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Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP

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Konsolidierungsdatum: 2026-08-07

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02015D1333 — DE — 07.08.2026 — 051.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2015/1333 DES RATES vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS (GASP) 2016/478 DES RATES  vom 31. März 2016   L 85 48 1.4.2016 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/694 DES RATES  vom 4. Mai 2016   L 120 12 5.5.2016 ►M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/816 DES RATES  vom 23. Mai 2016   L 133 11 24.5.2016  M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1340 DES RATES  vom 4. August 2016   L 212 113 5.8.2016 ►M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1694 DES RATES  vom 20. September 2016   L 255 33 21.9.2016  M6 BESCHLUSS (GASP) 2016/1755 DES RATES  vom 30. September 2016   L 268 85 1.10.2016 ►M7 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/497 DES RATES  vom 21. März 2017   L 76 25 22.3.2017  M8 BESCHLUSS (GASP) 2017/621 DES RATES  vom 31. März 2017   L 89 10 1.4.2017 ►M9 BESCHLUSS (GASP) 2017/1338 DES RATES  vom 17. Juli 2017   L 185 49 18.7.2017 ►M10 BESCHLUSS (GASP) 2017/1427 DES RATES  vom 4. August 2017   L 204 99 5.8.2017  M11 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1429 DES RATES  vom 4. August 2017   L 204 110 5.8.2017  M12 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1458 DES RATES  vom 10. August 2017   L 208 36 11.8.2017  M13 BESCHLUSS (GASP) 2017/1776 DES RATES  vom 28. September 2017   L 251 28 29.9.2017  M14 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1976 DES RATES  vom 30. Oktober 2017   L 281 32 31.10.2017  M15 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/2008 DES RATES  vom 8. November 2017   L 290 22 9.11.2017  M16 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/2265 DES RATES  vom 7. Dezember 2017   L 324 53 8.12.2017  M17 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/132 DES RATES  vom 25. Januar 2018   L 22 34 26.1.2018  M18 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/167 DES RATES  vom 2. Februar 2018   L 31 84 3.2.2018  M19 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/203 DES RATES  vom 9. Februar 2018   L 38 23 10.2.2018  M20 BESCHLUSS (GASP) 2018/476 DES RATES  vom 21. März 2018   L 79 30 22.3.2018 ►M21 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/713 DES RATES  vom 14. Mai 2018   L 119 39 15.5.2018  M22 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/872 DES RATES  vom 14. Juni 2018   L 152 22 15.6.2018 ►M23 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1086 DES RATES  vom 30. Juli 2018   L 194 150 31.7.2018  M24 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1250 DES RATES  vom 18. September 2018   L 235 21 19.9.2018 ►M25 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1290 DES RATES  vom 24. September 2018   L 240 63 25.9.2018  M26 BESCHLUSS (GASP) 2018/1465 DES RATES  vom 28. September 2018   L 245 16 1.10.2018 ►M27 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/1868 DES RATES  vom 28. November 2018   L 304 32 29.11.2018 ►M28 BESCHLUSS (GASP) 2018/2012 DES RATES  vom 17. Dezember 2018   L 322 51 18.12.2018  M29 BESCHLUSS (GASP) 2019/539 DES RATES  vom 1. April 2019   L 93 15 2.4.2019 ►M30 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/1299 DES RATES  vom 31. Juli 2019   L 204 44 2.8.2019  M31 BESCHLUSS (GASP) 2019/1663 DES RATES  vom 1. Oktober 2019   L 252 36 2.10.2019 ►M32 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/374 DES RATES  vom 5. März 2020   L 71 14 6.3.2020  M33 BESCHLUSS (GASP) 2020/458 DES RATES  vom 27. März 2020   L 97 13 30.3.2020  M34 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1137 DES RATES  vom 30. Juli 2020   L 247 40 31.7.2020 ►M35 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1310 DES RATES  vom 21. September 2020   L 305I 5 21.9.2020 ►M36 BESCHLUSS (GASP) 2020/1385 DES RATES  vom 1. Oktober 2020   L 320 9 2.10.2020  M37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1483 DES RATES  vom 14. Oktober 2020   L 341 16 15.10.2020 ►M38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/672 DES RATES  vom 23. April 2021   L 141 21 26.4.2021 ►M39 BESCHLUSS (GASP) 2021/1014 DES RATES  vom 21. Juni 2021   L 222 38 22.6.2021 ►M40 BESCHLUSS (GASP) 2021/1251 DES RATES  vom 29. Juli 2021   L 272 71 30.7.2021 ►M41 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/1910 DES RATES  vom 4. November 2021   L 389I 3 4.11.2021 ►M42 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/1942 DES RATES  vom 9. November 2021   L 396 64 10.11.2021 ►M43 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/2198 DES RATES  vom 13. Dezember 2021   L 