Europäische Union

2013/410/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Juli 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4256)

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31.7.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 204/54 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Juli 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4256) (Nur der bulgarische, der dänische, der niederländische, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der deutsche, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowenische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich) (2013/410/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2012 die im Rahmen der Fischereiüberwachungsprogramme vorrangig von der EU zu unterstützenden Bereiche festgelegt. Zu diesen vorrangigen Bereichen zählen die Verbesserung des Kontrollsystems eines Mitgliedstaats, Messungen der Maschinenleistung sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen. Des Weiteren präzisierte die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012, welche Anforderungen die Wirtschaftsbeteiligten und die Mitgliedstaaten bei Investitionen in Rückverfolgbarkeitsvorhaben erfüllen müssen. (2) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2013, einschließlich der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben für die nach diesen Programmen durchgeführten Vorhaben, übermittelt. (3) Auf dieser Grundlage und angesichts knapper Haushaltsmittel wurden Anträge in den Programmen auf finanzielle Beteiligung der EU an nicht prioritären Vorhaben wie der Installation automatischer Identifizierungssysteme (AIS) an Bord von Fischereifahrzeugen, Schulungsvorhaben, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verbesserung der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten stehen, sowie dem Erwerb oder der Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen abgelehnt, da sie sich nicht auf die vorrangigen Bereiche bezogen. (4) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (5) Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist es wichtig sicherzustellen, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) entwickelt werden. (6) Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der EU wurden im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (3), überprüft. (7) Die Kommission hat die Vorhaben bewertet, deren Kosten 40 000 EUR ohne MwSt. nicht übersteigen, und diejenigen zugelassen, bei denen aufgrund der voraussichtlichen Verbesserungen des Kontrollsystems in den antragstellenden Mitgliedstaaten eine Kofinanzierung durch die EU gerechtfertigt ist. (8) Zur Förderung von Investitionen in den von der Kommission festgelegten vorrangigen Bereichen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit diesen vorrangigen Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten. (9) Für eine Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte sowie elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. (10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss sieht für 2013 eine finanzielle Beteiligung der EU an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Artikel 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2017 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2018 aufgehoben. Artikel 3 Neue Technologien und IT-Netze (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten sowie eine Überprüfung der Maschinenleistung ermöglichen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. (2)   Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist die finanzielle Beteiligung der EU bei Investitionen durch Behörden der Mitgliedstaaten auf 1 000 000 EUR und bei privaten Investitionen auf 250 000 EUR begrenzt. Pro privaten Wirtschaftsbeteiligten können höchstens zwei Projekte je Mitgliedstaat und je Finanzierungsbeschluss akzeptiert werden. Insgesamt dürfen pro Mitgliedstaat und Finanzierungsbeschluss maximal acht von privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Rückverfolgbarkeitsvorhaben kofinanziert werden. (3)   Um eine finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 2 zu erhalten, müssen alle auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. (4)   Für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. Artikel 4 Automatische Ortungsgeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt