Europäische Union

2006/948/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Cantieri Navali Termoli S.p.A. gewähren will (K 48/2004 (ex N 595/2003)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2972) Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32006D0948. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nn diese Begründung jedoch bei dem fraglichen Fall nicht akzeptiert werden. Denn nach ständiger Praxis der Kommission bei Entscheidungen (15) „ können das langsamere Wirtschaftswachstum oder die Verschlechterung der Marktsituation in Bezug auf eine Schiffsgattung nicht als außergewöhnliches Ereignis gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zum Schiffbau angesehen werden “. Es wird daran erinnert, dass diese Begründung nur für Kreuzfahrtschiffe zulässig ist, da es eine direkte Auswirkung dieser Ereignisse auf diese Schiffsgattung gibt, während man die Ansicht vertritt, dass sie auf andere Schiffsgattungen eine unmittelbare Auswirkung und einen allgemeinen Effekt haben. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens erinnert die Kommission nämlich daran, dass nach dem vom Institut Clarkson Research im November 2003 erarbeiteten Bericht (16) „die Fakten des 11. September 2001 zweifelsohne die Probleme der Weltwirtschaft, die sich bereits in einer rückläufigen Phase befand, verschlimmert haben“. In Bezug auf Investitionen für Öltanker mit weniger als 20 000 Bruttoregistertonnen, wie das Schiff C.180, heißt es ferner im Bericht von Clarkson Research, dass: „im Zeitraum von 1998 und 2000 keine große Aktivität verzeichnet wurde und trotz des Aufschwungs zu Beginn des Jahres 2001 die Wirtschaftsniveaus im letzten Quartal 2001 wieder abnahmen, wobei ein ähnlicher Verlauf registriert wurde wie im Rest des Sektors. Die Auftragslage verzeichnete zu Beginn des Jahres 2002 einen beträchtlichen Aufschwung und seitdem ist das Niveau relativ stabil geblieben.“ Bezüglich der Argumentation der italienischen Behörden, welche die Bewertung der Kommission der Auswirkung dieser Ereignisse in Frage stellt, da sie auf einem Ex-post-Bericht basiert, bemerkt die Kommission zunächst, dass sie sich auf einen Bericht der italienischen Behörden gestützt hat; zweitens unterstreicht sie, dass die oben genannten Behörden sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selbst auf Berichte von Ende 2003 stützen; schließlich hebt die Kommission hervor, dass keiner der weiteren Berichte, auf die sich die italienischen Behörden beziehen, der Würdigung der Kommission zu diesem Punkt widersprechen. Die Kommission erinnert daran, dass die vorliegende Würdigung des oben genannten Grundes anderen Entscheidungen über ähnliche Fälle entspricht, die von Italien angemeldet wurden und die Verlängerung des Dreijahreszeitraums betreffen, die für die Auslieferung von Öltankern und Schiffen für den Transport von Flüssiggas festgelegt ist. ii) Notwendigkeit, das Schiff zu verändern, um es den geänderten technischen und wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen Zum zweiten Argument wird zunächst hervorgehoben, dass die technischen Änderungen auf Antrag der Reederei durchgeführt wurden, um den veränderten technischen und wirtschaftlichen Anforderungen zu genügen. Den Angaben im Vertragszusatz vom 10.12.2003 zufolge, der dem Ursprungsvertrag hinzugefügt wurde, beabsichtigte ferner die Werft, bei der Reederei eine Verlängerung der Lieferfrist für das Schiff C.180 zu beantragen und alle Lasten und Risiken in Bezug auf eine mögliche Auszahlung/Gewährung der staatlichen Beihilfe zu dessen Gunsten auf sich zu nehmen. Die Kommission legt dar, dass, sofern die Reederei ohne Weiteres Änderungen am Bauvertrag verlangen kann, solche Änderungen kein seltenes Ereignis im Schiffbausektor darstelle. Solche Ereignisse gehören zum normalen Geschäftsalltag der Werft. Diese Begründung kann daher im vorliegenden Fall nicht akzeptiert werden. Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission außerdem fest, dass im Laufe der vorliegenden Untersuchung die italienischen Behörden erläutert haben, dass die fraglichen Änderungen — beide Schiffe C.173 und C.180 betreffend — bereits von der US-Chartergesellschaft Novamar in ihrem Schreiben an die Reederei im Februar 2001 angezeigt und zwischen der Werft und der Reederei vor der Aussetzung des Vertrags im Jahre 2001 vereinbart wurden. Es wird ferner festgestellt, dass laut Erklärungen der italienischen Behörden das Schiff C.173 in der ursprünglichen Konfiguration lange Zeit vorher von einer anderen Werft hätte gebaut werden sollen, die in den 90er Jahren in eine Krise geriet, und somit das fragliche Schiff zu einer Schiffsgattung gehört, die von einer neuen Generation von Schiffen mit größeren Abmessungen und größerer Kapazität überholt wurde. Angesichts des bisher Gesagten scheint es offensichtlich, dass die oben erwähnten Änderungen weder außergewöhnlich noch unvorhersehbar waren. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die fragliche Begründung, die von Italien angeführt wird, nicht akzeptiert werden kann. iii) Auswirkung der Naturkatastrophen, welche die Region Molise, Standort der Werft, getroffen haben Es wird anerkannt, dass Erdbeben, Überschwemmungen und andere Gründe höherer Gewalt im Allgemeinen eine zulässige Begründung darstellen. Gleichermaßen wird anerkannt, dass diese Ereignisse Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit in der Region Molise — wie dies durch den vom Präsidenten des Ministerrates ausgerufenen Notstand belegt wird– und möglicherweise auf die gesamte Tätigkeit der Werft hatten. Gemäß der Verordnung über den Schiffbau stellt jedoch die Verlängerung der Dreijahresfrist für die Auslieferung eine Abweichung von den normalen Bestimmungen dar, welche die Gewährung auftragsbezogener Betriebsbeihilfen genehmigen, die ihrerseits eine Abweichung von den Gemeinschaftsbestimmungen für staatliche Beihilfen darstellen. Daher sieht der Grundsatz, wonach die Bestimmungen in Bezug auf Abweichungen restriktiv zu interpretieren sind, vor, dass der kausale Zusammenhang zwischen den Umständen, die Grund für die Verzögerung sind, und der Verzögerung des Schiffbaus selbst nachzuweisen ist. Die der Kommission übermittelten Angaben einschließlich jener, die von den italienischen Behörden nach Einleitung der formalen Untersuchung übermittelt wurden, sind jedoch relativ vage und beziehen sich allgemein auf die Auswirkungen der Katastrophen, ohne den genauen Einfluss dieser Ereignisse auf das Arbeitsprogramm der Werft und auf den Bau des fraglichen Schiffes zu belegen und zu quantifizieren. Die Kommission stellt fest, dass trotz der ausdrücklichen Auskunftsverlangen und der langen Fristverlängerungen für die Antworten keine detaillierten Informationen über die Auswirkungen dieser Katastrophen auf das allgemeine Arbeitsprogramm der Werft noch über den genauen kausalen Zusammenhang mit dem speziellen Arbeitsprogramm für das Schiff C.180 (ehemals C.173) übermittelt wurden. Die italienischen Behörden haben in der Tat Kopien von Briefen übermittelt, mit denen einige Zulieferer der Werft die jeweiligen Verträge kündigten; sie haben jedoch weder ausführlich den kausalen Zusammenhang dokumentiert noch genau die daraus folgende Verzögerung auf das Arbeitsprogramm der Werft und auf den Bau des Schiffes C.180 (ehemals C.173) quantifiziert, um den Antrag auf Verlängerung der Lieferfrist um zehn Monate zu begründen. (23) Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass die oben beschriebenen außergewöhnlichen Umstände keine solche Auswirkung auf die spezielle Arbeitsplanung für das fragliche Schiff gehabt haben, um die beantragte Verlängerung um zehn Monate für die Lieferfrist zu rechtfertigen. Daher können die unter den Punkten (i), (ii) und (iii) dargelegten Gründe nicht akzeptiert werden. (24) Angesichts dessen, dass keine stichhaltigen Beweismittel vorgelegt wurden, kann die Verlängerung auf der Grundlage der angeführten Gründe nicht genehmigt werden. iv) Unterbrechung der Arbeiten am Schiff C.180 (ehemals C.173) im Jahre 2004 Ferner stellt die Kommission fest, dass nach Aussagen der italienischen Behörden der Bau des Schiffes C.180 (ehemals C.173) zu circa 66 % vorangeschritten sei, die Arbeiten aber unterbrochen worden seien und das Schiff im August 2004 vom Stapel gelassen wurde; sie waren also der Ansicht, dass die Verlängerung um zehn Monate ab der Entscheidung zu berechnen sei, mit der die Kommission die beantragte Verlängerung genehmigt. Zunächst kann der Antrag der italienischen Behörden, die Verlängerung um zehn Monate ab dem Datum der Entscheidung der Kommission zu berechnen, nicht als mit der Verordnung über den Schiffbau übereinstimmend angesehen werden, da dies weitere unbegründete Verzögerungen verursachen würde. