Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/70 des Rates vom 17. November 2025 über den im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, um der Entwicklung des Umweltrechts der Union Rechnung zu tragen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/70 9.1.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/70 DES RATES vom 17. November 2025 über den im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, um der Entwicklung des Umweltrechts der Union Rechnung zu tragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) wurde von der Union am 29. Mai 2006 mit dem Beschluss 2006/500/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 2006 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 12 des Vertrags verwirklichen die Vertragsparteien den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II des Vertrags angeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen. (3) In Artikel 16 des Vertrags ist die Liste der den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich bildenden Rechtsakte der Union (im Folgenden „Rechtsakte der Union“), die unter den Vertrag fallen, enthalten. (4) Gemäß Artikel 24 des Vertrags soll die Energiegemeinschaft Maßnahmen zur Anpassung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Umweltbereich ergreifen, wie in Titel II des Vertrags beschrieben. Gemäß Artikel 25 des Vertrags kann die Energiegemeinschaft Maßnahmen zur Umsetzung von Änderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands ergreifen, wie in Titel II des Vertrags beschrieben, und zwar im Einklang mit der Entwicklung des Unionsrechts. (5) Gemäß Artikel 79 des Vertrags treffen der Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“), die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss Maßnahmen gemäß Titel II auf Vorschlag der Europäischen Kommission. Gemäß den Artikeln 80 und 81 des Vertrags werden diese Maßnahmen von dem Ministerrat, der ständigen hochrangigen Gruppe und dem Regulierungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, wobei jede Vertragspartei über eine Stimme verfügt. (6) Im Hinblick auf die Erweiterung der Liste der unter den Vertrag fallenden Rechtsakte der Union werden Beschlüsse zur Änderung der Bestimmungen der Titel I bis VII gemäß Artikel 100 des Vertrags von den Mitgliedern des Ministerrates einstimmig gefasst. (7) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), Richtlinie 92/43/EWG des Rates (3), Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zusammen mit Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (7) wurden noch nicht in Artikel 16 des Vertrags aufgenommen. Folglich besteht noch keine Verpflichtung für die Vertragsparteien, diese Richtlinien umzusetzen. Daher ist es notwendig, die Liste der Rechtsakte der Union durch die Aufnahme dieser Richtlinien zu aktualisieren und zu erweitern. (8) Um für eine gerechte Energiewende zu sorgen, die positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt und die Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands wild lebender Vogelarten gewährleistet, ist es erforderlich, den bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstand anzupassen, wie in Titel II des Vertrags beschrieben, und zwar indem die bestehende Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (8) durch eine Bezugnahme auf die Richtlinie 2009/147/EG in der Liste der Rechtsakte der Union ersetzt wird. (9) Darüber hinaus ist in der Richtlinie 92/43/EWG ein strukturierter Ansatz für die Bewertung und Minderung der Umweltauswirkungen von unter den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft fallenden Energieprojekten auf die biologische Vielfalt vorgesehen, und sie ist zusammen mit der Richtlinie 2009/147/EG das wichtigste Rechtsinstrument des Unionsrechts für die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen von Bern über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Daher ist es erforderlich, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu erweitern, wie in Titel II des Vertrags beschrieben, und zwar indem die Richtlinie 92/43/EWG in die Liste der Rechtsakte der Union aufgenommen wird. (10) Angesichts der Notwendigkeit, umfassende Bewertungen der potenziellen Auswirkungen der unter den Vertrag fallenden Energieprojekte auf die Wasserökosysteme vorzusehen, ist es erforderlich, dass die Vertragsparteien sicherstellen, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netzenergie so konzipiert und durchgeführt werden, damit die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere ihres die wichtigsten Ziele der Richtlinie enthaltenden Artikels 4 gewährleistet ist. Gemäß dieser Bestimmung führen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich bestimmter Fristen und anderer Ausnahmen die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasserkörpern zu verhindern, sowie Maßnahmen zur Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer. Daher ist es erforderlich, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu erweitern, wie in Titel II des Vertrags beschrieben, und zwar indem die Richtlinie 2000/60/EG sowie die Richtlinie 2006/118/EG, die Richtlinie 2008/105/EG und die Richtlinie 2009/90/EG in die Liste der Rechtsakte der Union aufgenommen werden. (11) Es ist erforderlich, dass die Kommission dem Ministerrat die erforderlichen Vorschläge unterbreitet. (12) Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ministerrat auf seiner Tagung am 18. Dezember 2025 in Bezug auf Änderungen des Vertrags zu vertreten ist. (13) Sollte der Ministerrat nicht in der Lage sein, die Beschlüsse auf seiner Sitzung am 18. Dezember 2025 anzunehmen, so sollte es möglich sein, diese Beschlüsse nach der 23. Tagung des Ministerrats gemäß der Geschäftsordnung der Energiegemeinschaft im Wege des Schriftverkehrs anzunehmen, ohne dass hierfür ein weiterer Beschluss des Rates erforderlich ist, oder auf der nächsten Tagung des Ministerrats im Jahr 2026 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission legt dem Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“) den in den Anhängen I, II und III dieses Beschlusses enthaltenen Vorschlag (im Folgenden „Vorschlag“) zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vor, um den Anwendungsbereich des Vertrags (im Folgenden „Vertrag“) unter Berücksichtigung der Entwicklung des Umweltrechts der Union zu aktualisieren und zu erweitern. Artikel 2 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Ministerrat