Europäische Union

94/291/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1994 in einem Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (Sache VII/AMA/IV/93 - TAT- Paris (Orly)-Marseille und Paris (Orly)-Toulouse) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0291. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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daß sie den Betrieb der beiden Strecken Paris-Marseille und Paris-Toulouse von und nach dem Flughafen CDG durch TAT European Airlines ab 1. März 1992 genehmigten und später den Betrieb der gleichen Strecken durch andere Unternehmen der Gemeinschaft nicht unterbanden, einer etwaigen ausschließlichen Genehmigung für Air Inter zwischen Paris zum einen sowie Marseille und Toulouse zum anderen ein Ende gesetzt. Somit erscheint, die auf den hier nicht anwendbaren Artikel 5 gestützte Maßnahme gegen TAT European Airlines lediglich als eine Maßnahme zur Aufteilung des Verkehrs zwischen den Flughäfen Orly und CDG. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 ist nach Auffassung der Kommission zudem hier nicht anwendbar, da das Unternehmen Air Inter am 1. Januar 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung, nicht Inhabern einer ausschließlichen Genehmigung auf den beiden Strecken Paris-Marseille und Paris-Toulouse war, ungeachtet dessen, welcher Flughafen innerhalb des Flughafensystems von Paris zugewiesen wurde. Hinsichtlich der Strecke Paris-Marseille wurde in der obengenannten Übereinkunft vom 5. Juli 1985 den Gesellschaften UTA und Air Afrique ausdrücklich das Recht eingeräumt, diese Strecke im Wettbewerb zu Air Inter zu betreiben, wodurch die Genehmigung für diese Gesellschaft ihren Ausschließlichkeitscharakter verlor. In bezug auf die Strecke Paris-Toulouse und weiter auf die Strecke Paris-Marseille geht aus Ziffer 1.1.1 der in Abschnitt II erwähnten Übereinkunft vom 30. Oktober 1990, die ebenfalls keine Zuordnung zu einem bestimmten Flughafen enthält, hervor, daß der Ausschließlichkeitscharakter der Genehmigung für Air Inter auf dieser Strecke spätestens am 1. März 1992 erlosch. Angesichts dessen ist die Kommission der Ansicht, daß die französischen Behörden eine diskriminierende Aufteilung des Verkehrs auf die Flughäfen des Flughafensystems von Paris vorgenommen und gegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 verstossen haben, indem sie Artikel 5 dieser Verordnung zu Unrecht angewandt und eine ausschließliche Genehmigung für die Gesellschaft Air Inter auf den Strecken Paris-Marseille und Paris-Toulouse allein von und nach dem Flughafen Orly aufrechterhalten haben. Hilfsweise sei darauf hingewiesen, daß eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs "Strecke" im Sinne von Artikel 5 in jedem Fall zu der gleichen Schlußfolgerung führen würde. Angenommen, daß eine ausschließliche Genehmigung für die Linienverkehrsdienste zwischen Orly einerseits und Marseille und Toulouse andererseits gemäß Artikel 5 rechtmässig festgelegt werden kann - dieser Ansatz wird von der Kommission nicht akzeptiert -, so gibt es ausser diesen Flugverbindungen noch andere Verkehrsarten, die eine angemessene und ununterbrochene Bedienung der Strecken Paris-Marseille und Paris-Toulouse gewährleisten können, nämlich die Direktflugverbindungen Paris (CDG)-Marseille und Paris (CDG)-Toulouse, die mit jeweils mindestens fünf täglichen Hin- und Rückflugverbindungen das Kriterium der Kontinuität und der Angemessenheit erfuellen. Diese Feststellung, die der Anwendung von Artikel 5 auf die beiden betreffenden Strecken nur von und nach dem Flughafen Orly entgegensteht, macht zudem deutlich, daß dieser Artikel bezueglich der beiden betreffenden Strecken nur auf das gesamte Flughafensystem von Paris Anwendung finden kann. Ferner ist anzumerken, daß die betreffende Diskriminierungsmaßnahme beträchtliche Auswirkungen hat. Der Flughafen Orly wird von den Kunden bevorzugt: über ihn werden zwischen 85 und 90 % des französischen Inlandsflugverkehr von und nach Paris abgewickelt. Die prozentuale Aufteilung dieses Inlandsverkehrs zwischen den Flughäfen Orly und CDG ist seit mehreren Jahren relativ konstant. Für die Strecken Paris-Marseille und Paris-Toulouse liegt sie bei rund 85 bzw. 82 % zugunsten von Orly. Mit einem jährlichen Linienflugaufkommen von rund zwei Millionen Passagieren zählen diese beiden Verbindungen zudem zu den wichtigsten in der Gemeinschaft. Ausserdem ist der Betrieb dieser beiden Strecken vom Flughafen CDG aus teurer als von Orly aus, was zum Teil auf geographische Gründe zurückzuführen ist. Die französische Behörden haben somit die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nicht beachtet, als sie den Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft die Ausübung der Verkehrsrechte auf den Strecken Paris-Marseille und Paris-Toulouse von und nach dem Flughafen Orly verweigerten. Daher ist gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 zu entscheiden, daß die französischen Behörden die betreffende Maßnahme zur Aufteilung des Verkehrs zwischen den Flughäfen Orly und CDG nicht weiter anwenden dürfen. Diese Entscheidung steht der Aufrechterhaltung einer ausschließlichen Genehmigung zugunsten der Fluggesellschaft Air Inter auf Strecken, die die im vorstehenden erläuterten Bedingungen gemäß Artikel 5 erfuellen, jedoch grundsätzlich nicht entgegen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, insbesondere Artikel 4 über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, es ermöglichen, die Kontinuität der Luftverkehrsdienste auf allen Inlandsnetzen der Mitgliedstaaten sicherzustellen und die Ziele der Raumordnungspolitik zu verwirklichen. Da in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles die vorliegende Entscheidung jedoch bedeutende Folgen für die Struktur und die Organisation der betroffenen Routen verursachen könnte, hält es die Kommission für angemessen, einen Anpassungszeitraum vorzusehen, der spätestens am 27. Oktober 1994 endet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Frankreich darf den Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft die Ausübung von Verkehrsrechten auf den Strecken Paris (Orly)-Marseille und Paris (Orly)-Toulouse nicht mehr mit der Begründung verweigern, daß die französischen Behörden für diese Strecken die Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 geltend machen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Sie wird der Fluggesellschaft TAT European Airlines, dem Rat der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten sowie den Königreichen Norwegen und Schweden übermittelt. Artikel 3 Frankreich ist gehalten, die vorliegende Entscheidung spätestens am 27. Oktober 1994 auszuführen. Brüssel, den 27. April 1994 Für die Kommission Abel MATUTES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8. (2) ABl. Nr. L 140 vom 11. 6. 1993, S. 51.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.