Europäische Union

2005/42/EG: Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der Verwaltungsorgane, die nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzt wurden, über die Änderung von Anhang C, Teil II, Spezifikationen für Bildschirme

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22.1.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 20/24 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der Verwaltungsorgane, die nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzt wurden, über die Änderung von Anhang C, Teil II, Spezifikationen für Bildschirme (2005/42/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2003/269/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss, im Namen der Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf der Grundlage des Abkommens überprüft die Europäische Kommission gemeinsam mit dem US-amerikanischen Bundesumweltamt (EPA) in Abhängigkeit von den sich verändernden Marktbedingungen die Spezifikationen für die Kennzeichnung von Bürogeräten in Anhang C des Abkommens. Die Entwicklung im Bereich der Computerbildschirme macht eine Überarbeitung dieser Spezifikationen notwendig. (2) Der Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf die Änderung der Spezifikationen wird von der Kommission nach Konsultation des vom Rat bestellten besonderen Ausschusses festgelegt. (3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen tragen der Stellungnahme des in den Artikeln 8 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (2) genannten Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft Rechnung. (4) Im Hinblick auf die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft hat die Kommission den vom Rat bestellten besonderen Ausschuss konsultiert. (5) Die Spezifikationen für Bildschirme in Anhang C, Teil II sollten aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen ersetzt werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel Der beigefügte Beschlussentwurf bildet die Grundlage für den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf einen Beschluss der Verwaltungsorgane, die nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzt wurden, über die Spezifikationen für Bildschirme in Anhang C, Teil II, des Abkommens. Brüssel, den 22. Dezember 2004 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident (1)   ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 47. (2)   ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1. ANHANG BESCHLUSS vom … der Verwaltungsorgane, die nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzt wurden über die Änderung von Anhang C, Teil II, Spezifikationen für Bildschirme DIE VERWALTUNGSORGANE — gestützt auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte, insbesondere auf Artikel X Absatz 2, BESCHLIESSEN: Die Spezifikationen für Bildschirme in Anhang C, Teil II, des Abkommens werden hiermit aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen ersetzt. Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften ausgefertigt und von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. Er gilt ab dem 1. Januar 2005. Unterzeichnet in Washington am …. Im Namen der US Environmental Protection Agency … Unterzeichnet in Brüssel am …. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft … ANHANG C, Teil I des Abkommens II.   SPEZIFIKATIONEN FÜR COMPUTERBILDSCHIRME 1.   Begriffsbestimmungen A.   