Europäische Union

2003/192/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4448) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0192. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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egeben werden, ob die betreffenden Personen als Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden können. 4.1. Stellungnahme der Regierung von La Rioja (35) Nach Ansicht der Regierung von La Rioja stellen die fraglichen steuerlichen Maßnahmen staatliche Beihilfen dar, da sie alle vier Kriterien des Artikels 87 EG-Vertrag erfuellen. Als Argument führt sie an, dass der Begriff "staatlich" in Artikel 87 EG-Vertrag sämtliche öffentliche Organe unabhängig von ihrem geografischen Einflussbereich einschließt, damit also auch die Provinzregierungen. Außerdem sei die Einstufung als Beihilfe von der Form der fraglichen Maßnahme unabhängig. So sei der Begriff der Beihilfe in Artikel 87 weiter gefasst als der Begriff Subvention und könne sich daher auch auf steuerliche Maßnahmen erstrecken. Überdies wären die betroffenen Unternehmen durch die steuerlichen Maßnahmen begünstigt, da die zehnjährige Steuerbefreiung eine teilweise steuerliche Entlastung des Begünstigten bezweckt und bewirkt. Sofern die Beihilfeempfänger eine Geschäftstätigkeit ausüben, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann, beeinträchtigen die steuerlichen Maßnahmen außerdem den innergemeinschaftlichen Handel. Der spezifische Charakter der Maßnahmen ergibt sich vor allem aus dem Erfordernis eines gezeichneten Mindestkapitals von 20 Mio. ESP (120202 EUR), eines Mindestinvestitionsbetrags von 80 Mio. ESP (480810 EUR) und der Schaffung von mindestens zehn neuen Arbeitsplätzen. Darüber hinaus zeigt sich der spezifische Charakter nach Ansicht der Regierung von La Rioja aber auch darin, dass zum einen bereits bestehende Unternehmen von der Regelung ausgeschlossen sind und diese zum anderen nur in bestimmten Regionen des Mitgliedstaats in Anspruch genommen werden kann. (36) Des Weiteren weist die Regierung von La Rioja darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 89 Absatz 3 von staatlichen Beihilfen zu unterrichten ist. Solche Beihilfen dürfen nicht angewandt werden, bevor sich die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat. (37) Da die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(18) festgelegten Voraussetzungen nicht erfuellt sind, können die steuerlichen Maßnahmen nach Auffassung der Regierung von La Rioja auch nicht als Investitionsbeihilfen angesehen werden. Trotz der Mindestvorgaben für den Investitionsbetrag und die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze werden die fraglichen Beihilfen doch nicht in Abhängigkeit vom Investitionsbetrag und der Zahl der Arbeitsplätze bemessen. Nach Auffassung der Regierung von La Rioja sind die steuerlichen Maßnahmen vielmehr als Betriebsbeihilfen zu werten, da sie eine teilweise Entlastung des Begünstigten von den laufenden Betriebskosten bewirkt. Auch können für diese Betriebsbeihilfen keine der Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag in Anspruch genommen werden. (38) Nach Auffassung der Regierung von La Rioja lässt sich die steuerliche Maßnahme nicht damit begründen, dass es in Spanien fünf verschiedene Steuersysteme gibt. Die Regierung von La Rioja verweist in diesem Zusammenhang auf die Schlussanträge von Generalanwalt Saggio(19), wonach der Umstand, dass die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen von Gebietskörperschaften erlassen wurden, denen die Steuerhoheit über ihr Gebiet zusteht, keine Vorzugsbehandlung der in diesem Gebiet niedergelassenen Unternehmen rechtfertigt. Ziel der Maßnahmen ist es, den begünstigten Unternehmen zu einer besseren Wettbewerbsposition zu verhelfen, so dass sie nicht mit der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems von Guipúzcoa begründet werden können. Des Weiteren führt die Regierung von La Rioja an, dass das oberste spanische Gericht bei ähnlichen steuerlichen Maßnahmen festgestellt hat(20), dass sie den Wettbewerb verfälschen und die Kapital- und Arbeitskräftemobilität beeinträchtigen. Auch das oberste baskische Gericht (Tribunal Superior de Justicia del País Vasco) ist diesem Grundsatz gefolgt(21). (39) Die Regierung von La Rioja steht daher auf dem Standpunkt, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen werden müssen, die aufgrund der nicht erfolgten Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. 