Europäische Union

82/613/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,P.H.I. - Analysis System, consisting of: - differential Ion Gun, model 04-303, - Ion Gun Control, model 11-065, - X- Y Recorder, model 18-020, - Multiplex Control, model 20- 055" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Avis juridique important | 31982D0613 82/613/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,P.H.I. - Analysis System, consisting of: - differential Ion Gun, model 04-303, - Ion Gun Control, model 11-065, - X- Y Recorder, model 18-020, - Multiplex Control, model 20- 055" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 246 vom 21/08/1982 S. 0018 - 0018 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. August 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »P.H.I. - Analysis System, consisting of: -differential Ion Gun, model 04-303, -Ion Gun Control, model 11-065, -X-Y Recorder, model 18-020, -Multiplex Control, model 20-055" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/613/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 17. Februar 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »P.H.I. - Analysis System, consisting of: -differential Ion Gun, model 04-303, -Ion Gun Control, model 11-065, -X-Y Recorder, model 18-020, -Multiplex Control, model 20-055, bestellt am 13. Februar 1980 und bestimmt für ein Forschungsvorhaben, das das kontrollierte Wachstum extrem dünner Halbleiterschichten zum Gegenstand hat, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 15. Juli 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Analysensystem handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie die Emissionspräzision, sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für die Geräte »AG 6 Ion Gun", »26000 series recorder" und »six channel peak selector, model 317", hergestellt von der Firma VG Scientific Ltd., Imberhorne Lane, East Grinstead, Sussex RH19 1UB/Vereinigtes Königreich - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »P.H.I. - Analysis System, consisting of: -differential Ion Gun, model 04-303, -Ion Gun Control, model 11-065, -X-Y Recorder, model 18-020, -Multiplex Control, model 20-055", das Gegenstand des Antrages Deutschlands vom 17. Februar 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. August 1982 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.