Europäische Union

2004/719/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission)

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4.11.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/78 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 21. April 2004 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission) (2004/719/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis der endgültigen Rechungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 — Band I: Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003, SEK(2003) 1105 — C5-0565/2003) (1), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2002 (2) und der Sonderberichte des Rechnungshofs, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (C5-0583/2003), in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags (3) vorgelegt hat (C5-0583/2003), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004), gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und die Artikel 179a und 180b des EAG-Vertrags, gestützt auf Artikel 3 der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (4), gestützt auf Anhang 1 Nummer 3 des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (5), gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, insbesondere auf Artikel 89, sowie auf die Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (6), insbesondere auf die Artikel 145 bis 147, gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0200/2004), A. in der Erwägung, dass nach Artikel 274 des EG-Vertrags der Kommission die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung obliegt, 1. erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002; 2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Der Generalsekretär Julian PRIESTLEY Der Präsident Pat COX (1)   ABl. C 316 vom 29.12.2003, S. 1. (2)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1. (3)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 12. (4)   ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22. (5)   ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (6)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.