4.2. Stellungnahme des baskischen Unternehmerverbands "Euskal Entrepresarien Konfederakuntza" ("Confebask") (40) Confebask erläutert zunächst die historischen Hintergründe der Steuerhoheit der Provinz Guipúzcoa. (41) Was die mutmaßliche Ermäßigung der Steuerschuld angeht, so geht die Kommission nach Auffassung von Confebask fälschlich davon aus, dass eine Steuerschuld vorliegt, deren Minderung einen Verlust an Steuereinnahmen impliziert. Träfe dies zu, würde jeder Steuerabzug automatisch im Verhältnis zu dem Steuerbetrag, der normalerweise hätte entrichtet werden müssen, einen Steuerausfall bedeuten. Confebask ersucht die Kommission daher, ihre Position zu überdenken, da es einer rechtswidrigen Harmonisierung der Steuern gleichkäme, wenn ein Steuerreferenzbetrag bestimmt würde, dem gegenüber etwaige entgangene Steuereinnahmen festgestellt werden müssten. (42) Zur Beeinträchtigung des Handels merkt Confebask an, dass die in Rede stehenden Steuermaßnahmen nach Auffassung der Kommission Handelsverzerrungen bewirken, soweit die Begünstigten am Handel beteiligt sind. Unterschiede zwischen den Steuersystemen wirken sich jedoch immer auf den Handel aus. Um eine Beeinträchtigung des Handels feststellen zu können, müsste die Kommission daher das Steuersystem insgesamt prüfen und nicht einzelne Bestimmungen. Confebask weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einer Studie zufolge die Steuerbelastung im Baskenland höher ist als in anderen Teilen Spaniens. Die Kommission müsste demnach darlegen, warum diese konkreten Maßnahmen eine Beeinträchtigung des Handels nach sich ziehen, andere jedoch nicht. In jedem Fall könnte eine Beeinträchtigung des Handels, sofern sie überhaupt besteht, nur im Wege der Steuerharmonisierung abgestellt werden und nicht mit Hilfe der Vorschriften für staatliche Beihilfen. (43) Zum selektiven Charakter der steuerlichen Maßnahmen merkt Confebask an, dass es sich nach Auffassung der Kommission um eine direkte (ermessensunabhängige) Gewährung von Beihilfen handelt. Confebask weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach den Ziffern 17, 19 und 20 der vorgenannten Mitteilung eine steuerliche Maßnahme selektiven Charakter haben und damit eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn sie sich ausschließlich an öffentliche Unternehmen, an Unternehmen bestimmter Rechtsformen sowie an Unternehmen in einer bestimmten Region richtet. Im vorliegenden Fall weisen die steuerlichen Maßnahmen jedoch keines dieser Merkmale auf, auch nicht in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich, da sie im gesamten Gebiet gelten, das den Behörden untersteht, die die Maßnahme eingeführt haben. Zur Spezifizität der Maßnahme aufgrund der quantitativen Kriterien (20 Mio. ESP für das gezeichnete Kapital, 80 Mio. ESP für den Investitionsbetrag und zehn neu geschaffene Arbeitsplätze) führt Confebask aus, dass die Aufnahme solcher quantitativen Kriterien sowohl in innerstaatlichen als auch in gemeinschaftsrechtlichen Steuervorschriften gängige Praxis ist. Außerdem weist Confebask anhand verschiedener EuGH-Urteile und Kommissionsentscheidungen darauf hin, dass die Existenz solcher quantitativen Kriterien bislang nie als Beleg für den spezifischen Charakter einer Maßnahme angesehen wurde. Nicht zuletzt räumt die Kommission in Ziffer 14 der oben genannten Mitteilung selbst ein, dass die Begünstigung bestimmter Wirtschaftszweige nicht zwangsläufig das Spezifizitätskriterium erfuellt. (44) Im