Europäische Union

81/109/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1981 zur Änderung der Entscheidung 80/755/EWG zur Genehmigung der vorschriftsgemäßen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut

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Avis juridique important | 31981D0109 81/109/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1981 zur Änderung der Entscheidung 80/755/EWG zur Genehmigung der vorschriftsgemäßen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut Amtsblatt Nr. L 064 vom 11/03/1981 S. 0013 - 0013 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0022 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0050 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0022 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0050 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1981 zur Änderung der Entscheidung 80/755/EWG zur Genehmigung der vorschriftsgemässen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut (81/109/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/692/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) letzter Satz, in Erwägung nachstehender Gründe: Grundsätzlich dürfen Packungen mit Saatgut von Getreide nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem Etikett versehen sind, das den Vorschriften der Richtlinie 66/402/EWG entspricht. Danach kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Packung nach dem Muster des Etiketts gestattet werden. Es empfiehlt sich, eine solche Genehmigung unter Voraussetzungen zu erteilen, die die Verantwortung der Anerkennungsstelle sicherstellen. Mit Entscheidung 80/755/EWG (3) hat die Kommission bereits eine Genehmigung erteilt. Bei der Durchführung der vorgenannten Entscheidung hat es sich als zweckmässig erwiesen, diese Entscheidung bezueglich der bei der Probenahme auf die Verpackung aufzudruckenden oder zu stempelnden vorgeschriebenen Angaben zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Entscheidung 80/755/EWG wird wie folgt geändert: - Die Angaben "3.3a und 6" werden durch die Angaben"3 und 3a" ersetzt. - In der deutschen Fassung werden die Worte "nichtvor" durch das Wort "bei" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Februar 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (2) ABl. Nr. L 205 vom 13.8.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 207 vom 9.8.1980, S. 37.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.