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung, den Bau des Schiffes zu unterbrechen, von der Werft in eigener Verantwortung getroffen wurde und zu einer weiteren Verzögerung geführt hat, für die es nach der Verordnung über den Schiffbau keine Begründung gibt. Zweitens stellt die Kommission fest, dass laut Anmeldung das Schiff C.180 (ehemals C.173) bis zum 31.10.2004 ausgeliefert sein sollte. Bei Betrachtung des Antrags durch die italienischen Behörden, die Verlängerung um zehn Monate ab der Entscheidung der Kommission zu berechnen, wird jedoch bei Erwägung der Tatsache, dass die Werft das nicht fertige Schiff C.180 (ex C.173) im August 2004 vom Stapel gelassen hat, offensichtlich, dass die Werft es auch nicht geschafft hätte, das Schiff innerhalb des ursprünglichen beantragten Verlängerungszeitraums von zehn Monaten auszuliefern. Somit muss der Antrag der italienischen Behörden angesichts der unbegründeten Unterbrechung der Arbeiten im Jahre 2004 abgelehnt werden. SCHLUSSFOLGERUNGEN (25) Angesichts des Vorstehenden ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die von den italienischen Behörden auch im Laufe der formalen Untersuchung übermittelten Angaben haben die Zweifel der Kommission bestätigt, dass die Gründe für die Verzögerungen, die in diesem Fall angeführt wurden, nicht mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über den Schiffbau in Einklang stehen und dass somit die fragliche Maßnahme nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag –HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 vorgesehene Lieferfrist von drei Jahren kann für das von der Werft Cantieri Navali Termoli S.p.A. gebaute Schiff C.180 (ehemals C.173) nicht verlängert werden. Folglich darf für dieses Schiff keine auftragsbezogene Betriebsbeihilfe gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 2006. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1. (2)   ABl. C 42 vom 18.2.2005, SS. 15. (3)  Zwischen 2000 und 2004 machten die Bestellungen des Unternehmens Marnavi circa 43 % des Umsatzes der Werft Cantieri Navali Termoli aus; im vorhergehenden Zeitraum 1995-1999 lag der Umsatzanteil beinahe bei Null. (4)  Die Werft ist ein sehr kleines Unternehmen mit 51 Beschäftigten. (5)  Die italienischen Behörden präzisieren, dass der Verweis der Kommission auf den Clarkson-Bericht laut Anmerkung 10 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens ungenau sei, da November 2003 anstatt Oktober 2003 angegeben sei. (6)  Clarkson „Shipping Review & Outlook“ vom Herbst 2003, SS. 7-44 und S. 127; Clarkson „Review of Tanker/Chemical/Small LPG Markets and Newbuilding Investment over 2001 and onwards“, Oktober 2003, SS. 17-20. (7)  Die fraglichen Schiffe sind das C.173 und das C.180, die nachfolgend eingehender betrachtet werden. (8)  Insbesondere in Bezug auf die Abmessungen und die Anzahl der Tanks sowie auf die Länge und Breite des Schiffs. (9)  Die italienischen Behörden erklären, dass diese Änderungen sowohl das ursprüngliche Schiff C.173 als auch das C.180 (ehemals C.173) betrafen und dass diese zwischen der Reederei und der Werft vor der Vertragsunterbrechung im Jahre 2001 infolge des Schreibens von Novamar vom Februar 2001 vereinbart worden waren, in dem mitgeteilt wurde, dass beide Schiffe Änderungen unterworfen sein könnten. Die oben genannten Behörden erklären ferner, dass die Arbeiten am modifizierten Schiff C.180 (ehemals C.173) bereits im Gange waren, bevor der Vertragszusatz offiziell in den Vertrag aufgenommen wurde. (10)  Nach der Interpretation der Entscheidungen der Kommission Nr. 691/2003 vom 9.7.2003 und Nr. 727/1993 vom 21.12.1993 durch die italienischen Behörden rechtfertigen die Art des Schiffes und die fraglichen Änderungen den von der Kommission akzeptierten Verzug wegen „technischer Komplexität“. (11)  Entscheidung der Kommission K(2004)3344 endg. kor. vom 8. September 2004 bezüglich der Sache N 147/2004. (12)  Es handelt sich um Subsysteme des Schiffsrumpfs, Zimmermannsarbeiten und Dienstleistungen zur Ausstattung des Schiffes, die Lieferung von Blechen aus rostfreiem Stahl, die Lieferung und Installation von Elektroanlagen sowie Beraterdienstleistungen für die Modifizierung des Schiffes C.173, das später umbenannt würde in C.180, zwecks Erhöhung seiner Kapazität und Leistung. (13)  Infolge der Kündigung dieser Verträge war die Werft gezwungen, bei der Reederei „Höhere Gewalt“ geltend zu machen, woraufhin diese beschloss, auf den Bau eines der beiden bei der Werft beauftragten Schiffe zu verzichten. (14)   ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11. (15)  Vgl. Sache N 99/02 (ABl. C 262 vom 29.10.2002), Werft Odense — Verlängerung der Lieferfrist um drei Jahre für zwei Schiffe (Dänemark). (16)   „Review of Tanker/Chemical/Small LPG Markets & Newbuilding Investment over 2001 e onwards“, Clarkson Research, November 2003, SS. 19-20.

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