Hinblick auf die Spezifizität, die sich nach Auffassung der Kommission daraus ergibt, dass die fraglichen Steuermaßnahmen nur in einem Teil des Mitgliedstaats angewandt werden, erinnert Confebask daran, dass mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1994(22) gleiche Maßnahmen auch im übrigen spanischen Hoheitsgebiet eingeführt worden sind. Dabei wurde neu gegründeten Unternehmen, die mindestens 15 Mio. ESP (90152 EUR) investierten und 3 bis 20 Arbeitskräfte beschäftigten, 95 % der Steuer für die Geschäftsjahre 1994, 1995 und 1996 erlassen. Außerdem dienen diese Maßnahmen der Förderung von Unternehmensgründungen. Die Wettbewerbswirkung der Steuererleichterung für Unternehmen in Guipúzcoa wird also dadurch aufgehoben, dass die Nachbarregionen der baskischen "Territorios Históricos" neugegründeten Unternehmen ähnliche Steuervorteile bieten. Wenn Auswirkungen auf den Wettbewerb festzustellen sein sollten, müssten diese aus den Maßnahmen der spanischen Zentralverwaltung resultieren, da hiervon eine größere Zahl von Unternehmen profitiert. (45) Im Übrigen bestehen in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Maßnahmen, gegen die die Kommission nicht vorgegangen ist und die von der Gruppe "Verhaltenskodex" (Primarolo Gruppe - Unternehmensbesteuerung) auch nicht als schädlich eingestuft worden sind. In Frankreich werden seit 1994 für neu gegründete Unternehmen Körperschaftssteuerbefreiungen und -ermäßigungen für einen Zeitraum von fünf, in manchen Regionen auch zehn Jahren gewährt. Auf Korsika gelten gar noch günstigere Regelungen. In Luxemburg wird die Körperschaftssteuer für einen Zeitraum von acht Jahren um 25 % ermäßigt. In Süditalien werden die Unternehmen zehn Jahre lang von der Körperschafts- und lokalen Einkommensteuer (IRPEG bzw. ILOR) freigestellt. Auch in Portugal wird sieben bis zehn Jahre lang eine 25%ige Ermäßigung von der Körperschaftssteuer gewährt. Alles deutet folglich darauf hin, dass es sich bei der Steuererleichterung für Unternehmen in Guipúzcoa keinesfalls um eine außergewöhnliche Regelung handelt, die als spezifische Maßnahme einzustufen wäre, sondern im Gegenteil eine in den Mitgliedstaaten weit verbreitete Vorgehensweise. In Anbetracht dessen gelangt Confebask zu der Schlussfolgerung, dass die in Rede stehenden Steuermaßnahmen nicht als staatliche Beihilfe sondern als allgemeine Maßnahmen anzusehen sind. (46) Confebask macht geltend, dass die Einstufung der betreffenden Steuervergünstigung als rechtswidrige staatliche Beihilfe den Vertrauensgrundsatz, das Willkürverbot, die Rechtssicherheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Frage stellt. In der Entscheidung 93/337/EWG(23) hatte die Kommission die baskische Steuerregelung nämlich für rechtmäßig erklärt. Die Kommission kann ähnliche Fälle im Rahmen der "fortlaufenden Prüfung" zwar in Zukunft anders beurteilen, ihre Beurteilung jedoch nicht rückwirkend ändern. (47) Nach Auffassung von Confebask kann aufgrund der Rechtssicherheit, die sich insbesondere aus dem Schreiben Nr. 4555 der Kommission vom 22. Mai 1994 an die ständige Vertretung Spaniens ergibt, bei den fraglichen Steuervergünstigungen keine Rückzahlung geltend gemacht werden. So geht aus dem genannten Schreiben zum einen hervor, dass die Kommission bereits seit 1994 Kenntnis von den Maßnahmen hat, und zum anderen, dass der Beschwerdeführer sie als staatliche Beihilfen bezeichnet hat. Die Kommission leitete jedoch kein entsprechendes Verfahren ein, sondern schloss sich offenbar der im Antwortschreiben der spanischen Behörden vertretenen Auffassung an, wonach es sich bei den fraglichen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelt. Bei der Schilderung des Sachverhalts wird auf den vom Gerichtshof geprüften Präzedenzfall und das Urteil in der Rechtssache RSV(24) verwiesen. In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof geurteilt, dass die Zeitspanne von 26 Monaten zwischen dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens