Europäische Union

92/47/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1992 zur Anerkennung Belgiens als amtlich schweinepestfrei im Rahmen der Seuchentilgung und zur sechsten Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31992D0047. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31992D0047 92/47/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1992 zur Anerkennung Belgiens als amtlich schweinepestfrei im Rahmen der Seuchentilgung und zur sechsten Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest Amtsblatt Nr. L 019 vom 28/01/1992 S. 0031 - 0031 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0111 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0111 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Januar 1992 zur Anerkennung Belgiens als amtlich schweinepestfrei im Rahmen der Seuchentilgung und zur sechsten Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest (92/47/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/487/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2 zweiter Unterabsatz, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 88/529/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/413/EWG (4), hat die Kommission den von Belgien vorgelegten Plan zur beschleunigten Tilgung der klassischen Schweinepest, der auf regionaler Ebene durchgeführt worden ist, genehmigt. Gegenwärtig erfuellt Belgien die in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 2 Ziffer 2 der Richtlinie 80/1095/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich schweinpestfreier Mitgliedstaat im Rahmen der Seuchentilgung. Seit über 12 Monaten ist auf dem Hoheitsgebiet Belgiens keine Schweinepest festgestellt und nicht mehr geimpft worden, und in den Schweinehaltungsbetrieben gibt es keine Schweine, die innerhalb der letzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpft worden sind. Angesichts dieser neuen Sachlage ist die Entscheidung 81/400/EWG der Kommission vom 15. Mai 1981 über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest (5) zu ändern, zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/378/EWG (6). Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der Seuchentilgung wird Belgien als amtlich schweinepestfrei anerkannt. Artikel 2 Artikel 1 der Entscheidung 81/400/EWG wird wie folgt geändert: 1. Im ersten Absatz wird vor "Dänemark" das Wort "Belgien" eingefügt. 2. Im zweiten Absatz wird das Wort "Belgien" gestrichen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Januar 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 24. (3) ABl. Nr. L 291 vom 25. 10. 1988, S. 78. (4) ABl. Nr. L 228 vom 17. 8. 1991, S. 74. (5) ABl. Nr. L 152 vom 11. 6. 1981, S. 37. (6) ABl. Nr. L 203 vom 26. 7. 1991, S. 113.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.