auf dessen Tagung am 18. Dezember 2025 oder, falls der Vorschlag auf dieser Tagung nicht angenommen wird, im Wege des Schriftverkehrs oder auf der nächsten Tagung des Ministerrats im Jahr 2026 vertreten wird, besteht darin, die Annahme des Vorschlags zu unterstützen. Artikel 3 Geringfügige Änderungen des Vorschlags können von den Vertretern der Union im Ministerrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. November 2025. Im Namen des Rates Der Präsident J. JENSEN (1)  Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198, 20.7.2006, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/500/oj). (2)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj). (3)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj). (4)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj). (5)  Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/118/oj). (6)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/oj). (7)  Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/90/oj). (8)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/409/oj). ANHANG I BESCHLUSS Nr. 20xx/XX/MC-EnC DES MINISTERRATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT vom xx xx 202x zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 25, 79 und 81, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) wird die Verbesserung der ökologischen Situation in Bezug auf Netzenergie und die damit verbundene Energieeffizienz in den Vertragsparteien als eines seiner Hauptziele festgelegt. (2) Gemäß Artikel 12 des Vertrags müssen die Vertragsparteien den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II dieses Vertrags angeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen verwirklichen. (3) In Artikel 16 des Vertrags wird der unter diesen Vertrag fallende gemeinschaftliche Besitzstand im Umweltbereich aufgelistet. (4) Gemäß Titel II Artikel 24 des Vertrags soll die Energiegemeinschaft Maßnahmen zur Aktualisierung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Umweltbereich treffen. (5) Gemäß Artikel 79 des Vertrags treffen der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss Maßnahmen gemäß Titel II auf Vorschlag der Europäischen Kommission. Gemäß den Artikeln 80 und 81 des Vertrags werden diese Maßnahmen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, wobei jede Vertragspartei über eine Stimme verfügt. (6) Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten ist bereits in Artikel 16 Ziffer iv des Vertrags aufgeführt. (7) Es muss für eine gerechte Energiewende gesorgt werden, die positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt gewährleistet und eine Verschlechterung des Erhaltungszustands natürlicher Lebensraumtypen und der Habitate von Arten in Gebieten von internationaler Bedeutung oder in nationalen Schutzgebieten mit natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse vermeidet. (8) Pläne und Projekte für Netzenergie im Rahmen des Vertrags müssen so konzipiert sein, dass negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt gemindert oder erforderlichenfalls so weit wie möglich begrenzt werden. (9) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Bestände sämtlicher wild lebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Union heimisch sind, zu erhalten. (10) Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/147/EG enthält die Verpflichtung, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung von Lebensräumen auch außerhalb von Schutzgebieten zu vermeiden. Vogelarten sind weitverbreitet und mobil, und daher müssen Anstrengungen unternommen werden, um die Auswirkungen von Netzenergie über die Schutzgebiete hinaus zu begrenzen. (11) Mit den Artikeln 5 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG wird ein Rahmen für den Schutz sämtlicher wild lebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Union heimisch sind, geschaffen. Die in Artikel 5 der genannten Richtlinie aufgeführten Verbote müssen auf Netzenergietätigkeiten angewandt werden, da diese sich auf heimische wild lebende Vogelarten auswirken können. Unter bestimmten Umständen kann es geboten sein, von diesen Verboten abzuweichen, sofern die erforderlichen Kriterien erfüllt sind. (12) Die gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Gebiete unterliegen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der letztgenannten Richtlinie. In Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 wird ein Rahmen für die gebietsbezogene Erhaltung und den gebietsbezogenen Schutz in Form präventiver und verfahrenstechnischer Anforderungen vorgegeben, um zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Habitate wild lebender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse beizutragen. (13) Pläne und Projekte im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG können auch Netzenergie betreffen und erhebliche Auswirkungen auf die Integrität von Gebieten von internationaler Bedeutung und nationalen Schutzgebieten mit natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse haben. Sofern es erforderlich ist, diese Netzenergiepläne oder -projekte aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dennoch durchzuführen, müssen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden. (14) Die Richtlinie 2009/147/EG ist zusammen mit der Richtlinie 92/43/EWG das wichtigste Rechtsinstrument des Unionsrechts für die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen von Bern über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (im Folgenden „Übereinkommen von Bern“). Um die allgemeinen Ziele des Übereinkommens zu erreichen, sind in allen Vertragsparteien und Beobachterstaaten des Übereinkommens von Bern Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes einzurichten. Alle Vertragsparteien des Vertrags sind auch Parteien des Übereinkommens von Bern, mit Ausnahme des Kosovos (1). In jeder Vertragspartei des Übereinkommens von Bern sind Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes und infrage kommende Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes ausgewiesen. Das Smaragd-Netz wird weiter ausgebaut, da noch Lücken bestehen und es noch nicht als vollständig und ausreichend angesehen werden kann, um die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu unterstützen. (15) Mit durch nationales Recht gesetzlich geschützten Gebieten soll die langfristige Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten und der damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und kulturellen Werte erreicht werden. Solche Gebiete gibt es in allen Vertragsparteien. (16) Ramsar-Gebiete sind Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, die im Rahmen des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (im Folgenden „Übereinkommen von Ramsar“), einem zwischenstaatlichen Abkommen, mit dem der Verlust von Feuchtgebieten weltweit gestoppt werden soll, ausgewiesen sind. Alle Vertragsparteien des Vertrags sind auch Parteien des Übereinkommens von Ramsar und haben Ramsar-Gebiete ausgewiesen, mit Ausnahme des Kosovos. (17) Der Vertrag betrifft Pläne und Projekte, die durch Bezugnahme auf die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG für die Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG relevant sind. Daher wird durch die Aufnahme der Richtlinie 2009/147/EG in den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich sichergestellt, dass bei der Konzeption und Umsetzung von Plänen und Projekten im Zusammenhang mit Netzenergie die Erhaltung von Vogelarten und ihren Lebensräumen berücksichtigt wird. (18) Artikel 2, Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Artikel 5 und Artikel 9 sowie Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG wurden noch nicht in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft im Umweltbereich aufgenommen; daher ist es notwendig, den bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstand anzupassen, indem in der Liste der Rechtsakte der Union in Artikel 16 des Vertrags die bestehende Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (2) durch eine Bezugnahme auf die Richtlinie 2009/147/EG (3) ersetzt wird. (19) Nach Artikel 94 des Vertrags müssen die Organe im Vertrag verwendete, aus dem Unionsrecht abgeleitete Bezeichnungen oder Begriffe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auslegen. (20) Leitfäden (4) geben Aufschluss darüber, wie die Kommission die Bestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG, einschließlich ihrer Anwendung auf die Richtlinie 2009/147/EG, auslegt und können im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Umsetzung in den Mitgliedstaaten der Union Orientierungshilfen für deren Anwendung geben. (21) Der in Artikel 16 des Vertrags aufgeführte gemeinschaftliche Besitzstand im Umweltbereich und der in Anhang II des Vertrags festgelegte Zeitplan für die Umsetzung sollten in Bezug auf Netzenergie an das Naturschutzrecht der Union angeglichen werden. (22) Die Taskforce „Umwelt“ hat den Vorschlag in ihren Sitzungen vom xxx und xxx eingehend geprüft und seine Annahme mit einer Reihe von Anpassungen empfohlen, die in diesem Beschluss berücksichtigt werden. Die Europäische Kommission hat den Anpassungen zugestimmt. (23) Die ständige hochrangige Gruppe hat in ihren Sitzungen vom xxx und xxx den vorliegenden Beschluss ausgearbeitet und dessen Erlass vorgeschlagen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wird wie folgt geändert: 1. Artikel 16 Ziffer iv erhält folgende Fassung: „iv) Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Artikel 5, Artikel 9 und Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten.“ 2. Anhang II Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung von Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Artikel 5, Artikel 9 und Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen.“ Artikel 2 (1)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 2 der Richtlinie 2009/147/EG mit folgenden Anpassungen: „Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Netzenergie, um die Bestände sämtlicher wild lebender Vogelarten, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, für die der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt, heimisch sind, auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.“ (2)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/147/EG mit folgenden Anpassungen: „Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, im Zusammenhang mit Netzenergie auch außerhalb von Schutzgebieten die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume von Vogelarten zu vermeiden.“ (3)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG mit folgenden Anpassungen: „Unbeschadet des Artikels 9 erlassen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wild lebenden Vogelarten, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, für die der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt, heimisch sind, insbesondere das Verbot a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode, b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern, c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand, d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt, e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.“ (4)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG mit folgenden Anpassungen: (4)„(1)   Die Vertragsparteien können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von Artikel 5 abweichen: a) — im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, — im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, — zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, — zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen; c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. (4)(2)   In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben, a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten; b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden; c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können; d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können; e) welche Kontrollen vorzunehmen sind. (3)   Die Vertragsparteien übermitteln dem Sekretariat der Energiegemeinschaft (im Folgenden ‚Sekretariat‘) jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2. Das Sekretariat stellt sicher, dass die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (4)   Das Sekretariat achtet anhand der ihm vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihm nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Es trifft entsprechende Maßnahmen.“ Artikel 3 (1)   Die Vertragsparteien setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2, Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Artikel 5 und Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] nachzukommen. Sie setzen das Sekretariat der Energiege

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.