Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/248 des Rates vom 6. Februar 2017 über den Abschluss des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0248. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

14.2.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 37/1 BESCHLUSS (EU) 2017/248 DES RATES vom 6. Februar 2017 über den Abschluss des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 37, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 180 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1989 des Rates (2) wurde das Übereinkommen zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“), die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Übereinkommen“) am 9. Dezember 2015 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (2) Das Übereinkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Übereinkommen zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums wird im Namen der Europäischen Union geschlossen. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 17 des Übereinkommens vorgesehenen Instrumente im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen (3). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2017. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Zustimmung vom 19. Januar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss (EU) 2015/1989 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (ABl. L 290 vom 6.11.2015, S. 7). (3)  Das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.