ist. (3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission (5) genügen. Artikel 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS), die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. Artikel 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird unbeschadet des Absatzes 4 anhand eines Preises ermittelt, der auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt ist. (3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur ERS-Geräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. (4)   Bei Geräten, die ERS- und VMS-Funktionen kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 anhand eines Preises ermittelt, der auf 4 500 EUR je Schiff begrenzt ist. Artikel 7 Pilotprojekte Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotprojekte zu neuen Überwachungstechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. Artikel 8 Höchstbetrag der EU-Beteiligung Der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat wird wie folgt festgesetzt: (EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählte Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Belgien 1 369 250 1 369 250 1 232 325 Bulgarien 15 339 15 339 13 805 Dänemark 6 801 633 5 226 502 4 691 350 Deutschland 17 502 400 4 291 800 3 794 200 Estland 280 000 280 000 252 000 Irland 1 200 000 1 200 000 1 080 000 Griechenland 1 370 029 1 370 029 1 153 026 Spanien 12 186 266 9 137 042 7 562 370 Frankreich 5 373 796 5 363 796 4 811 416 Italien 7 480 000 2 160 000 1 944 000 Zypern 600 000 600 000 540 000 Lettland 192 735 192 735 173 462 Litauen 389 539 389 539 350 585 Malta 1 375 002 1 228 802 636 605 Niederlande 3 264 205 2 389 410 2 142 252 Polen 3 422 251 3 322 251 2 990 026 Portugal 1 608 900 703 500 633 150 Rumänien 769 000 419 000 313 100 Slowenien 315 100 293 400 241 500 Finnland 1 682 500 1 682 500 1 514 250 Schweden 1 392 838 1 392 838 1 253 555 Vereinigtes Königreich 1 039 444 1 039 444 816 423 Insgesamt 69 630 227 44 067 177 38 139 400 Artikel 9 Adressaten Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 10. Juli 2013 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1. (3)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30. (4)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (5)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. ANHANG I NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE (EUR) Mitgliedstaat und Vorhabencode Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Belgien BE/13/01 240 000 240 000 216 000 BE/13/02 30 000 30 000 27 000 BE/13/03 30 000 30 000 27 000 BE/13/05 60 000 60 000 54 000 BE/13/06 30 000 30 000 27 000 BE/13/08 4 250 4 250 3 825 BE/13/09 825 000 825 000 742 500 Zwischensumme 1 219 250 1 219 250 1 097 325 Bulgarien BG/13/01 15 339 15 339 13 805 Zwischensumme 15 339 15 339 13 805 Dänemark DK/13/01 536 215 536 215 482 593 DK/13/03 402 161 402 161 361 945 DK/13/04 335 134 0 0 DK/13/05 268 107 268 107 241 297 DK/13/06 335 134 335 134 301 621 DK/13/07 536 215 0 0 DK/13/08 201 080 201 080 180 972 DK/13/09 134 054 134 054 120 648 DK/13/10 335 134 335 134 301 621 DK/13/11 402 161 402 161 361 945 DK/13/12 100 540 0 0 DK/13/13 134 054 0 0 DK/13/14 536 215 536 215 482 593 DK/13/15 201 080 0 0 DK/13/16 268 107 0 0 DK/13/17 1 125 000 1 125 000 1 000 000 DK/13/18 73 000 73 000 65 700 DK/13/19 275 000 275 000 247 500 DK/13/20 268 107 268 107 241 296 Zwischensumme 6 466 498 4 891 368 4 389 731 Deutschland DE/13/09 60 000 60 000 54 000 DE/13/10 75 000 75 000 67 500 DE/13/12 90 000 90 000 81 000 DE/13/15 2 880 000 2 880 000 2 592 000 DE/13/14 170 000 170 000 153 000 DE/13/17 353 800 353 800 250 000 DE/13/18 110 000 110 000 99 000 DE/13/19 350 000 0 0 DE/13/20 95 000 0 0 DE/13/21 443 100 0 0 DE/13/22 650 000 0 0 DE/13/23 970 000 0 0 DE/13/24 275 000 0 0 DE/13/25 420 000 0 0 DE/13/26 250 000 0 0 DE/13/27 105 500 105 500 94 950 Zwischensumme 7 297 400 3 844 300 3 391 450 Griechenland EL/13/02 300 000 300 000 270 000 EL/13/03 200 000 200 000 100 000 EL/13/04 300 000 300 000 270 000 EL/13/05 50 000 50 000 45 000 EL/13/06 50 000 50 000 45 000 EL/13/08 169 694 169 694 152 724 EL/13/09 230 335 230 335 207 302 Zwischensumme 1 300 029 1 300 029 1 090 026 Irland IE/13/01 50 000 50 000 45 000 IE/13/02 50 000 50 000 45 000 Zwischensumme 100 000 100 000 90 000 Spanien ES/13/01 651 500 651 500 325 750 ES/13/02 205 971 205 971 185 374 ES/13/03 377 698 377 698 339 928 ES/13/04 252 976 252 