Computerbildschirm (auch „Bildschirm“ genannt) Ein handelsübliches Elektronikprodukt, dessen Anzeigeschirm und zugehörige Elektronik in einem Gehäuse untergebracht sind und das die von einem Computer ausgegebenen Informationen über eine oder mehrere Eingabeschnittstellen wie VGA, DVI, und IEEE 1394 darstellen kann. Bildschirme sind gewöhnlich mit einer Kathodenstrahlröhre (CRT), einer Flüssigkristallanzeige oder einem anderen Anzeigesystem ausgestattet. Diese Definition erfasst vor allem Standardbildschirme, die für die Verwendung mit Computern bestimmt sind. Der Computerbildschirm muss eine sichtbare Bildschirmdiagonale von über 12 Zoll haben und über eine separate Netzsteckdose oder ein mit Netzteil ausgeliefertes Batteriemodul mit Strom versorgt werden können. Computerbildschirme mit eingebautem Tuner/Empfangsteil kommen nach dieser Spezifikation für die Energy-Star-Kennzeichnung nur dann in Betracht, wenn sie als Computerbildschirm (d. h. mit der Hauptfunktion als Computerbildschirm) oder als Doppelfunktionsgerät (Computerbildschirm und Fernseher) beworben und an Endkunden vertrieben werden. Diese Spezifikation gilt nicht für Produkte mit Tuner/Empfangsteil, die zwar an einen Computer angeschlossen werden können, die aber als Fernsehgeräte beworben und vertrieben werden. B.   Ein-Zustand/Normalbetrieb Das Produkt ist an eine Stromversorgung angeschlossen und stellt ein Bild dar („Aktivmodus“). Die Leistungsaufnahme ist in diesem Betriebszustand in der Regel höher als im Ruhe- oder Schein-Aus-Zustand. C.   Ruhezustand/Stromsparbetrieb Zustand mit verringerter Leistungsaufnahme, in den der Bildschirm auf Befehl eines Computers oder durch andere Funktionen versetzt wird. Dieser Zustand ist durch einen leeren Bildschirm und eine verringerte Leistungsaufnahme gekennzeichnet. Der Computerbildschirm kehrt auf Befehl eines Nutzers/Computers (z. B. Mausbewegung oder Tastendruck auf der Tastatur) in den Ein-Zustand mit voller Betriebsfähigkeit zurück. D.   Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb Zustand mit der geringsten, vom Nutzer nicht ausschaltbaren (beeinflussbaren) Leistungsaufnahme, der unbegrenzt fortbesteht, solange der Computerbildschirm mit dem Stromnetz verbunden ist und entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers genutzt wird. Im Sinne dieser Spezifikation bezeichnet „Schein-Aus“ den Stromversorgungszustand, in dem das Produkt an eine Stromquelle angeschlossen ist, keine Bilder darstellt und durch ein direktes, vom Nutzer/Computer ausgelöstes Signal unmittelbar wieder in den Ein-Zustand versetzt werden kann (wenn z. B. der Nutzer den Netzschalter drückt) (1). E.   Aus-Zustand (vollständig ausgeschaltet) Zustand, in dem das Produkt zwar noch mit dem Stromnetz verbunden ist, seine Verbindung zur externen Stromquelle aber komplett unterbrochen worden ist. Dieser Zustand wird üblicherweise vom Nutzer durch Drücken eines „echten Netzschalters“ bzw. „Aus-Schalters“ hergestellt. In diesem Zustand verbraucht das Gerät keinen Strom, so dass die gemessene Leistungsaufnahme in der Regel 0 Watt beträgt. F.   Vom Netz getrennt Das Produkt wurde vollständig von der Stromversorgung getrennt und ist daher mit keiner externen Stromquelle mehr verbunden (d. h. der Netzstecker wurde aus der Steckdose gezogen). 2.   Konforme Produkte Ein Computerbildschirm kommt für die Energy-Star-Kennzeichnung in Betracht, wenn er der Definition in Abschnitt 1.A entspricht und den Anforderungen von Abschnitt 3 genügt. Wie in Abschnitt 1 erwähnt, gilt diese Spezifikation nicht für computerfähige Produkte, die als Fernseher beworben und verkauft werden. 3.   Energiesparspezifikationen für konforme Produkte Für die Energy-Star-Kennzeichnung kommen nur Produkte gemäß Abschnitt 2 in Betracht, die den folgenden Anforderungen genügen. Die Geltungstermine für Stufe 1 und Stufe 2 sind in Abschnitt 6 dieser Spezifikation angegeben. Breitbildmodelle: Breitbildmodelle (z. B. 16:9, 15:9) kommen für die Energy-Star-Kennzeichnung in Betracht, wenn sie den in dieser Spezifikation festgelegten Energiesparanforderungen entsprechen. Für Breitbildmodelle gelten keine besonderen Spezifikationen, diese müssen den Anforderungen der Abschnitte 3.A und 3.B genügen. Es wird noch geprüft werden, ob künftig in Stufe 2 Änderungen oder Klarstellungen für Breitbildmodelle notwendig sind. A.   