Europäische Union

2007/163/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2006 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.4000 — Inco/Falconbridge) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3052) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0163. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rwarten, dass sich diese Situation bis 2015 wesentlich verändert, da die vertikale Integration als Geschäftsmodell eine effiziente Antwort auf den Bedarf von Raffinerien zur Absicherung des konstanten Bezugs einer geeigneten Langzeitversorgung ist. (40) Daher kann nur ein Käufer mit Erfahrung im Bergbau, in der Verarbeitung und Veredelung von Nickel sowie mit Zugang zu Minen und hinreichenden Nickel-Zwischenprodukten genügend Ausgleich im Hinblick auf die Fähigkeit und den Anreiz des Käufers der ausgegliederten Geschäftsbereiche bringen, um den Wettbewerb langfristig wiederherzustellen. Dieses wird durch die Ergebnisse der von der Kommission ausgeführten Marktuntersuchung hinsichtlich der Zusagen nachhaltig gestützt. (41) Im Gegensatz zur Nickelindustrie ist in Bezug auf Kobalt die vertikale Integration nicht das vorherrschende Geschäftsmodell in der Kobaltindustrie, die erheblichen Handel mit Kobalt-Zwischenprodukten vorweist. Über 50 % der Kobaltproduktion von Nikkelverk wird von Dritten bezogen. Falconbridge veredelt entsprechend der kundenspezifischen Versorgung, wobei Kobalt aus eingekauftem Rohstoff von BCL enthalten ist und Kobalt-Zwischenprodukte von Australien und Afrika unter beiden Versorgungskäufen und Veredelungsgebühren-Vereinbarungen eingerechnet sind. Zusätzlich hat sich New Inco für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verpflichtet, den ausgegliederten Unternehmensteil mit gleicher Menge von Kobalt wie die gegenwärtig von Falconbridge an Nikkelverk gelieferte zu versorgen. (42) Die endgültigen Verpflichtungen sehen vor, dass das abgetrennte Unternehmen nur an ein Unternehmen verkauft wird, das im Metallabbau und/oder -verarbeitung tätig ist und über ausreichende Nickelressourcen verfügt, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des abgetrennten Teils bis zum Ablauf des Rohstoff-Belieferungsabkommens mit New Inco zu unterstützen. Die Menge von 55 000 Millionen Tonnen pro Jahr wird von Falconbridge gegenwärtig an Nikkelverk geliefert und von Inco als maßgeblicher Bezugswert angesetzt. (43) Diese Maßnahmen richten sich vollständig an die Wettbewerbsbedenken der Kommission hinsichtlich der Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des abgetrennten Unternehmensbereichs. Diese bieten eindeutig hinreichende Gewissheit für Nickelversorgung des abgetrennten Unternehmens. Die Verpflichtungen sind daher geeignet, alle oben dargestellten Wettbewerbsbedenken vollständig auszuräumen. (44) Ferner wurden die in der endgültigen Fassung der Verpflichtungen beabsichtigten Bedingungen des 10-jährigen flexiblen Lieferabkommens und des Preismechanismus als ausreichend erachtet, die Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des abgetrennten Unternehmensteils zu schützen, wenn es an eine bereits im Metallabbau tätige Gesellschaft verkauft wird. 6.   Tauglichkeit des vorgeschlagenen Käufers (45) LionOre Mining International Ltd („LionOre“) ist ein mittelgroßer Hersteller von Nickel mit in Betrieb befindlichen Minen in Botswana, Südafrika, Australien und Beteiligungen in einigen Bergbauprojekten in diesen Regionen. Die gegenwärtigen Minen und Bergbauprojekte von LionOre sind alle Schwefelminen. Die Gesellschaft ist seit 1996 im Nickelgeschäft mit einem Produktionsvolumen von ca. 29 000 Millionen Tonnen Nickel im Jahr 2005 und ist weltweit der zehntgrößte Nickelhersteller. (46) LionOre hat Eigentumsinteresse an vier Nickel- und einer Goldmine. In Afrika kontrolliert die Gesellschaft einen Anteil von 85 % an Tati Nickel in Botswana und 50 % an der Nkomati Nickel Mine in Südafrika. Im Westen von Australien hat LionOre einen Anteil von 100 % an der Lake Johnston Nickelgesellschaft, 80 % an der Black Swan Nickelgesellschaft und 100 % an der Thunderbox Goldmine. Weiter plant LionOre die Honeymoon Well Vorkommen zu erschließen. Während die Gesellschaft daran arbeitet, ein vollständig integrierter Nickelhersteller durch seine Activox-Technologie zu werden, hat LionOre gegenwärtig nur Nickelkonzentrat hergestellt (3) und hat keine Veredelungsressourcen. Das erwiesene Gesamt-Nickel-Bodenvorkommen von LionOre ist auf 2,3 Millionen MT bis zum Ende des Jahres 2005 zu schätzen. (47) In Einklang mit den allgemeinen Prinzipien und mit den in den Verpflichtungen gesetzten Kriterien wurde bewertet, ob LionOre nach dem Aufkauf des ausgegliederten Unternehmensteils eine unabhängige konkurrenzfähige Kraft auf den Märkten mit den ermittelten Wettbewerbsbedenken wird. Insbesondere wurde bewertet, ob LionOre unabhängig von Inco/New Inco bleibt bzw. bleiben wird und ausreichende finanzielle Ressourcen hat, den ausgegliederten Unternehmensbereich zu kaufen. Dies beinhaltet, die Konzentration darauf zu richten, wie LionOre seine bestehenden und zukünftigen Nickelabbau-Tätigkeiten mit Nikkelverk integrieren könnte, und je nachdem, ob LionOre ausreichende Mengen zur Versorgung von Nikkelverk liefern könnte, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des ausgegliederten Unternehmensbereichs bis zum Ablauf des Rohstoff-Belieferungsabkommens zu stärken. (48) LionOre erfüllt alle Kriterien der Verpflichtungen für die Tauglichkeit als Käufer und die allgemeinen Bedingungen, die von der Kommission für die Tauglichkeit des Käufers in der Teilungszusage festgelegt wurden. Daher ist LionOre ein geeigneter Käufer für den ausgegliederten Geschäftsbereich und wird die Unabhängigkeit, Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des ausgegliederten Geschäftsbereichs auf lange Sicht sicherstellen. LionOre verbindet eine Vielzahl von Eigenschaften die als ausschlaggebend erachtet wurden, um die folgenden Bedingungen zu erfüllen: i) umfassende Erfahrung und Kenntnisse in der Nickelindustrie; ii) Eigentümer von Minen und Bergbauprojekten, die bereits oder zukünftig eine geeignete Versorgung von Nikkelverk herstellen; iii) Kenntnisse der Nikkelverk Raffinerie-Abläufe und Fördermengen. 7.   Schlussfolgerung (49) Aus den oben genannten Gründen reichen die von den Parteien vorgeschlagenen Zusagen aus, um die oben dargestellten Wettbewerbsbedenken hinsichtlich des Zusammenschlusses in angemessener Weise auszuräumen. (50) Der Entwurf der Entscheidung sieht daher vor, den angemeldeten Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung für vereinbar zu erklären. (1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. (2)  Im EWR besteht für die Parteien aktuell ein nur sehr begrenzter Wettbewerb von OMG (14 %), Eramet (5 %) und in einem unbedeutenden Maß von Anglo American (2 %). (3)  LionOre hat auch einen Anteil von 20 % an der in Botswana ansässigen BCL Hüttenwerk (Nickelverarbeitung).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.