen hervorgegangen wäre, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 EWGV erfuellt. Die Tatsache, daß Belgien eine derart hohe Arbeitslosenzahl verzeichnet, daß die Kommission eine Ausnahme für eine Beschäftigungsbeihilferegelung mit einer ernstlichen Störung im belgischen Wirtschaftsleben begründet hat, bedeutet noch nicht, daß jede von der belgischen Regierung vorgeschlagene andere Beihilfe ohne weiteres in den Genuß einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag gelangt, da jede gemeldete Beihilfe anhand der besonderen Kriterien geprüft werden muß. Was schließlich die Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete anbetrifft, so ist festzustellen, daß die sozio-ökonomische Lage des Antwerpener Raumes im Vergleich zu anderen Regionen Belgiens weiterhin günstig ist. Insoweit als das allgemeine Arbeitslosenproblem auch im Raum Antwerpen besteht, findet bereits die allgemeine Regelung zur Förderung der Beschäftigung Anwendung. Es besteht somit kein Grund, auch noch diese Beihilfe mit der Begründung, sie fördere die Entwicklung dieses Gebietes, vom Beihilfeverbot auszunehmen, zumal dies auch gar nicht ihr Zweck ist. Zu einer etwaigen Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) sind bei der fraglichen Investition keine besonderen Merkmale erkennbar, die es ermöglichen würden, sie als ein Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates anzusehen, das eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWGV vom allgemeinen Beihilfeverbot von Artikel 92 Absatz 1 rechtfertigen würde. Was schließlich die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWGV enthaltene Ausnahmebestimmung für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, so ergibt die Prüfung der Lage des Marktes für Industriegas, daß die Marktkräfte allein und ohne staatliche Beteiligung in der Lage sein müssten, die normale Entwicklung dieses Wirtschaftszweiges zu gewährleisten. Überdies werden etwa 90 % der gesamen Argon-Produktion des Unternehmens nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführt, weshalb die Gewährung der Beihilfe den Handel in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse zu beeinträchtigen droht. Aus alledem erhellt, daß das belgische Beihilfevorhaben nicht die Voraussetzungen erfuellt, um eine der Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Anspruch nehmen zu können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Belgien darf sein Vorhaben, das der Kommission mit Fernschreiben vom 8. Februar 1979 mitgeteilt wurde und das die Gewährung von Beihilfen aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1959 "zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien" für bestimmte Investitionen in einem chemischen Unternehmen in Antwerpen zur Argon-Herstellung vorsieht, nicht durchführen. Artikel 2 Das Königreich Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 10. November 1981 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.