Ein-Zustand/Normalbetrieb 1.   Stufe 1 Für die Energy-Star-Kennzeichnung dürfen Computerbildschirme eine maximale aktive Leistungsaufnahme nach folgender Formel nicht übersteigen: Y = 38X + 30. Dabei ist Y die in Watt ausgedrückte und auf die nächste ganze Zahl gerundete Leistungsaufnahme und X die Anzahl der Bildpunkte in Megapixel, in Dezimalschreibweise (z. B. 1 920 000 Pixel = 1,92 Megapixel). So beträgt die maximal zulässige Leistungsaufnahme für einen Computerbildschirm mit einer Auflösung von 1 880 × 1 440 Bildpunkten (oder 2 592 000 Pixel): 38*2,592 + 30 = 128,49 — aufgerundet 129 Watt. Tabelle 1 enthält die nach dieser Formel maximal zulässige Leistungsaufnahme von Computerbildschirmen mit verschiedenen Standardauflösungen. 2.   Stufe 2 Für die Energy-Star-Kennzeichnung dürfen Computerbildschirme eine maximale aktive Leistungsaufnahme nach folgender Formel nicht übersteigen: wenn X < 1 Megapixel, dann gilt Y = 23; wenn X ≥ 1 Megapixel, denn gilt Y = 28X. Dabei ist Y die in Watt ausgedrückte und auf die nächste ganze Zahl gerundete Leistungsaufnahme und X die Anzahl der Bildpunkte in Megapixel, in Dezimalschreibweise (z. B. 1 920 000 Pixel = 1,92 Megapixel). So beträgt die maximal zulässige Leistungsaufnahme für einen Computerbildschirm mit einer Auflösung von 1 024 × 768 (oder 0,78 Megapixel): Y = 23 Watt, und für einen Computerbildschirm mit einer Auflösung von 1 600 × 1 200 Bildpunkten: 28*1,92 = 53,76 — aufgerundet 54 Watt. TABELLE 1 Beispiele für Stufe 1 — maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand Auflösung Anzahl der Bildpunkte (Pixel) Maximale Leistungsaufnahme in Stufe 1 640 × 480 307 200 42 Watt 800 × 600 480 000 49 Watt 1 024 × 768 786 432 60 Watt 1 280 × 768 983 040 68 Watt 1 280 × 1 024 1 310 720 80 Watt 1 600 × 1 024 1 638 400 93 Watt 1 600 × 1 200 1 920 000 103 Watt 1 920 × 1 200 2 304 000 118 Watt 1 800 × 1 440 2 592 000 129 Watt 2 048 × 1 440 2 949 120 143 Watt 2 048 × 1 536 3 145 728 150 Watt Ein Computerbildschirm, der mit der Energy-Star-Kennzeichnung versehen werden soll, muss nach dem in Abschnitt 4, Prüfmethoden, erläuterten Protokoll geprüft werden. B.   Ruhe- und Schein-Aus-Zustand 1.   Stufen 1 und 2 Die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ruhe- und Schein-Aus-Zustand ist in Tabelle 2 angegeben. Computerbildschirme, die mehrere Ruhezustände haben (z. B. „Ruhe“ und „Tiefschlaf“) müssen in allen diesen Zuständen den folgenden Anforderungen an den Ruhezustand genügen. So würde in Stufe 1 ein Computerbildschirm, bei dem im Ruhezustand 7 Watt und im Tiefschlafzustand 3 Watt gemessen wurden, den Anforderungen nicht genügen, weil in einem der Ruhezustände der Grenzwert von 4 Watt überschritten wird. 2.   Ausnahme für den Ruhezustand Computerbildschirme, die imstande sind, automatisch vom Ein-Zustand/Normalbetrieb in einen Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb mit einer Leistungsaufnahme von höchstens 2 Watt in Stufe 1 und höchstens 1 Watt in Stufe 2 überzugehen, genügen diesen Energieverbrauchsanforderungen ebenfalls. Dabei muss der Computerbildschirm nach 30 Minuten Inaktivität des Nutzers oder wie in künftigen Fassungen der Spezifikationen für Computer (ab der aktuellen Version 3.0) festgelegt in den Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb übergehen. Bei Wiederaufnahme der Benutzertätigkeit (z. B. Mausbewegung oder Tastendruck auf der Tastatur) muss der Bildschirm automatisch in den Normalbetrieb zurückkehren. Mit anderen Worten, der Ruhezustand ist verzichtbar, wenn der Computerbildschirm direkt vom Ein-Zustand/Normalbetrieb in den Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb übergeht und im Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb die Energy-Star-Anforderungen erfüllt. TABELLE 2 Energiesparkriterien für den Ruhe- und Schein-Aus-Zustand (Stufen 1 und 2)   Stufe 1 Stufe 2 Ruhezustand ≤ 4 Watt ≤ 2 Watt Schein-Aus-Zustand ≤ 2 Watt ≤ 1 Watt 3.   