Europäische Union

87/177/EWG: Beschluß des Rates vom 9. Februar 1987 über den Abschluß der Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und der Republik Österreich

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Avis juridique important | 31987D0177 87/177/EWG: Beschluß des Rates vom 9. Februar 1987 über den Abschluß der Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und der Republik Österreich Amtsblatt Nr. L 071 vom 14/03/1987 S. 0029 - 0029 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 9. Februar 1987 über den Abschluß der Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und der Republik Österreich (87/177/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Schweden (2), der Schweizerischen Eidgenossenschaft (3), der Republik Finnland (4), dem Königreich Norwegen (5) und der Republik Österreich (6) wurden am 13. Januar 1986, 8. Januar 1986, 29. April 1986, 27. Juni 1986 bzw. 15. Juli 1986 unterzeichnet. Die Rahmenabkommen sind zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und der Republik Österreich werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 der Rahmenabkommen vorgesehene Notifizierung für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vor (7). Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 1987. Im Namen des Rates Der Präsident M. EYSKENS (1) ABl. Nr. C 7 vom 12. 1. 1987. (2) ABl. Nr. L 313 vom 22. 11. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 313 vom 22. 11. 1985, S. 5. (4) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1986, S. 23. (5) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1986, S. 26. (6) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1986, S. 7. (7) Der Tag des Inkrafttretens der Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.