Europäische Union

2004/590/EGEntscheidung der Kommission vom 4. Juni 2004 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der zyprischen Datenbank für Rinder (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1969) (Nur der griechische Text ist verbindlich)(Text von Bedeutung für den EWR)

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6.8.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 260/9 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Juni 2004 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der zyprischen Datenbank für Rinder (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1969) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/590/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zypern hat einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank gestellt, die Bestandteil des zyprischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1) ist. (2) Die zyprischen Behörden haben zweckdienliche Informationen vorgelegt, die am 31. März 2004 aktualisiert wurden. (3) Die zyprischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und dabei insbesondere sicherzustellen, dass i) durch zusätzliche Maßnahmen, einschließlich Kontrollen vor Ort, die Einhaltung der Frist von 5 Arbeitstagen für die vom Tierhalter vorzunehmende Mitteilung über Geburten und Todesfälle sowie alle Tierumsetzungen, insbesondere zwischen den Haltungsbetrieben, verbessert wird, ii) durch zusätzliche Maßnahmen die unverzügliche Berichtigung von elektronisch oder bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellten fehlerhaften oder unvollständigen Daten ermöglicht wird, iii) zusätzliche Plausibilitätstests durchgeführt werden, damit die Qualität der in der Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere über Geburten, gewährleistet ist, iv) die Ereignisdatenbank ausgebaut wird, um stichhaltige gespeicherte Informationen über die Anbringung von Ersatzohrmarken zu besitzen, v) geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Durchführung der Kontrollen hinsichtlich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission (2) erfolgt. (4) Die zyprischen Behörden haben sich verpflichtet, die vereinbarten Verbesserungsmaßmahmen bis spätestens 30. April 2004 umzusetzen. (5) Es ist daher angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der zyprischen Datenbank für Rinder anzuerkennen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die zyprische Datenbank für Rinder wird ab 1. Mai 2004 als voll betriebsfähig anerkannt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet. Brüssel, den 4. Juni 2004 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (2)   ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 499/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 24).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.