Aktivierung des Ruhezustands Durch den Ruhezustand des Computerbildschirms kann nur dann Energie gespart werden, wenn dieser Energiesparmodus auch tatsächlich aktiviert wird. Die Aktivierung und die Standardzeiten dafür hängen vom Computer ab. Soweit möglich (z. B. durch Geschäftsbeziehungen des Bildschirmherstellers mit bestimmten Computerherstellern oder wenn der Bildschirmhersteller auch selbst Computer oder Komplettsysteme verkauft) soll der Bildschirmhersteller dafür sorgen, dass bei Computerbildschirmen mit Energy-Star-Kennzeichnung der Ruhezustand bei Auslieferung an den Kunden voraktiviert ist. Der Computer soll den Computerbildschirm nach 30 Minuten Inaktivität des Nutzers oder wie anderweitig festgelegt in den Ruhezustand versetzen. Ist ein Computerbildschirm imstande, automatisch vom Ein-Zustand/Normalbetrieb in den Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb überzugehen, so muss der Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb entsprechend den Anforderungen an den Ruhezustand innerhalb von 30 Minuten Inaktivität des Nutzers oder wie anderweitig festgelegt aktiviert werden. 4.   Prüfmethoden Bedingungen, Methoden und Unterlagen für die Produktprüfung Die folgenden Prüf- und Messmethoden beruhen auf veröffentlichten Spezifikationen des Display Metrology Committee der Video Electronics Standards Association (VESA) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), gegebenenfalls ergänzt durch Methoden, die in Zusammenarbeit mit Computerbildschirmherstellern entwickelt wurden. Die Hersteller führen die Prüfung in eigener Verantwortung durch und bescheinigen selbst, welche Produktmodelle den Energy-Star-Spezifikationen entsprechen. Für Familien von Computerbildschirmmodellen, die auf dem gleichen Baugruppenträger beruhen und abgesehen von Gehäuse und Farbe in jeder Hinsicht identisch sind, genügt die Einreichung der Prüfergebnisse eines einzigen repräsentativen Modells. Desgleichen können Modelle, die unverändert geblieben sind oder sich nur in der Endverarbeitung von dem im Vorjahr vertriebenen Modellen unterscheiden ohne Einreichung neuer Prüfergebnisse die Kennzeichnung beibehalten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Spezifikationen unverändert geblieben sind. Gemessen wird die Leistungsaufnahme des geprüften Produkts von der Netzsteckdose oder der Stromquelle. Die tatsächliche mittlere Leistungsaufnahme des Computerbildschirms wird im Ein-Zustand/Normalbetrieb, im Ruhezustand/Stromsparbetrieb und im Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb gemessen. Bei der Durchführung der Messungen für die Selbstbescheinigung eines Produktmodells muss sich das zu prüfende Produkt in demselben Zustand befinden (z. B. Konfiguration und Einstellungen) wie bei der Auslieferung an den Kunden, mit Ausnahme von Einstellungen, die nach den folgenden Anweisungen vorzunehmen sind. Um eine einheitliche Messung der Leistungsaufnahme von Elektronikprodukten zu gewährleisten, muss nach dem folgenden Prüfprotokoll verfahren werden. Es hat drei Teile: Voraussetzungen und Bedingungen für die Produktprüfung: In den Punkten A bis H sind die Umgebungsbedingungen und Messvorschriften angegeben, die bei der Messung der Leistungsaufnahme zu beachten sind. Produktprüfmethoden: Die eigentlichen Prüfschritte für die Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand/Normalbetrieb, Ruhezustand/Stromsparbetrieb und Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb sind unter Buchstabe I beschrieben. Unterlagen über die Produktprüfung: Die Dokumentationsanforderungen für die Einreichung der maßgeblichen Daten über die konformen Produkte sind unter Buchstabe J aufgeführt. Durch dieses Protokoll wird sichergestellt, dass die Prüfergebnisse von äußeren Faktoren nicht beeinträchtigt werden und wiederholbar sind. Die Hersteller können die Prüfung werksintern durchführen oder ein unabhängiges Prüflabor damit beauftragen. Beispiele für Prüfeinrichtungen und empfohlene Prüfgeräte werden in Kürze auf der Energy-Star-Website unter www.energystar.gov veröffentlicht. Voraussetzungen und Bedingungen für die Produktprüfung A.   