Europäische Union

2013/408/Euratom: Beschluss der Kommission vom 31. Juli 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Südafrika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0408. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

31.7.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 204/2 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Juli 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Südafrika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie (2013/408/Euratom) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, mit Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehenden Grundes: Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Südafrika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie sollte geschlossen werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Südafrika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft gebilligt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Ein Mitglied der Kommission wird hiermit ermächtigt, das Abkommen zu unterzeichnen und alle notwendigen Schritte für das Inkrafttreten dieses Abkommens, das im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu schließen ist, einzuleiten. Brüssel, den 31. Juli 2012 Für die Kommission Günther OETTINGER Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.