und der abschließenden Entscheidung der Kommission beim Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen geweckt habe, so dass die Kommission den niederländischen Behörden die Rückforderung der Beihilfe nicht mehr aufgeben könne. Schafft eine Frist von 26 Monaten zwischen der Einleitung des Verfahrens und der abschließenden Entscheidung ausreichende Rechtssicherheit, um eine Rückforderung der Beihilfe auszuschließen, so hält Confebask die Sachlage für umso eindeutiger, wenn die Kommission innerhalb von 6 Jahren und 6 Monaten nicht einmal ein Verfahren eingeleitet hat und keinerlei Stellungnahme vorliegt, wonach die Beihilfen möglicherweise nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren sind. So konnten die vom Auskunftsersuchen unterrichteten Unternehmen und Verwaltungen, zumal die Kommission auf die Antwort der spanischen Behörden nicht reagiert hatte, zu Recht davon ausgehen, dass die Minderung der Besteuerungsgrundlage im Rahmen der Beihilfevorschriften nicht zu beanstanden war. Confebask erinnert auch an andere Faktoren, aufgrund deren die begünstigten Wirtschaftsakteure kaum die Unrechtmäßigkeit der empfangenen Steuervergünstigungen hätten vermuten können. So sieht das gemeinsame (d. h. im übrigen Spanien geltende) Steuerrecht mindestens seit 1993 Regelungen für eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage bei neu gegründeten Unternehmen vor. Diese Regelungen unterscheiden sich im Wesentlichen nicht von den hier in Rede stehenden baskischen Vorschriften. Unter diesen Umständen konnte keines der begünstigten Unternehmen absehen, dass die Kommission mehrere Jahre, nachdem sie Kenntnis von diesen, mit den im übrigen Spanien geltenden Vorschriften durchaus vergleichbaren Regelungen erhalten hatte, unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht die Rückzahlung der Beihilfen fordern würde. Wie gesagt, müsste bei einer solchen Rückforderung die Steuerschuld für längst abgeschlossene Geschäftsjahre erneut berechnet werden, was einer schwerwiegenden Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gleichkommen würde. (48) Zur Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt weist Confebask darauf hin, dass die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(25) bei einer Einleitung des Verfahrens ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit haben muss. Da die Kommission jahrelang nicht reagiert hat, war davon auszugehen, dass sie keine Zweifel hegte. (49) Werden die steuerlichen Maßnahmen hingegen als die direkte Vergabe von Beihilfen angesehen, so setzt eine Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Auffassung von Confebask gemäß der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass die Maßnahmen auf einen bestimmten Sektor ausgerichtet sind. Außerdem müssten die von den Unternehmen zu tragende Gesamtsteuerlast und die Referenzsteuerlast ermittelt werden. Dies würde letztlich zu dem absurden Ergebnis führen, dass eine Steuerbelastung, die niedriger ist als die unter den Mitgliedstaaten höchste Steuerlast, eine staatliche Beihilfe darstellen würde. Confebask stellt ferner das Argument der Kommission in Frage, die steuerlichen Maßnahmen seien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie keine spezifischen Vorschriften für sektorbezogene Beihilfen, Regionalbeihilfen, Beihilfen für Großinvestitionen usw. enthielten. Steuerliche Maßnahmen können und dürfen aber nach Ansicht von Confebask diese Art von Präzisierung nicht enthalten. Dem EuGH(26) zufolge muss die Kommission in ihren Entscheidungen die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb konkretisieren und genau feststellen, wie die geprüften Maßnahmen wirken. Die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt lässt sich deshalb nicht aufgrund eines abstrakten Sachverhalts, wie er einem Steuersystem eigen ist, bestimmen, da in diesem Fall jede Abweichung zwischen den Steuersystemen zwangsläufig als Beihilfe zu werten wäre. Confebask stellt daher erneut fest, dass es keine normale Steuerschuld gibt, die durch die betreffenden steuerlichen Maßnahmen verringert würde. (50) Confebask ersucht die Kommission daher, das Verfahren einzustellen und die fraglichen steuerlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht für vereinbar zu erklären. 