Prüfbedingungen Allgemeine Kriterien Versorgungsspannung (*1): Europa: 230 (± 1 %) Volt AC, 50 Hz (± 1 %) Nordamerika: 115 (± 1 %) Volt AC, 60 Hz (± 1 %) Australien/Neuseeland: 230 (± 1 %) Volt AC, 50 Hz (± 1 %) Japan: 100 (± 1 %) Volt AC, 50 Hz (± 1 %)/60 Hz (± 1 %) Summe der nichtlinearen Verzerrungen (Spannung): < 2 % THD Umgebungstemperatur: 20 °C ± 5 °C Relative Luftfeuchtigkeit: 30—80 % Leitungsimpedanz: < 0,25 Ohm (Siehe: IEC 62301: Elektrische Haushaltsgeräte — Messung der Standby-Leistungsaufnahme, 3.2—3.3, und VESA Flat Panel Display Measurements (FPDM) Standard 2.0, Section 301-2) B.   Dunkelkammerbedingungen Während der Lichtmessungen muss sich der Computerbildschirm unter Dunkelkammerbedingungen befinden. Im Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb darf die gemessene Beleuchtungsstärke (E) des Computerbildschirms den Wert von 1,0 Lux nicht übersteigen. Die Messung erfolgt rechtwinklig zum Bildschirmmittelpunkt mit einem Lichtmessgerät, während sich der Computerbildschirm im Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb befindet (siehe: VESA FPDM Standard 2.0, Section 301-2F). C.   Farbeinstellungen und Zusatzgeräte Alle Farbeinstellungen (Farbton, Farbsättigung, Gamma, usw.) werden auf die werkseitigen Standardwerte gesetzt. An eventuell vorhandenen USB-Anschlüssen oder Verteilern (Universal Serial Bus) sind keine externen Geräte angeschlossen. Etwaige eingebaute Lautsprecher, Fernsehempfangsteile usw. können in den niedrigsten vom Nutzer einstellbaren Stromverbrauchszustand versetzt werden, um die vom Bildschirm nicht selbst verursachte Leistungsaufnahme zu verringern. Es dürfen jedoch keine Bauteile entfernt oder andere nicht vom Nutzer durchzuführende Maßnahmen getroffen werden, um die Leistungsaufnahme weiter zu senken. D.   Bedingungen für die Leistungsmessung Bei Bildschirmen mit Kathodenstrahlröhren (CRT) wird das Bildformat auf die bevorzugte Standardeinstellung mit der höchsten empfohlenen Auflösung für eine Wiederholrate von 75 Hz gesetzt. Dabei ist eine Bildelement-Aufbauzeit gemäß VESA Discrete Monitor Timing (DMT) Standard oder einem neueren Industriestandard zu verwenden. Der CRT-Bildschirm muss in dem getesteten Bildformat alle vom Hersteller angegebenen Qualitätsspezifikationen einhalten. Bei LCD-Bildschirmen und anderen Anzeigetechniken mit festen Bildpunkten wird das native Bildformat eingestellt. Die LCD-Bildwiederholrate wird auf 60 Hz gesetzt, es sei denn, der Hersteller empfiehlt ausdrücklich eine andere Wiederholrate, die dann zu verwenden ist. E.   Leistungsmessprotokolle Die Leitungsaufnahme von Computerbildschirmen wird in Watt nach einem vorgeschriebenen Prüfablauf gemessen. Die Aufwärmzeit beträgt mindestens 20 Minuten (siehe: VESA FPDM Standard 2.0, Section 301-2D oder 305-3 für den Aufwärmtest). Gemessen wird die Leistungsaufnahme jedes zufällig gewählten Geräts mit Hilfe eines Leistungsmessgeräts, das einen Scheitelfaktor von mindestens 5 hat und Echt-Effektivwerte (TRMS) misst, jeweils für die Netzspannungs-/Netzfrequenz-Kombination(en), die in Abschnitt 4.A angegeben ist (sind) (siehe: VESA-Standard: Display Specifications and Measurement Procedures, Version 1.0, Revision 1.0, Section 8.1.3). Die Messung erfolgt erst, nachdem die Wattwerte über einen Zeitraum von drei Minuten stabil geblieben sind. Die Messung gilt als stabil, wenn sich der Wattwert über einen Zeitraum von drei Minuten nicht um mehr als 1 % verändert (siehe IEC 4.3.1). (Bei der Messung im Ruhezustand/Stromsparbetrieb und im Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb bleibt das Eingangs-Synchronisierungssignal (input sync signal check cycle) unberücksichtigt.) Es werden kalibrierte Messgeräte mit einer Messgenauigkeit von mindestens 1/10 Watt verwendet. In Anlehnung an die Europäische Norm 50301 (siehe BSI 03-2001, EN 50301:2001, Messverfahren für den Energieverbrauch von Audio-, Video- und verwandten Geräten, Anhang A) hat das EPA ein Prüfverfahren festgelegt, bei dem die Anzahl der zu prüfenden Einzelgeräte vom Prüfergebnis des ersten Geräts abhängt. Ergibt die Prüfung eines Computerbildschirms in allen drei Betriebszuständen (Ein-Zustand/Normalbetrieb, Ruhezustand/Stromsparbetrieb und Schein-Aus-Zustand/Standby-Betrieb) Leistungswerte, die mindestens um 15 % unterhalb der Energy-Star-Spezifikation liegen, so braucht das betreffende Modell für Energy-Star-Zwecke nur einmal geprüft zu werden. Unterschreitet die Leistungsaufnahme des geprüften Computerbildschirms dagegen in mindestens einem Betriebszustand die Energy-Star-Spezifikation um weniger als 15 %, so müssen zwei oder mehr Geräte geprüft werden. Ein Modell gilt nur dann als Energy-Star-konform, wenn kein Messwert die Energy-Star-Spezifikation überschreitet. Alle Messwerte und die daraus gebildeten Mittelwerte (aus drei oder mehr Einzeldaten) werden im maßgeblichen Energy-Star-Produktdatenblatt (QPI form) angegeben. Beispiel zur Erläuterung dieses Verfahrens: Beispiel: Zur Vereinfachung wird angenommen, dass die Spezifikation höchstens 100 Watt vorsieht und nur für einen Betriebszustand gilt. Der Grenzwert (15 %) beträgt in diesem Fall 85 Watt. — Werden beim ersten Gerät 80 Watt gemessen, so gilt das Modell ohne weitere Prüfung als konform (denn mit 80 Watt beträgt die Leistungsaufnahme über 15 % weniger als die Spezifikation und liegt damit unterhalb der 15-Prozent-Grenze). — Werden beim ersten Gerät 85 Watt gemessen, so gilt das Modell ohne weitere Prüfung als konform (denn mit 85 Watt beträgt die Leistungsaufnahme genau 15 % weniger als die Spezifikation). — Werden beim ersten Gerät 90 Watt gemessen, so müssen weitere Geräte geprüft werden (denn mit 90 Watt beträgt die Leistungsaufnahme nur 10 % weniger als die Spezifikation und liegt damit innerhalb der 15-Prozent-Grenze). — Werden bei drei Geräten 90, 98 und 105 Watt gemessen, so gilt das Modell nicht als Energy-Star-konform, obwohl der Mittelwert 98 Watt beträgt, weil einer der Messwerte (105) die Energy-Star-Spezifikation überschreitet. F.   Testbilder und Messverfahren für die Leuchtdichte Bei Bildschirmen mit Kathodenstrahlröhre (CRT) wird der Computerbildschirm zunächst anhand des Testbilds AT01P für die Bildschirmgröße (Alignment Target 01 Positive Mode, gemäß VESA FPDM Standard 2.0, A112-2F, AT01P) auf die vom Hersteller empfohlene Bildschirmgröße eingestellt, die normalerweise etwas unter der maximal sichtbaren Bildschirmgröße liegt. Dann wird ein Testbild (VESA FPDM Standard 2.0, A112-2F, SET01K) angezeigt, das acht Graustufen von Schwarz (0 Volt) bis Weiß (0,7 Volt) darstellt (2). Das Eingangssignal muss dem VESA Video Signal Standard (VSIS), Version 1.0, Rev. 2.0 von Dezember 2002 entsprechen. Danach wird (falls möglich) die Helligkeit des Computerbildschirms ausgehend vom Höchstwert so weit verringert, dass der schwarze Balken mit der geringsten Helligkeit gerade noch erkennbar ist (VESA FPDM Standard 2.0, Section 301-3K). Anschließend wird ein Testbild (VESA FPDM Standard 2.0, A112-2H, L80) angezeigt, dass auf 80 % der Bildfläche ein weiß (0,7 Volt) ausgefülltes Rechteck darstellt. Nun wird der Kontrast so eingestellt, dass die weiße Bildfläche eine Leuchtdichte von mindestens 100 Candela pro Quadratmeter erreicht (die Messung erfolgt gemäß VESA FPDM Standard 2.0, Section 302-1). Bei Bildschirmen mit festen Bildpunkten (z. B. LCD-Anzeigen u. a.) wird e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.