Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1121 des Rates vom 27. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderungen dieses Abkommens hinsichtlich grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1121 3.6.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1121 DES RATES vom 27. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderungen dieses Abkommens hinsichtlich grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) (1) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2024/244 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Mai 2024 in Kraft. (2) Nach Artikel 24.2 Absatz 2 Buchstabe i des Abkommens kann der mit Artikel 24.1 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Handelsausschuss Beschlüsse zur Änderung des Abkommens fassen. Nach Artikel 24.3 Buchstabe j des Abkommens kann der Handelsausschuss Beschlüsse zur Änderung von Artikel 19.3 Absätze 3 und 4 des Abkommens betreffend multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte zu ändern. (3) Gemäß Artikel 19.3 Absatz 4 des Abkommens kann der Handelsausschuss spätestens auf seiner ersten Sitzung beschließen, Artikel 19.3 Absatz 3 des Abkommens zu ändern, um der Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in das Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Rechnung zu tragen. (4) Der Handelsausschuss soll in seiner ersten Sitzung im Einklang mit der Entschließung I (3), die am 10. Juni 2022 auf der 110. Internationalen Arbeitskonferenz angenommen wurde, einen Beschluss zur Änderung von Artikel 19.3 Absatz 3 des Abkommens annehmen, um ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld in die Liste der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit in diesem Artikel Absatz 3 aufzunehmen. Der Verweis auf die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit in Artikel 19.3 Absatz 3 des Abkommens sollte ebenfalls aktualisiert werden, um ihn mit der jüngsten Änderung dieser Erklärung in Einklang zu bringen. (5) Nach der Änderung von Artikel 19.3 Absatz 3 des Abkommens wird die Angabe in der Fußnote zu Artikel 19.3 Absatz 5, dass alle Mitgliedstaaten die grundlegenden Übereinkommen der IAO ratifiziert haben, hinfällig. Es ist daher angezeigt, diese Fußnote zu streichen. (6) Da der Beschluss des Handelsausschusses für die Union verbindlich sein wird, ist es zweckmäßig, den im Handelsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderungen des Abkommens hinsichtlich grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festzulegen. (7) Daher sollte der von der Union im Handelsausschuss zu vertretende Standpunkt darin bestehen, die Annahme des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Handelsausschusses zu unterstützen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des mit Artikel 24.1 Absatz 1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland eingesetzten Handelsausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. SZŁAPKA (1)   ABl. L, 2024/866, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/866/oj. (2)  Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/244, 28.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/244/oj). (3)  Entschließung zur Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in das IAO-Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (ILC.110/Entschließung I), https://www.ilo.org/de/resource/entschlie%C3%9Fung-zur-aufnahme-eines-sicheren-und-gesunden-arbeitsumfelds-das. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2025 DES HANDELSAUSSCHUSSES vom … zur Änderung des Artikels 19.3 Absätze 3 und 5 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland betreffend die Änderung der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und die Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in das IAO-Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit DER HANDELSAUSSCHUSS — gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) (1)‚ insbesondere auf Artikel 19.3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf der 110. Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2022 wurde die Entschließung I zur Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in das Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) angenommen. (2) Nach Artikel 19.3 Absatz 4 des Abkommens kann der Handelsausschuss spätestens auf seiner ersten Sitzung beschließen, Artikel 19.3 Absatz 3 des Abkommens zu ändern, um im Einklang mit der Entschließung I der 110. Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2022 der Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit Rechnung zu tragen. (3) Artikel 19.3 Absatz 3 des Abkommens sollte daher geändert werden, indem ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld in die Liste der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit aufgenommen wird. Außerdem sollte der Verweis auf die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit in Artikel 19.3 Absatz 3 des Abkommens aktualisiert werden, um ihn mit der jüngsten Änderung dieser Erklärung in Einklang zu bringen. (4) Nach der Änderung von Artikel 19.3 Absatz 3 des Abkommens wird die Angabe in der Fußnote zu Artikel 19.3 Absatz 5 des Abkommens, dass alle Mitgliedstaaten die grundlegenden Übereinkommen der IAO ratifiziert haben, hinfällig. Es ist daher angezeigt, diese Fußnote zu streichen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 19.3 Absätze 3 und 5 des Abkommens werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Die Änderungen im Anhang dieses Beschlusses treten am ersten Tag des sechsten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander durch den Austausch schriftlicher Notifikationen die Erfüllung ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben. Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel und Wellington am … Für den Handelsausschuss Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. L, 2024/866, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/866/oj. ANHANG Artikel 19.3 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „In Übereinstimmung mit der Verfassung der IAO und der am 18. Juni 1998 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und deren Folgemaßnahmen in der auf der 110. Tagung im Jahr 2022 geänderten Fassung achtet, fördert und verwirklicht jede Vertragspartei die Grundsätze betreffend die Grundrechte bei der Arbeit, die Gegenstand der grundlegenden Übereinkommen der IAO sind, nämlich:“ b) Unter Buchstabe c wird nach den Worten „effektive Abschaffung der Kinderarbeit“ das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt. c) Unter Buchstabe d wird nach den Worten „Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf“ der Punkt gestrichen und Folgendes angefügt: „und“ d) Folgender Buchstabe wird angefügt: „e) sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.“ 2. In Absatz 5 wird Fußnote 1 („Die Vertragsparteien stellen fest, dass alle Mitgliedstaaten die grundlegenden Übereinkommen der IAO ratifiziert haben.“) gestrichen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1121/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.