445I 21 13.12.2021 ►M44 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/189 DES RATES  vom 10. Februar 2022   L 30 115 11.2.2022 ►M45 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1315 DES RATES  vom 26. Juli 2022   L 198 19 27.7.2022 ►M46 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1509 DES RATES  vom 9. September 2022   L 235 35 12.9.2022 ►M47 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2543 DES RATES  vom 21. Dezember 2022   L 328 107 22.12.2022 ►M48 BESCHLUSS (GASP) 2023/726 DES RATES  vom 31. März 2023   L 94 48 3.4.2023 ►M49 BESCHLUSS (GASP) 2023/1439 DES RATES  vom 10. Juli 2023   L 176 26 11.7.2023 ►M50 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/2499 DES RATES  vom 9. November 2023   L 2499 1 10.11.2023 ►M51 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/2503 DES RATES  vom 9. November 2023   L 2503 1 10.11.2023 ►M52 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/756 DES RATES  vom 26. Februar 2024   L 756 1 27.2.2024 ►M53 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/2012 DES RATES  vom 22. Juli 2024   L 2012 1 23.7.2024 ►M54 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2025/189 DES RATES  vom 27. Januar 2025   L 189 1 28.1.2025 ►M55 BESCHLUSS (GASP) 2025/814 DES RATES  vom 25. April 2025   L 814 1 28.4.2025 ►M56 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1705 DES RATES  vom 29. Juli 2025   L 1705 1 30.7.2025 ►M57 BESCHLUSS (GASP) 2026/1334 DES RATES  vom 12. Juni 2026   L 1334 1 15.6.2026 ►M58 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2026/1938 DES RATES  vom 7. August 2026   L 1938 1 7.8.2026 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 098 vom 14.4.2016, S.  6 (2016/478)  C2 Berichtigung, ABl. L 243 vom 10.9.2016, S.  16 (2016/478) ►C3 Berichtigung, ABl. L 268 vom 26.10.2018, S.  92 (2018/1290) ▼B BESCHLUSS (GASP) 2015/1333 DES RATES vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP KAPITEL I AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN Artikel 1 (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Es ist untersagt, a)  unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu erbringen; b)  unmittelbar oder mittelbar Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bereitzustellen; c)  wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 2 (1)   Artikel 1 gilt nicht für a)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang damit; b)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird; c)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit. (2)   Artikel 1 gilt nicht für a)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen, einschließlich der Bereitstellung von Personal, im Zusammenhang damit, b)  die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt sind, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit, wenn dies vorab von dem gemäß Nummer 24 der Resolution 1970 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) genehmigt wurde. (3)   Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie dazugehörigen Gütern, die einzig für den Gebrauch durch Personal der VN, Medienvertreter, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer sowie dazugehöriges Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden, sofern der Ausschuss davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. (4)   Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit. ▼M55 (5)   Artikel 1 gilt nicht für jedwede technische Hilfe oder Ausbildung durch die Mitgliedstaaten für libysche Sicherheitskräfte, die ausschließlich dazu bestimmt ist, den Prozess der Wiedervereinigung der libyschen Militär- und Sicherheitseinrichtungen zu fördern, oder für die vorübergehende Einfuhr von Waffen oder anderen Militärgütern nach Libyen, die ausschließlich zur Verwendung durch nicht-libysche Erbringer solcher technischen Hilfe und Ausbildung bestimmt sind, für die Bereitstellung dieser Hilfe oder für deren Einsatz zu Schutzzwecken, soweit dies dem Ausschuss im Voraus gemeldet wurde. (6)   Artikel 1 gilt nicht für Militärflugzeuge oder Marineschiffe, die von einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend in das Hoheitsgebiet Libyens ausschließlich zu dem Zweck eingeführt werden, Gegenstände zu liefern oder Tätigkeiten zu erleichtern, die anderweitig vom Waffenembargo ausgenommen oder nicht erfasst sind, einschließlich humanitärer Hilfe, oder nicht für Waffen und dazugehörige Güter zu Verteidigungszwecken, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in Libyen die ganze Zeit über an Bord des Schiffes oder Flugzeugs bleiben, oder die sich in der Obhut von nicht-libyschem Personal befinden, das vorübergehend von Bord eines solchen Schiffes oder Flugzeugs gegangen ist. ▼B Artikel 3 Die Beschaffung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gegenstände aus Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben oder nicht. KAPITEL II VERKEHRSSEKTOR Artikel 4 (1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, Schiffe und Luftfahrzeuge auf dem Weg nach oder aus Libyen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist. (2)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist. (3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen und der Entsorgung nach den Absätzen 1 und 2 zusammen. (4)   Flugzeuge und Schiffe, die Ladungen aus oder nach Libyen befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten verweigern — ausgenommen im Falle einer Notlandung — jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass das Luftfahrzeug Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner. ▼M49 Artikel 5a (1)   Im Einklang mit den einschlägigen Resolution des VN-Sicherheitsrats bezüglich Libyen, insbesondere den Resolutionen 1970 (2011) und 2292 (2016) ist es Schiffen, die die Flagge eines Drittstaats führen und die Libyen anlaufen oder verlassen, untersagt, auf Hoher See vor der Küste Libyens unter Verstoß gegen das mit der Resolution 1970 (2011) verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter und dazugehörige Güter, einschließlich Güter und Technologien, die Gegenstand der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union sind, nach oder aus Libyen zu befördern. (2)   Wenn ein Mitgliedstaat EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2020/472 des Rates ( 1 ) unterstützt, ergreift er die erforderlichen Maßnahmen, um Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter, einschließlich Güter und Technologien, die Gegenstand der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union sind, die von EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 3 des genannten Beschlusses auf Hoher See beschlagnahmt wurden, im Namen von EUNAVFOR MED IRINI zu entsorgen. (3)   Die in Absatz 2 genannte Entsorgung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass diese Gegenstände vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden oder dass ihre Verwendung, einschließlich durch Dritte, gestattet wird, unter Verhinderung ihrer anschließenden Verbringung nach Libyen oder in ein anderes Drittland, an das die Weitergabe von Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern verboten ist. ▼B Artikel 6 ▼M28 (1)   Die Mitgliedstaaten können gemäß den Nummern 5 bis 9 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates, Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) des VN-Sicherheitsrates und Nummer 2 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannte Schiffe auf Hoher See überprüfen und alle den spezifischen Umständen angemessenen Maßnahmen unter voller Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, ergreifen, um solche Überprüfungen durchzuführen und das Schiff anzuweisen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, mit Zustimmung der Regierung Libyens und in Abstimmung mit ihr nach Libyen zurückzuführen. ▼B (2)   Die Mitgliedstaaten sollten sich vor der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 1 zuerst um die Zustimmung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes bemühen. (3)   Jeder Mitgliedstaat, der eine Überprüfung nach Absatz 1 vornimmt, legt dem Ausschuss umgehend einen Bericht über die Überprüfung samt sachdienlichen Einzelheiten, einschließlich der Bemühungen um die Zustimmung des Flaggenstaats des Schiffes, vor. (4)   Jeder Mitgliedstaat, der Überprüfungen nach Absatz 1 vornimmt, stellt sicher, dass diese Überprüfungen von Kriegsschiffen und von einem Staat gehörenden oder von ihm eingesetzten Schiffen durchgeführt werden, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. (5)   Absatz 1 berührt nicht die Rechte, Pflichten oder Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht, einschließlich der Rechte oder Pflichten nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des allgemeinen Grundsatzes der ausschließlichen Hoheitsgewalt eines Flaggenstaats über seine Schiffe auf Hoher See, in Bezug auf nicht benannte Schiffe und alle anderen Situationen als der in jenem Absatz genannten. (6)   In Anhang V dieses Beschlusses sind die Schiffe gemäß Absatz 1 aufgeführt, die vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates benannt wurden. Artikel 7 ▼M10 (1)   Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines benannten Schiffes ist, weist, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, das Schiff an, unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, nicht zu laden, zu befördern oder zu entladen, wenn die in Nummer 3 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates genannte Kontaktstelle der Regierung Libyens keine Anweisung erteilt hat. ▼B (2)   Die Mitgliedstaaten verweigern, sofern die Benennung durch den Au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.