Europäische Union

69/195/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1969 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests (EinzelfallIV/22 548 - Christiani & Nielsen) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31969D0195 69/195/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1969 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests (EinzelfallIV/22 548 - Christiani & Nielsen) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 165 vom 05/07/1969 S. 0012 - 0014 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juni 1969 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests (Einzelfall IV/22 548 - Christiani & Nielsen) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (69/195/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests, der am 22. Februar 1963 eingereicht und insbesondere am 7. Mai 1968 bestätigt worden ist und auf Grund dessen die Gesellschaft "Christiani & Nielsen N.V.", Bezuidenhoutseweg 74, Den Haag, Niederlande (Christiani & Nielsen, Den Haag) beantragt hat, die Kommission möge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 feststellen, daß für sie kein Anlaß besteht, gegen die am 25. August 1931 geschlossene und am 20. März 1959 für die Dauer der Gesellschaft Christiani & Nielsen, Den Haag, verlängerte Vereinbarung zwischen dieser letzteren und der Gesellschaft Christiani & Nielsen A/S, Kopenhagen, Dänemark (Christiani & Nielsen, Kopenhagen), auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten, im Hinblick auf die am 11. März 1969 abgegebene Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartellund Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17, (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung, wie sie sich aus dem Wortlaut des Vertrages und seiner Anwendung ergeben, sind die folgenden: Das Unternehmen Christiani & Nielsen, Kopenhagen, das öffentliche Bauarbeiten und Großbauvorhaben für die Industrie durchführt, verpflichtet sich, der von ihm gegründeten Tochtergesellschaft Christiani & Nielsen, Den Haag, deren Gesellschaftskapital sich in vollem Umfang in seinen Händen befindet, seine Erfahrung, seine Patente, seine Erfindungen und sein technisches Wissen zur Verfügung zu stellen. Christiani & Nielsen, Kopenhagen, verpflichtet sich insbesondere: - die Projekte, Pläne und Berechnungen auszuarbeiten, die seine Tochtergesellschaft nicht auszuarbeiten vermag; - seiner Tochtergesellschaft Berichte über die von ihm durchgeführten Arbeiten zuzuleiten; - seiner Tochtergesellschaft Ingenieure oder Sachverständige zur Verfügung zu stellen; - mit seiner Tochtergesellschaft in den Fällen zusammenzuarbeiten, in denen sich seine Mitwirkung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen als erforderlich erweisen sollte; - in den Niederlanden nicht tätig zu werden. Christiani & Nielsen, Den Haag, verpflichtet sich seinerseits: - ohne Zustimmung der Muttergesellschaft nicht ausserhalb der Niederlande tätig zu werden; - die Muttergesellschaft eingehend über die laufenden Arbeiten seiner Projekte und Personalangelegenheiten zu unterrichten; - die Weisungen der Muttergesellschaft zu befolgen; - der Muttergesellschaft für die durchgeführten Arbeiten eine bestimmte Vergütung zu zahlen und ihr die im Interesse der Tochtergesellschaft gemachten Auslagen zu erstatten. Christiani & Nielsen, Kopenhagen, ist berechtigt, die Vorstandsmitglieder seiner Tochtergesellschaft in Den Haag zu ernennen. Etwaige Erfindungen von Christiani & Nielsen, seiner niederländischen Tochtergesellschaft oder seiner übrigen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen werden allen Unternehmen der Gruppe gegenseitig und kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Vereinbarung kann nur mit Zustimmung der beiden Parteien aufgelöst werden. 2. Christiani & Nielsen hat zahlreiche Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern. Innerhalb der EWG hat Christiani & Nielsen neben seiner niederländischen Tochtergesellschaft noch Tochtergesellschaften in Deutschland und Frankreich, deren Gesellschaftskapital sich in vollem Umfang in seinen Händen befindet. Die Tochtergesellschaften von Christiani & Nielsen müssen sich jeder Tätigkeit in den Ländern enthalten, in denen andere Tochtergesellschaften ansässig sind. Innerhalb des Gemeinsamen Marktes gibt es zahlreiche weitere Unternehmen, die ähnliche Arbeiten wie Christiani & Nielsen, Den Haag, ausführen. Der wesentliche Inhalt dieses Negativattestantrags ist gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht worden (1). Bemerkungen Dritter sind der Kommission daraufhin nicht mitgeteilt worden. II Der Negativattestantrag ist zulässig. Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die zwischen Christiani & Nielsen, Kopenhagen, und seiner niederländischen Tochtergesellschaft geschlossene Vereinbarung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Christiani & Nielsen, Den Haag, ist eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts. Sie verfolgt ein bestimmtes wirtschaftliches Ziel und verfügt zu diesem Zweck über ein entsprechendes Personal und über materielle und immaterielle Werte. Sie übernimmt ausserdem das Risiko und die Verantwortung für die von ihr durchgeführten Arbeiten. Die Beziehungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft werden in der vorliegenden Vereinbarung geregelt, die Verpflichtungen für beide Gesellschaften vorsieht und ohne Zustimmung der beiden Parteien nicht aufgelöst werden kann. (1) ABl. Nr. C 37 vom 24.4.1968, S. 1. Die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des Vetrages setzt jedoch voraus, daß zwischen den fraglichen Unternehmen ein Wettbewerb besteht, der eingeschränkt werden könnte. Diese Bedingung ist in den Beziehungen zwischen zwei Unternehmen, die im gleichen Wirtschaftszweig tätig sind, nicht schon allein deswegen erfuellt, weil jedes dieser Unternehmen eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, auf Grund des Sachverhalts festzustellen, ob eine von der Muttergesellschaft unabhängige Maßnahme der Tochtergesellschaft auf wirtschaftlicher Ebene möglich ist. Die Gesellschaft Christiani & Nielsen, Kopenhagen, hat die Gesellschaft Christiani & Nielsen, Den Haag, gegründet, um die Arbeiten, auf die sie spezialisiert ist, unter den bestmöglichen Bedingungen auf dem niederländischen Hoheitsgebiet durchzuführen. Aus Gründen der Geschäftsführung hat dieses Unternehmen, dessen Tätigkeit international ist, die Gründung von Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern der Errichtung von Zweigniederlassungen oder Agenturen vorgezogen. Es handelt sich hier um einen marktstrategischen Gesichtspunkt, der es im vorliegenden Fall nicht ermöglicht, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen, die mit ihrer Muttergesellschaft in Wettbewerb treten kann. Ausserdem ist Christiani & Nielsen, Kopenhagen, berechtigt, die Vorstandsmitglieder von Christiani & Nielsen, Den Haag, zu ernennen und ihrer Tochtergesellschaft Weisungen zu erteilen, die diese befolgen muß. Christiani & Nielsen, Den Haag, ist folglich ein integrierender Bestandteil des Wirtschaftskomplexes der Gruppe Christiani & Nielsen. Die wirtschaftliche Einheit zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft wird durch den Austausch von Informationen, Erfindungen, Patenten und technischem Wissen sowie durch die ständige Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen unterstrichen. Die in der Vereinbarung vorgesehene Aufteilung der Märkte bildet daher nur eine Aufteilung der Aufgaben innerhalb derselben Wirtschaftseinheit. Man kann unter diesen Umständen nicht erwarten, daß ein Teil dieser Einheit - selbst wenn er eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt - mit der Muttergesellschaft in Wettbewerb tritt. Christiani & Nielsen, Kopenhagen, könnte auch bei Fehlen jeglichen Vertrages jederzeit das Verhalten von Christiani & Nielsen, Kopenhagen, könnte auch bei Fehlen jeglichen Vertrages jederzeit das Verhalten von Christiani & Nielsen, Den Haag, bestimmen, deren Gesellschaftskapital sich in vollem Umfang in ihren Händen befindet. Hieraus ergibt sich, daß die fragliche Vereinbarung keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken kann. Unter diesen Umständen gestatten die Tatsachen, von denen die Kommission Kenntnis hat, nicht die Annahme, daß die fragliche Vereinbarung unter Artikel 85 Absatz 1 fällt. Somit kann das Negativattest erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die am 25. August 1931 geschlossene und am 20. März 1959 verlängerte Vereinbarung zwischen Christiani & Nielsen, Kopenhagen, und Christiani & Nielsen, Den Haag, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Gesellschaft Chistiani & Nielsen, Kopenhagen, Dänemark, und an die Gesellschaft Christiani & Nielsen, Den Haag, Niederlande, gerichtet. Brüssel, den 18. Juni 1969 Für die Kommission Der Präsident Jean REY

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.