Europäische Union

84/238/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Redlake - High Speed Camera, model HYCAM" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Avis juridique important | 31984D0238 84/238/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Redlake - High Speed Camera, model HYCAM" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 120 vom 05/05/1984 S. 0030 - 0030 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. April 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Redlake - High Speed Camera, model HYCAM" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (84/238/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 30. September 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahren beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Redlake - High Speed Camera, model HYCAM", bestellt am 14. Dezember 1982 und bestimmt zur Untersuchung der Schmierspaltfuellung bzw. der Verschaumungs- und Kavitationsneigung von Schmierstoffen in Gleitlagern, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 16. März 1984 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um eine Kamera handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie der hohen Wiederholungsgeschwindigkeit sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »Hyspeed", hergestellt von der Firma JHPI Ltd, Newhouse Laboratories, Bovingdon, Hemel Hempstead, Hertfordshire HP3 0EL, Vereinigtes Königreich - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Redlake - High Speed Camera, model HYCAM", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 30. September 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. April 1984 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.