976 227 678 ES/13/05 256 514 256 514 230 863 ES/13/06 527 423 527 423 474 680 ES/13/07 298 291 298 291 268 462 ES/13/09 353 996 353 996 318 596 ES/13/10 63 457 63 457 57 111 ES/13/11 72 922 72 922 65 630 ES/13/12 183 900 183 900 165 510 ES/13/13 215 814 215 814 194 233 ES/13/14 786 000 786 000 707 400 ES/13/15 186 567 186 567 167 910 ES/13/16 367 543 367 543 330 789 ES/13/17 186 754 186 754 168 079 ES/13/18 178 000 178 000 160 200 ES/13/20 115 000 115 000 103 500 ES/13/21 230 000 230 000 207 000 ES/13/22 142 400 0 0 ES/13/23 25 000 25 000 22 500 ES/13/24 90 000 90 000 81 000 ES/13/25 250 000 0 0 ES/13/27 160 000 0 0 ES/13/29 95 557 95 557 86 001 ES/13/30 95 410 95 410 85 869 ES/13/33 33 000 33 000 29 700 ES/13/34 54 000 54 000 48 600 ES/13/35 681 000 0 0 ES/13/36 780 000 0 0 ES/13/37 518 710 518 710 250 000 ES/13/39 258 000 258 000 232 200 ES/13/40 481 698 481 698 250 000 ES/13/41 379 119 263 294 236 966 Zwischensumme 9 554 220 7 424 995 6 021 529 Frankreich FR/13/02 180 000 180 000 162 000 FR/13/03 150 000 150 000 135 000 FR/13/04 400 000 400 000 360 000 FR/13/06 1 000 300 1 000 300 900 270 FR/13/07 1 080 600 1 080 600 972 540 FR/13/08 1 080 600 1 080 600 972 540 FR/13/09 211 500 211 500 190 350 FR/13/10 269 350 269 350 242 415 FR/13/11 51 446 51 446 46 301 Zwischensumme 4 423 796 4 423 796 3 981 416 Italien IT/13/01 260 000 260 000 234 000 IT/13/02 120 000 0 0 IT/13/03 500 000 500 000 450 000 IT/13/04 1 000 000 1 000 000 900 000 IT/13/05 300 000 300 000 270 000 IT/13/07 800 000 0 0 IT/13/08 2 000 000 0 0 IT/13/09 2 400 000 0 0 Zwischensumme 7 380 000 2 060 000 1 854 000 Zypern CY/13/01 50 000 50 000 45 000 CY/13/02 150 000 150 000 135 000 CY/13/03 400 000 400 000 360 000 Zwischensumme 600 000 600 000 540 000 Lettland LV/13/01 11 200 11 200 10 080 LV/13/02 58 350 58 350 52 515 LV/13/03 123 185 123 185 110 867 Zwischensumme 192 735 192 735 173 462 Litauen LT/13/01 144 810 144 810 130 329 LT/13/03 13 033 13 033 11 730 Zwischensumme 157 843 157 843 142 059 Malta MT/13/01 55 510 55 510 49 959 MT/13/02 1 173 292 1 173 292 586 646 Zwischensumme 1 228 802 1 228 802 636 605 Niederlande NL/13/01 278 172 278 172 250 000 NL/13/02 277 862 277 862 250 000 NL/13/03 286 364 286 364 250 000 NL/13/04 276 984 276 984 249 285 NL/13/05 129 398 129 398 116 458 NL/13/06 200 000 0 0 NL/13/07 230 000 0 0 NL/13/08 36 120 36 120 32 508 NL/13/09 89 860 0 0 NL/13/10 129 500 129 500 116 550 NL/13/11 125 010 125 010 112 450 NL/13/12 72 908 0 0 NL/13/13 282 027 0 0 NL/13/14 200 000 200 000 180 000 NL/13/15 400 000 400 000 360 000 NL/13/16 50 000 50 000 45 000 Zwischensumme 3 064 205 2 189 410 1 962 251 Polen PL/13/04 1 000 000 1 000 000 900 000 PL/13/05 540 000 440 000 396 000 PL/13/06 227 350 227 350 204 615 PL/13/07 240 300 240 300 216 270 PL/13/08 172 600 172 600 155 340 PL/13/09 323 000 323 000 290 700 PL/13/10 208 760 208 760 187 884 PL/13/11 416 000 416 000 374 400 PL/13/12 40 500 40 500 36 450 Zwischensumme 3 168 510 3 068 510 2 761 659 Portugal PT/13/01 834 000 0 0 Zwischensumme 834 000 0 0 Rumänien RO/13/03 155 000 155 000 139 500 RO/13/04 120 000 120 000 60 000 RO/13/05 40 000 40 000 20 000 RO/13/06 104 000 104 000 93 600 Zwischensumme 419 000 419 000 313 100 Slowenien SI/13/01 42 000 42 000 37 800 SI/13/02 7 300 0 0 SI/13/03 1 200 1 200 600 SI/13/04 14 400 0 0 SI/13/05 5 000 5 000 2 500 SI/13/06 1 200 1 200 600 SI/13/07 40 000 40 000 36 000 SI/13/08 40 000 40 000 36 000 SI/13/10 45 000 45 000 40 500 SI/13/12 49 000 49 000 24 500 SI/13/13 20 000 20 000 18 000 Zwischensumme 265 100 243 400 196 500 Finnland FI/13/01 1 000 000 1 000 000 900 000 FI/13/03 200 000 200 000 180 000 FI/13/04 150 000 150 000 135 000 Zwischensumme 1 350 000 1 350 000 1 215 000 Schweden SE/13/01 348 210 348 210 313 389 SE/13/02 464 280 464 280 417 852 SE/13/03 580 348 580 348 522 314 Zwischensumme 1 392 838 1 392 838 1 253 555 Vereinigtes Königreich UK/13/01 496 155 496 155 446 539 Zwischensumme 496 155 496 155 446 539 Insgesamt 50 925 720 36 617 770 31 570 012 ANHANG II AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE (EUR) Mitgliedstaat und Vorhabencode Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Deutschland DE/13/08 12 500 12 500 11 250 DE/13/28 367 500 0 0 DE/13/02 493 500 0 0 DE/13/04 50 000 50 000 45 000 Zwischensumme 923 500 62 500 56 250 Malta MT/13/03 146 20

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.