Europäische Union

2005/948/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

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28.12.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 345/21 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren (2005/948/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen ausgehandelt, um das bestehende bilaterale Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus mit einer Reihe von Anpassungen der Höchstmengen um ein Jahr zu verlängern. (2) Das Abkommen sollte vorbehaltlich des möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden. (3) Dieses bilaterale Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2006 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird — BESCHLIESST: Artikel 1 Vorbehaltlich eines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Belarus über den Handel mit Textilwaren (nachstehend „das Abkommen“ genannt) im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 2 Das Abkommen wird bis zu seinem förmlichen Abschluss ab dem 1. Januar 2006 vorläufig angewandt, sofern auch die Republik Belarus es vorläufig anwendet. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 3 (1)   Sollte Belarus seine Verpflichtungen aus Absatz 2.4 des Abkommens nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2006 auf die Höhe der Mengen für 2005 gesenkt. (2)   Der Beschluss zur Anwendung des Absatzes 1 wird nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) genannten Verfahren gefasst. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt an dem Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BECKETT (1)   ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1478/2005 (ABl. L 236 vom 13.9.2005, S. 3). ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Sehr geehrter Herr, 1.   ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 29. November 2004 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt). 2.   Da das Abkommen am 31. Dezember 2005 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern: 2.1 Artikel 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung: „Es gilt bis zum 31. Dezember 2006.“ 2.2 Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 zu diesem Schreiben ersetzt. 2.3 Der Anhang des Protokolls C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 durch Anlage 2 zu diesem Schreiben ersetzt. 2.4 Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2006 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 zu dem am 11. November 1999 paraphierten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle. Werden diese Zollsätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 29. November 2004 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für das Jahr 2005 wieder einzuführen. 3.   Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Abkommen und -Vorschriften Anwendung. 4.   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2006 vorläufig angewandt. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union Anlage 1 „ANHANG II Belarus Kategorie Maßeinheit Höchstmenge ab dem 1. Januar 2006 Gruppe IA 1 Tonnen 1 585 2 Tonnen 6 000 3 Tonnen 242 Gruppe IB 4 T. Stück 1 672 5 T. Stück 1 105 6 T. Stück 1 550 7 T. Stück 1 252 8 T. Stück 1 160 Gruppe IIA 9 Tonnen 363 20 Tonnen 329 22 Tonnen 524 23 Tonnen 255 39 Tonnen 241 Gruppe IIB 12 Tausend Paar 5 959 13 T. Stück 2 651 15 T. Stück 1 569 16 T. Stück 186 21 T. Stück 930 24 T. Stück 844 26/27 T. Stück 1 117 29 T. Stück 468 73 T. Stück 329 83 Tonnen 184 Gruppe IIIA 33 Tonnen 387 36 Tonnen 1 309 37 Tonnen 463 50 Tonnen 207 Gruppe IIIB 67 Tonnen 356 74 T. Stück 377 90 Tonnen 208 Gruppe IV 115 Tonnen 95 117 Tonnen 2 100 118 Tonnen 471 T. Stück: Tausend Stück“ Anlage 2 „ANHANG DES PROTOKOLLS C Kategorie Einheit ab dem 1. Januar 2006 4 1 000 Stück 5 055 5 1 000 Stück 7 047 6 1 000 Stück 9 398 7 1 000 Stück 7 054 8 1 000 Stück 2 402 12 1 000 Stück 4 749 13 1 000 Stück 744 15 1 000 Stück 4 120 16 1 000 Stück 839 21 1 000 Stück 2 741 24 1 000 Stück 706 26/27 1 000 Stück 3 434 29 1 000 Stück 1 392 73 1 000 Stück 5 337 83 Tonnen 709 74 1 000 Stück 931 “ Sehr geehrter Herr, ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet: 1.   ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 29. November 2004 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt). 2.   Da das Abkommen am 31. Dezember 2005 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern: 2.1 Artikel 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung: ‚Es gilt bis zum 31. Dezember 2006.‘ 2.2 Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 zu diesem Schreiben ersetzt. 2.3 Der Anhang des Protokolls C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 durch Anlage 2 zu diesem Schreiben ersetzt. 2.4 Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2006 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 zu dem am 11. November 1999 paraphierten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle. Werden diese Zollsätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 29. November 2004 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für das Jahr 2005 wieder einzuführen. 3.   Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Abkommen und -Vorschriften Anwendung. 4.   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2006 vorläufig angewandt.“ Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Belarus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.