Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1583 des Rates vom 23. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der Ersetzung der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32020D1583. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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30.10.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 362/23 BESCHLUSS (EU) 2020/1583 DES RATES vom 23. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der Ersetzung der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates (1) wurde das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union unterzeichnet und wird seit dem 1. Juni 2018 teilweise vorläufig angewandt. (2) In seiner Sitzung vom 17. Oktober 2019 hat der Partnerschaftsausschuss gemäß Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens eine Liste mit 15 Personen erstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“). (3) Armenien hat der Union mitgeteilt, dass einer der von ihm vorgeschlagenen Personen die Bedingungen des Artikels 339 Absatz 2 des Abkommens nicht mehr erfüllt und daher ersetzt werden sollte. (4) Um zu gewährleisten, dass die vorläufig angewendeten Bestimmungen des Abkommens funktionieren, soll der Partnerschaftsausschuss einen Beschluss fassen, um die Liste der Schiedsrichter durch eine geänderte Liste zu ersetzen. (5) Es ist zweckmäßig, den im Partnerschaftsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Partnerschaftsausschusses zur Ersetzung der Liste der Schiedsrichter für die Union bindend sein wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 339 jenes Abkommens zu erfolgenden Ersetzung der Liste der Schiedsrichter zu vertreten ist, beruht auf dem entsprechenden Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsausschusses (3). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2020. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. SCHULZE (1)  Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1). (2)   ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4. (3)  Siehe Dokument ST 11524/20 unter http://register.consilium.europa.eu.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.