Europäische Union

2014/789/EU: Beschluss des Rates vom 10. November 2014 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

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14.11.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 329/1 BESCHLUSS DES RATES vom 10. November 2014 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (2014/789/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Ziffer v, gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss 2014/257/EU des Rates (1) wurde das Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) unterzeichnet und seit dem 1. Juli 2013 vorläufig angewendet bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. (2) Das Zusatzprotokoll sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 9 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifikation hinsichtlich des Abschlusses der internen Verfahren für das Inkrafttreten im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorzunehmen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. November 2014. Im Namen des Rates Der Präsident M. MARTINA (1)   ABl. L 140 vom 14.5.2014, S. 1. (2)  Der Wortlaut des Zusatzprotokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.