4.3. Stellungnahme der Allgemeinen Arbeiterunion La Rioja (Unión General de Trabajadores de La Rioja, im Folgenden "UGT") (51) Die UGT weist zunächst darauf hin, dass die Arbeitnehmer in La Rioja unter den Auswirkungen der fraglichen Steuermaßnahmen leiden, da sie zur Abwanderung von Unternehmen führen. Verschärft werden diese Auswirkungen in der Region dadurch, dass La Rioja an das Baskenland angrenzt. (52) Mit der Maßnahme in der Provinz Guipúzcoa und den gleichartigen Maßnahmen der anderen "Territorios Históricos" soll das Baskenland zu einem Steuerparadies werden, das Unternehmen aus der gesamten Gemeinschaft, vor allem aber aus der angrenzenden Region La Rioja anzieht. Die fraglichen Steuermaßnahmen verfälschen somit den Wettbewerb, da die Standortentscheidung eines Unternehmens nicht mehr durch das freie Spiel der Marktkräfte, sondern durch Steuervorteile bestimmt wird, die wiederum durch eine nicht mehr den eigentlichen Zielen des Steuersystems dienende Steuerpolitik geschaffen werden. Außerdem stehen die Maßnahmen der erwünschten Steuerharmonisierung in der Gemeinschaft im Wege. (53) Nach Auffassung der UGT sind die fraglichen steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen anzusehen. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Kommission andere Steuermaßnahmen der baskischen Territorios Históricos bereits als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft hat(27). Auch Generalanwalt Saggio gelangte in seinen Schlussanträgen vom 1. Juli 1999 in den Rechtssachen betreffend ähnliche Steuermaßnahmen der baskischen Territorios Históricos zu der Auffassung, dass es sich um vertragswidrige staatliche Beihilfen handelte. (54) Die UGT unterstützt die Würdigung der Kommission, wonach die Maßnahmen rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfen darstellen. Die UGT steht daher auf dem Standpunkt, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen werden müssen, die aufgrund der nicht erfolgten Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Außerdem muss die Kommission von den Empfängern die Rückzahlung der unrechtmäßig erhaltenen staatlichen Beihilfen verlangen. 5. STELLUNGNAHME SPANIENS ZU DEN ANMERKUNGEN DER ANDEREN BETEILIGTEN (55) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 17. September 2001 übermittelten die spanischen Behörden eine (von der Diputación Foral von Guipúzcoa formulierte) Stellungnahme zu den Äußerungen der anderen Beteiligten, die ihnen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 mitgeteilt worden waren. Die Diputación Foral von Guipúzcoa vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass ihre damalige Stellungnahme(28) durch die Äußerungen der anderen Beteiligten keineswegs in Frage gestellt wird. Ihrer Ansicht nach enthalten diese Äußerungen keine Entscheidungshilfe für die Kommission in der Frage, ob es sich um eine bestehende oder eine neue Beihilferegelung handelt. (56) In ihrer Antwort auf die Äußerungen der anderen Beteiligten übermittelt die Diputación Foral von Guipúzcoa außerdem zusätzliche Bemerkungen, die in der am 5. Februar 2001 mit dem erwähnten Schreiben der Ständigen Vertretung Spaniens gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 übermittelten Stellungnahme nicht enthalten waren. Die einmonatige Frist zwischen dem Schreiben vom 28. November 2000, mit dem die Kommission die spanischen Behörden von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet und diese zu einer Stellungnahme aufgefordert hatte, ist aber am 29. Dezember 2001 abgelaufen. Die zusätzlichen Bemerkungen können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit, sich zu den Stellungnahmen anderer Beteiligter zu äußern, keineswegs eine Fristverlängerung für die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats nach Artikel 6 Absatz 1 impliziert. 6. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1. Merkmale einer staatlichen Beihilfe (57) Für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen ist der steuerliche Aspekt der hier in Rede stehenden Maßnahmen unerheblich, da Artikel 87 EG-Vertrag alle Beihilfen "gleich welcher Art" einschließt. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme die vier in Artikel 87 EG-Vertrag genannten Kriterien erfuellen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. (58) Die Maßnahme muss erstens dem Empfänger einen Vorteil verschaffen, der seine normale finanzielle Belastung verringert. Dieser Vorteil kann durch verschiedene Arten der Steuerbefreiung für ein Unternehmen entstehen. Die Befreiung von der Körperschaftssteuer erfuellt dieses Kriterium insofern, als die begünstigten Unternehmen von eben dieser Steuer entlastet werden. So müssten die begünstigten Unternehmen ohne die Steuerbefreiung zehn Jahre lang die Körperschaftssteuer in voller Höhe entrichten. Die Steuerbefreiung stellt daher eine Ausnahme vom allgemein anwendbaren Steuersystem dar. (59) Zweitens führt die Befreiung von der Körperschaftssteuer zu Steuermindereinnahmen und kommt damit dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Dieses Kriterium gilt auch für Beihilfen, die von regionalen oder lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten vergeben werden(29). Die Intervention des Staates kann sowohl die Gestalt von Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch von steuerlichen Verwaltungspraktiken annehmen. Im vorliegenden Fall erfolgt sie durch eine Rechtsvorschrift der Behörden von Guipúzcoa. (60) Nach einigen der vorstehenden Stellungnahmen Dritter geht die Kommission fehl in der Annahme, dass die Körperschaftssteuerbefreiung zu Steuermindereinnahmen führt. Um die Höhe der Steuerausfälle bestimmen zu können - so heißt es -, müsste die Kommission ein Steuerniveau bzw. einen Steuerbetrag als "normal" definieren. Das normale Steuerniveau ergibt sich jedoch aus dem jeweiligen Steuersystem und nicht aus einer Entscheidung der Kommission. Hierzu sei auch auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung unter Ziffer 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich verwiesen, wonach die Einstufung als staatliche Beihilfe Folgendes voraussetzt: "Erstens muss die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den seine normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden. Dieser Vorteil kann durch verschiedene Formen der steuerlichen Befreiung des Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch [...] vollständige oder teilweise Ermäßigung des Steuerbetrags (Steuerbefreiung, Steuergutschrift usw.)". In diesem Zusammenhang sei auch an die Rechtsprechung des Gerichtshofs(30) erinnert, wonach "eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag ist". Bei der vorliegenden Steuervergünstigung, die in einer Befreiung von der Körperschaftssteuer besteht, ist dies der Fall. Die vorstehende Argumentation ist somit nicht haltbar. (61) Die Maßnahme muss drittens den Wettbewerb oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Hierzu sei auf einen Bericht(31) über die Abhängigkeit der baskischen Wirtschaft vom Außenhandel verwiesen, dem zufolge die Exporte von 1990 bis 1995 nicht nur in absoluten, sondern vor allem in relativen Zahlen gegenüber den Lieferungen ins übrige Spanien zugenommen haben(32). Der Auslandsmarkt ist damit teilweise an die Stelle der Märkte im übrigen Spanien getreten. Einem anderen Bericht(33) über den Außenhandel des Baskenlands zufolge liegt die baskische "Exportquote" (Verhältnis zwischen Ausfuhren und Bruttoinlandsprodukt) mit 28,9 % über der deutschen Exportquote und der der übrigen europäischen Länder, die sich um 20 % bewegt. Im Zeitraum 1993-1998 wies die ba

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.