Europäische Union

2011/467/EU: Beschluss des Rates vom 19. Juli 2011 über den Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu diesem Abkommen zu vertreten hat

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27.7.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 195/7 BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 2011 über den Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu diesem Abkommen zu vertreten hat (2011/467/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9 in Verbindung mit den Artikeln 46, 53 und 62, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. (2) Artikel 14 des Abkommens errichtet einen Gemischten Ausschuss. Nach Artikel 18 des Abkommens werden Änderungen, unter anderem des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen), von diesem Gemischten Ausschuss beschlossen. (3) Zur Gewährleistung der kohärenten und korrekten Anwendung der Rechtsakte der EU und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten sollte Anhang III des Abkommens geändert werden, um neue Rechtsakte der EU, auf die in dem Abkommen noch nicht Bezug genommen wird, aufzunehmen. (4) Aus Gründen der Klarheit und Rationalität sollte Anhang III des Abkommens konsolidiert und durch einen neuen Anhang ersetzt werden. (5) Der Standpunkt der Union in dem Gemischten Ausschuss EU-Schweiz sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-Schweiz zur Ersetzung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu diesem Abkommen zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der diesem Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011. Im Namen des Rates Der Präsident M. SAWICKI ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde vom … über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14 und 18, gestützt auf das Protokoll zu dem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2), insbesondere den Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. (2) Der Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (3) geändert und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union (EU), die seit 2004 angenommen wurden, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (4) Rechnung zu tragen. (3) Anhang III des Abkommens sollte zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zu der EU am 1. Januar 2007 angepasst werden. (4) Aus Gründen der Klarheit und Rationalität sollte Anhang III des Abkommens konsolidiert und durch einen neuen Anhang ersetzt werden. (5) Die Schweiz sieht gemäß der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (5) und der Richtlinie 2005/36/EG einen einzigen Befähigungsnachweis und eine einzige Berufsbezeichnung für Allgemeinärzte vor, die für alle praktizierenden und angehenden Allgemeinärzte gleichermaßen gelten. (6) Um eine wirksame Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten, arbeitet die Kommission weiterhin eng mit der Schweiz zusammen und wird insbesondere weiterhin dafür sorgen, dass die Schweizer Experten in geeigneter Weise konsultiert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Die Schweiz wendet die erworbenen Rechte, die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, gemäß der in diesem Beschluss und seinem Anhang festgelegten Bedingungen uneingeschränkt an. Artikel 3 Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren zur Umsetzung dieses Beschlusses durch die Schweiz in Kraft. Er wird ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme mit Ausnahme des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG, der ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt, vorläufig angewendet. Sollte die in Absatz 1 genannte Notifikation nicht innerhalb von 24 Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses erfolgt sein, ist dieser Beschluss hinfällig. Geschehen zu Brüssel am … Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende Die Sekretäre (1)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6. (2)   ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 53. (3)   ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 129. (4)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. (5)   ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1. ANHANG „ANHANG III GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise) I. Die Vertragsparteien kommen überein, die Rechtsakte und Mitteilungen der Europäischen Union (EU), die in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Berufsqualifikationen entsprechend dem Geltungsbereich des Abkommens anzuwenden. II. Soweit nicht anderweitig festgelegt, ist der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakten außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der EU erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden. III. Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechtsakte der EU, die in Abschnitt B dieses Anhangs aufgeführt sind, zur Kenntnis. ABSCHNITT A:   RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD 1a. 32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), geändert durch: — Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141), — Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3), — Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 10), — Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11), — Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4), — Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 332 vom 30.12.2006, S. 35), — Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 148 vom 24.6.2006, S. 34), — Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 3 vom 6.1.2006, S. 12), — Mitteilung der Kommission — Mitteilung der Bezeichnungen des Zahnarztes (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 18), — Mitteilung der Kommission — Mitteilung der Befähigungsnachweise für Fachärzte und Allgemeinärzte (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 13), — Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen von Fachärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern für allgemeine Pflege, Fachzahnärzten, Hebammen und Architekten (ABl. C 137 vom 4.6.2008, S. 8), — Mitteilung — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 3), — Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 111 vom 15.5.2009, S. 1), — Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 114 vom 19.5.2009, S. 1), — Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 279 vom 19.11.2009, S. 1), — Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 129 vom 19.5.2010, S. 3), — Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 10), — Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18), — Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28). b. Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Die in den folgenden Artikeln der Richtlinie festgelegten Verfahren finden keine Anwendung zwischen den Vertragsparteien: — Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 — Verfahren für die Aktualisierung von Anhang I der Richtlinie, — Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii letzter Satz — Verfahren für die Anpassung von Anhang II der Richtlinie, — Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 — Verfahren für die Aktualisierung von Anhang III der Richtlinie, — Artikel 14 Absatz 2, Unterabsätze 2 und 3 — Verfahren im Falle einer Abweichung von der für die Antragsteller bestehenden Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, — Artikel 15 Absätze 2 und 5 — Verfahren für die Annahme oder den Widerruf gemeinsamer Plattformen, — Artikel 20 — Verfahren für die Änderung von Anhang IV der Richtlinie, — Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten, — Artikel 21 Absatz 7 — Verfahren für die Aktualisierung von Anhang V der Richtlinie, — Artikel 25 Absatz 5 — Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung, — Artikel 26 Absatz 2 — Verfahren für die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen, — Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, — Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Grundausbildung des Zahnarztes, — Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 3 — Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der Ausbildung zum Fachzahnarzt, — Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Tierarztes, — Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 — Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung der Hebamme, — Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Apothekers, — Artikel 46 Absatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Architekten, — Artikel 61 — Ausnahmebestimmung. 2. Artikel 56 Absätze 3 und 4 werden wie folgt durchgeführt: Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden und den von ihr benannten Koordinator, sobald die Schweiz sie hiervon — mit Kopie an den Gemischten Ausschuss — in Kenntnis gesetzt hat. 3. Artikel 57 Absatz 2 wird wie folgt durchgeführt: Der von der Schweiz benannte Koordinator unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss. 4. Artikel 63 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der unter Abschnitt 1a genannten Rechtsakte und Mitteilungen angenommen wurden. Artikel 58 und 64 finden keine Anwendung. c. Anhang II Nummer 1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt: ‚in der Schweiz: — Opticien diplômé, diplomierter Augenoptiker, ottico diplomato Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, von denen zwei im Anschluss an eine Privatausbildung auf Vollzeitbasis absolviert werden können, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter Kontaktlinsenanpassungen und Sehtests durchzuführen. — Audioprothésiste avec brevet fédéral, Hörgeräte-Akustiker mit eidg. Fachausweis, audioprotesista con attestato professionale federale Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie drei Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben. — Bottier-orthopédiste diplômé, diplomierter Orthopädie-Schuhmachermeister, calzolaio ortopedico diplomato Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben. — Technicien dentiste, maître, diplomierter Zahntechnikermeister, odontotecnico, maestro Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben. — Orthopédiste diplômé, diplomierter Orthopädist, ortopedista diplomato Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.‘ d. Anhang II Nummer 4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt: ‚in der Schweiz: — Guide de montagne avec brevet fédéral, Bergführer mit eidg. Fachausweis, guida alpina con attestato professionale federale Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung unter Aufsicht eines qualifizierten Bergführers, einschließlich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes. — Professeur de sports de neige avec brevet fédéral, Schneesportlehrer mit eidg. Fachausweis, Maestro di sport sulla neve con attestato professionale fédérale Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, bzw. eine vierjährige Berufserfahrung sowie eine zweijährige Lehrausbildung und eine Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.‘ e. Anhang V Ziffer 5.1.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt: ‚Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung Stichtag Schweiz Eidgenössisches Arztdiplom Diplôme fédéral de médecin Diploma federale di medico Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell’interno   1. Juni 2002‘ f. Anhang V Ziffer 5.1.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt: ‚Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag Schweiz Diplom als Facharzt Diplôme de médecin spécialiste Diploma di medico specialista Eidgenössisches Departement des Innern und Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte Département fédéral de l’intérieur et Fédération des médecins suisses Dipartimento federale dell’interno e Federazione dei medici svizzeri 1. Juni 2002‘ g. Anhang V Ziffer 5.1.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt: ‚Land Bezeichnung Anästhesiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre Schweiz Anästhesiologie Anesthésiologie Anestesiologia Land Bezeichnung Chirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre Schweiz Chirurgie Chirurgie Chirurgia Land Bezeichnung Neurochirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre Schweiz Neurochirurgie Neurochirurgie Neurochirurgia Land Bezeichnung Geburtshilfe und Frauenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre Schweiz Gynäkologie und Geburtshilfe Gynécologie et obstétrique Ginecologia e ostetricia Land Bezeichnung Allgemeine (innere) Medizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre Schweiz Innere Medizin Médecine interne Medicina interna Land Bezeichnung Augenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre Schweiz Ophthalmologie Ophtalmologie Oftalmologia Land Bezeichnung Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre Schweiz Oto-Rhino-Laryngologie Oto-rhino-laryngologie Otorinolaringoiatria Land Bezeichnung Kinderheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre Schweiz Kinder- und Jugendmedizin Pédiatrie Pediatria Land Bezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre Schweiz Pneumologie Pneumologie Pneumologia Land Bezeichnung Urologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre Schweiz Urologie Urologie Urologia Land Bezeichnung Orthopädie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre Schweiz Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Chirurgie orthopédique et traumatologie de l’appareil locomoteur Chirurgia ortopedica e traumatologia del sistema motorio Land Bezeichnung Pathologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre Schweiz Pathologie Pathologie Patologia Land Bezeichnung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.