Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/835 des Rates vom 11. Mai 2015 über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0835. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(8)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (9)  Vollständige Anschrift (10)  Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren. (11)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; das Anerkenntnis nach Absatz 4 Unterabsatz 2 und die Verpflichtung nach Absatz 4 Unterabsatz 4 sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (12)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Sicherheit‘. (13)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (14)  Vollständige Anschrift. (15)  Unzutreffendes streichen. (16)  Der Name der Vertragspartei oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren. (17)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (18)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; das Anerkenntnis nach Absatz 4 Unterabsatz 2 und die Verpflichtung nach Absatz 4 Unterabsatz 4 sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (19)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …‘, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.